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Nacherbe überträgt seine Rechte gegen Entgelt auf den Vorerben – Im Erbschein muss kein Nacherbenvermerk aufgenommen werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Braunschweig – Beschluss vom 13.05.2020 – 3 W 74/20

  • Erblasser ordnet in seinem letzten Willen eine Vor- und Nacherbschaft an
  • Nach dem Erbfall einigen sich Vor- und Nacherbe auf eine Übertragung der Rechte aus der Nacherbschaft
  • Das Nachlassgericht besteht auf einen Nacherbenvermerk im Erbschein

Das Oberlandesgericht Braunschweig hatte über die Frage zu befinden, ob in einen Erbschein ein Nacherbenvermerk aufgenommen werden muss.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser in einem Erbvertrag seine Ehefrau als alleinige Vorerbin und seinen Sohn, der aus einer früheren Beziehung des Erblassers stammte, als Nacherben eingesetzt.

Der Erbvertrag enthielt hierzu folgende Bestimmung:

Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Vorerbin.
Für den Fall, dass meine Ehefrau als Vorerbin die von mir erworbene Wohnung veräußert, so hat sie die Hälfte des Verkaufserlöses nach Abzug der auf dem Grundbesitz liegenden Belastungen an den Sohn auszuzahlen.

Vor- und Nacherbe einigen sich auf eine Übertragung der Rechte

Nach dem Ableben des Erblassers kamen die Ehefrau und der Sohn des Erblassers überein, dass der Sohn seine Rechte aus der Nacherbschaft gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.000 Euro an die Ehefrau übertragen will.

Beide gingen davon aus, dass der Betrag in Höhe von 10.000 Euro in etwa der Hälfte des Wertes der im Nachlass befindlichen Wohnung entsprach.

Nachdem die Übertragung der Rechte aus der Nacherbschaft mit notariellem Vertrag geklärt war, beantragte die Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein.

Dabei legte die Ehefrau des Erblassers aber Wert auf die Feststellung, dass der Erbschein keinen Nacherbenvermerk enthält, nachdem die Nacherbenrechte ja auf sie als Vorerbin übertragen worden waren.

Nachlassgericht besteht auf einem Nacherbenvermerk im Erbschein

Mit diesem Wunsch stieß die Ehefrau des Erblassers beim Nachlassgericht aber auf taube Ohren.

Das Nachlassgericht vertrat die Auffassung, dass die Rechte aus der Nacherbschaft grundsätzlich an (auch zukünftige) Kinder des Sohnes vererblich seien.

Solange die Kinder des Sohnes des Erblassers aber einem Erbschein ohne Nacherbenvermerk nicht zustimmen würden, sei eben ein Nacherbenvermerk in den Erbschein aufzunehmen und damit die Kinder des Sohnes als mögliche Ersatznacherben auszuweisen.

Beschwerde zum OLG gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts

Der Antrag der Ehefrau des Erblassers auf einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk wurde aus diesem Grund abgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte die Ehefrau des Erblassers Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, einen Erbschein ohne Nacherbenvermerk zu erteilen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass ein Nacherbenanwartschaftsrecht grundsätzlich vererbt und eben auch übertragen werden kann.

Erblasser hatte im Erbvertrag keinen Ersatznacherben benannt

Das OLG konnte auch keinen Willen des Erblassers feststellen, wonach dieses Nacherbenanwartschaftsrecht vom Sohn des Erblassers nicht hätte übertragen werden können.

Das OLG kam im Wege der Auslegung des vorliegenden Erbvertrages zu dem Ergebnis, dass der Erblasser in seinem letzten Willen keinen Ersatznacherben benennen wollte.

Eine solche Anordnung einer Ersatznacherbschaft ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Erbvertrages und ebenfalls nicht nach einer Auslegung der letztwilligen Verfügung.

Nachdem der Sohn des Erblassers damit seine Rechte aus der Nacherbschaft wirksam auf die Ehefrau des Erblassers und Vorerbin übertragen konnte, bestand für die Aufnahme eines Nacherbenvermerkes in den Erbschein keine Veranlassung mehr.

Der von der Ehefrau des Erblassers beantragte Erbschein konnte damit erteilt werden.

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