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Geldanlage in einen offenen Immobilienfonds ist mündelsicher – Testamentsvollstrecker muss keinen Schadensersatz bezahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Bremen – Urteil vom 21.06.2019 – 4 O 1796/17

  • Testamentsvollstrecker soll Nachlassmittel mündelsicher anlegen
  • Geldanlage in einen Immobilienfonds gerät in Schieflage
  • Erbin fordert Schadensersatz

Das Landgericht Bremen hatte über eine Schadensersatzklage einer Erbin gegen einen Testamentsvollstrecker zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Vater seine Tochter in seinem Testament vom 21.02.1994 als alleinige Erbin eingesetzt.

Nachdem der Vater seiner Tochter offenbar nicht zutraute, mit dem Erbe verantwortungsvoll umzugehen, hatte der Vater gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Erblasser ordnet Dauertestamentsvollstreckung an

Für einen Zeitraum von zwanzig Jahren nach dem Erbfall sollte der Testamentsvollstrecker, so die Anordnung des Erblassers, den Nachlass für die Erbin verwalten.

Der Testamentsvollstrecker sollte nach dem Willen des Erblassers eine in den Nachlass fallende Immobilie veräußern und den Erlös mündelsicher anlegen.

Nur einen Tag nach Errichtung des Testaments verstarb der Erblasser am 22.02.1994.

Der im Testament eingesetzte Testamentsvollstrecker nahm daraufhin das ihm übertragene Amt an und veräußerte die Nachlassimmobilie.

Nachlassmittel werden zunächst in Sparbriefe angelegt

Den Verkaufserlös legte der Testamentsvollstrecker in Höhe eines Betrages von 600.000 DM in Sparbriefe einer Bank mit einer Laufzeit von 10 Jahren an.

Nach Ablauf der Laufzeit für die Sparbriefe erwarb der Beklagte im Jahr 2004 von dem freigewordenen Geld Anteile an einem offenen Immobilienfonds, der ebenfalls eine Laufzeit von 10 Jahren hatte.

Dieser Immobilienfonds geriet jedoch in der Folge in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wurde im Jahr 2012 unter Aussetzung der Anteilsrücknahme geschlossen und nachfolgend abgewickelt.

Diese Entwicklung nahm die Erbin zum Anlass, Klage gegen den Testamentsvollstrecker zu erheben. Die Erbin forderte vom Testamentsvollstrecker Ersatz des Schadens, der ihr aus der Anlage von 306.874,44 Euro aus dem Nachlassvermögen in den offenen Immobilienfonds entstanden sei.

Ist die Investition mündelsicher?

Die Investition in den Immobilienfonds sei, so die Klägerin, jedenfalls nicht mündelsicher gewesen. 

Der Testamentsvollstrecker wies in seiner Klageerwiderung darauf hin, dass er mit dem Erwerb der Anteile an dem offenen Immobilienfonds seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht verletzt habe.

Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass die Anteilshaber des Immobilienfonds am Ende vollständig und vielleicht sogar mit Gewinn ausbezahlt werden können.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.

Testamentsvollstrecker hat seine Pflichten nicht verletzt

Es sei nicht erkennbar, so das Gericht, dass der Beklagte seine Pflichten als Testamentsvollstrecker durch die Investition der Mittel in den Immobilienfonds schuldhaft verletzt habe.

Der Testamentsvollstrecker habe insbesondere nicht gegen die ihm vom Erblasser auferlegte Pflicht verstoßen, Nachlassmittel mündelsicher anzulegen.

Zwar gehöre der Immobilienfonds nicht zu den in § 1807 aufgezählten mündelsicheren Geldanlageformen.

Was ist eine mündelsichere Geldanlage?

Als mündelsichere Geldanlagen kommen jedoch, so das Gericht weiter, auch solche Vermögensanlagen in Frage, „die bezüglich ihrer wirtschaftlichen Bedingungen und der Sicherheit gegenüber den in § 1807 BGB genannten Anlageformen als gleichwertig angesehen werden können.

So seien auch Anlagen in den fraglichen Immobilienfonds nach einer vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Mündelgeldliste des Bundesverbandes der Immobilienverwalter e.V in einer Vielzahl von Fällen durch Gerichte gemäß § 1811 BGB genehmigt worden.

Schließlich sei von dem Immobiliefonds auch in verschiedenste Immobilien investiert worden, sodass dem Testamentsvollstrecker auch aus einer fehlenden Diversifizierung der angelegten Mittel kein Vorwurf zu machen sei.

Im Ergebnis war der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet, an die Erbin Schadensersatz zu leisten.

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