Erben können trotz BGH-Urteil zu unzulässigen Banken-AGBs keine Kontoführungsgebühren für Konto des Erblassers zurückfordern!
AG Gießen – Urteil vom 07.04.2022 – 38 C 337/21
- Erbe fordert von Bank des Erblassers unrechtmäßig vereinnahmte Kontoführungsgebühren
- Erbe bezieht sich auf ein BGH-Urteil zu unwirksamen Banken-AGB
- Gericht weist die Klage als unbegründet ab
Das Amtsgericht Gießen hatte über die Frage zu entscheiden, ob Erben von einer Bank Kontoführungsgebühren für ein Konto des Erblassers zurückfordern können.
Aufhänger für die Forderung des Erben war ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem April 2021.
In diesem Urteil hatte der BGH festgestellt, dass von Banken branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Banken müssen Kontoführungsgebühren zurückzahlen
Banken und Sparkassen mussten ihren Kunden infolge dieses BGH-Urteils zu Unrecht vereinnahmte Kontoführungsgebühren zurückerstatten.
Diese BGH-Rechtsprechung wollte sich auch ein Erbe für das vom Erblasser geführte Konto zu Nutze machen.
Für das fragliche Erblasser-Konto hatte die betroffene Bank noch zu Lebzeiten des Erblassers ab Januar 2017 angepasste Kontoführungsgebühren vereinnahmt.
Konto des Erblassers wird 2021 aufgelöst
Der Erblasser hatte dieser Praxis seiner Bank nicht widersprochen.
Nach dem Eintritt des Erbfalls wurde das Konto im Juni 2021 von den Erben aufgelöst.
Nachfolgend forderte einer der Erben von der betroffenen Bank unter Hinweis auf das BGH-Urteil aus dem Jahr 2021 die Erstattung der auf Grundlage unwirksamer AGBs vereinnahmter Kontoführungsgebühren.
Das AG Gießen wies die Klage als unbegründet ab.
Sind die Banken-AGB doch nicht unwirksam?
In der Begründung seines Urteils vertrat das Gericht die Auffassung, dass mit dem BGH-Urteil aus dem April 2021 „nicht pauschal eine Unwirksamkeit sämtlicher Vertragsänderungen verbunden“ sei, die von Seiten der Bank auf die (unwirksame) AGB-Grundlage gestützt wurden.
Vielmehr müsse sich der Bankkunde, so die Rechtsmeinung des Gerichts, spätestens innerhalb von drei Jahren nach erstmaliger Geltendmachung von geänderten Kontoführungsgebühren durch die Bank hiergegen wehren.
Mache „der Kunde aber nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der erstmaligen Abrechnung mit auf Grundlage der unwirksamen Klausel erhöhten Entgelten deren Unwirksamkeit geltend“, so würde der neue Preis endgültig an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises treten.
Muss man sich binnen drei Jahren auf Unwirksamkeit von AGBs berufen?
Diesen Rechtsgedanken leitete das Gericht aus BGH-Rechtsprechung zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Verträgen mit Energieversorgungsunternehmen ab.
Auch hier müsse der Kunde nach BGH-Rechtsprechung binnen drei Jahren eine etwaige Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsklausel geltend machen.
Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gelte auch dort der neue und auf Grundlage von eigentlich unwirksamen AGB gebildete Preis.
Rückforderung der Kontoführungsgebühren nicht mehr möglich
Diese BGH-Rechtsprechung könne, so das Amtsgericht, auch auf Banken-AGB und Kontoführungsgebühren übertragen werden, da anderenfalls die „Versorgunsgsicherheit“ gefährdet sei.
Im zu entscheidenden Fall war die Anpassung der Kontoführungsgebühren erstmalig im Jahr 2017 vorgenommen worden.
Zum Zeitpunkt der Kontoauflösung im Jahr 2021 sei die Gebührenanpassung damit vom Erblasser bzw. seinen Erben bereits vier Jahre unwidersprochen geblieben.
Eine Rückforderung der durch die Bank AGB-widrig erlangten Kontoführungsgebühren sei, so das Amtsgericht, nach diesem Zeitablauf nicht mehr möglich.
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