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Nachlasspfleger hat gegen Lebensversicherung des Erblassers einen umfassenden Auskunftsanspruch

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 23.11.2018 – 20 U 72/18

  • Nachlasspfleger will von Lebensversicherung Angaben zu einer bezugsberechtigten Person erhalten
  • Lebensversicherung weigert sich unter anderem mit dem Hinweis, man würde sich strafbar machen
  • OLG verurteilt die Versicherung zur Auskunftserteilung

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Nachlasspfleger nach dem Eintritt des Erbfalls von der Lebensversicherung des Erblassers verlangen kann, den Namen und die Adresse einer im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt eingesetzten Person zu erfahren.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser zu Lebzeiten einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. In dieser Lebensversicherung hatte der Erblasser eine bestimmte Person als im Todesfall bezugsberechtigt benannt.

Nach dem Eintritt des Erbfalls zahlte die Lebensversicherung die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus.

Nachlasspfleger wird für unbekannte Erben eingesetzt

Nachdem in der Nachlassangelegenheit die Erben zunächst unbekannt waren, hatte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger eingesetzt.

Dieser Nachlasspfleger wandte sich an die Lebensversicherung und forderte das Versicherungsunternehmen auf, Auskunft über den vollständigen Namen und die Adresse der Person zu erteilen, die im Versicherungsvertrag vom Erblasser als bezugsberechtigt benannt worden war.

Der Nachlasspfleger verfügte offenbar nur über rudimentäre Informationen zu dem Versicherungsvertrag, da der Erblasser vor seinem Ableben in seinem Haus eine Explosion herbeigeführt hatte und dabei sämtliche Unterlagen vernichtet wurden.

Lebensversicherung weigert sich Auskunft zu erteilen – Nachlasspfleger erhebt Klage

Nachdem sich die Lebensversicherung weigerte, dem Nachlasspfleger die begehrte Auskunft zu erteilen, ging die Sache zu Gericht.

Das Landgericht wies die Klage des Nachlasspflegers noch ab.

Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung des Nachlasspflegers war erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts wurde vom OLG aufgehoben und die Lebensversicherung zur Erteilung der Auskunft verurteilt.

Das OLG stellte in seiner Entscheidung fest, dass sich der Anspruch des Nachlasspflegers aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG, jedenfalls aber aus dem zwischen dem Erblasser und der beklagten Versicherung geschlossenen Versicherungsvertrag ergebe.

Anspruch aus dem Versicherungsvertragsgesetz

Der Anspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG sei auch vererblich und könne vom Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben geltend gemacht werden.

Ein Auskunftsanspruch aus § 3 Abs. 4 S. 1 VVG bestehe nur solange, wie der zugrunde liegende Versicherungsvertrag noch nicht beendet und vollständig abgewickelt ist.

Eine vollständige Abwicklung des Versicherungsvertrages verneinte das OLG aber trotz der bereits erfolgten Auszahlung der Versicherungsleistung.

An einer vollständigen Abwicklung des Vertragsverhältnisses fehle es nämlich, so das OLG, wenn „möglicherweise noch in den Nachlass gehörende Ansprüche des Versicherungsnehmers bestehen können“.

Möglicher Widerruf des Erben

Hierbei stellte das OLG insbesondere auf das Recht des Erben ab, nach Eintritt des Erbfalls die vom Erblasser vorgenommene Bezugsberechtigung und insbesondere den Auftrag des Erblassers an das Versicherungsunternehmen, dem Bezugsberechtigten ein Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages zu überbringen, zu widerrufen.

Um diese Rechte abschließend zu klären, könne man dem Nachlasspfleger die begehrte Auskunft nicht versagen.

Das OLG erteilten auch den Argumenten der Versicherung, sie würde sich mit Auskunftserteilung wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB strafbar machen und gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, eine Absage.

Eine Strafbarkeit der Versicherung sei nicht gegeben, da die Offenbarung der Vertragsdaten nicht „unbefugt“ geschehe.

Und eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO sei immer dann zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung vorgenommen würde.

Im Ergebnis musste die Lebensversicherung dem Nachlasspfleger damit die begehrten Auskünfte erteilen.

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