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Banken dürfen nicht 15 Euro für die Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 17.12. 2013 – XI ZR 66/13

  • Für die Abwicklung einer Erbschaft werden oft Kontoauszüge benötigt
  • Eine Bank verlangt 15 Euro pro Kontoauszug
  • BGH: Kostenregelung der Bank ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat wieder einmal eine Entgeltklausel einer Bank, mit der die Kunden unzulässig belastet wurden, für unwirksam erklärt.

Auch im Rahmen der Abwicklung von Erbschaften kommen die Beteiligten immer wieder in die Verlegenheit, in der Vergangenheit liegende Kontobewegungen vor allem des Erblassers nachvollziehen zu müssen.

Solch ein Informationsbedürfnis kann auftauchen, wenn man sich über vom Erblasser noch zu Lebzeiten gemachte Schenkungen einen Überblick verschaffen will, Kontoauszüge können weiter darüber aufklären, welche laufenden vertraglichen Verpflichtungen ein Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist und nicht zuletzt spielen Kontoauszüge auch als Beweismittel im Zusammenhang mit erbrechtlichen Auskunftsansprüchen rund um Anrechnungsvorschriften oder Pflichtteilsansprüchen immer wieder eine große Rolle.

War der Erblasser eher sorgfältig veranlagt, finden die Erben entsprechende Auszüge nach Eintritt des Erbfalls nach Jahrgängen sortiert in den Nachlassunterlagen.

Banken stellen Kontoauszüge für das Konto des Erblassers zur Verfügung

Ist der Erblasser aber mit seinen Unterlagen eher nachlässig umgegangen oder hat er die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Kontoauszüge postwendend nach Erhalt entsorgt, dann kommen die Erben bei ihrem Bestreben, Kontobewegungen des Erblassers nachzuvollziehen, schnell ins Schwitzen.

In vielen Fällen hilft dann nur ein freundliches Schreiben an die kontoführende Bank des Erblassers, um von dort fehlende Kontoauszüge anzufordern. Hierzu ist die angesprochene Bank auch gerne bereit, teilt dem Auskunft begehrenden Erben nur gleichzeitig mit, dass sie für die Nacherstellung von Kontoauszügen und den damit verbundenen internen Aufwand ein Entgelt verlangen müsse.

Die Bank verweist dann regelmäßig auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis, dem der erstaunte Erbe dann entnehmen kann, dass die Bank für die Nacherstellung nur eines einzigen Kontoauszugblattes einen Betrag in Höhe von sage und schreibe 15 Euro verlangt.

Verbraucherschutzverband erhebt Klage gegen Bank

Einen vergleichbaren Fall hatte der Bundesgerichtshof zu klären. Geklagt hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall zwar keine Privatperson, sondern ein Verbraucherschutzverband. Im Kern ging es jedoch um die Frage, ob eine Bank für die Nacherstellung eines einzigen Kontoauszuges ihrem Kunden einen Betrag in Höhe von 15 Euro in Rechnung stellen darf.

Die Frage wurde von den Instanzgerichten noch sehr unterschiedlich beurteilt. Während das Landgericht die Klage des Verbraucherschutzverbandes gegen die Bank noch abgewiesen hatte, folgte das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren den Argumenten der Klägerin und verurteilte die Bank antragsgemäß. Die Bank wollte dieses Berufungsurteil aber nicht auf sich sitzen lassen und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Dort zog die Bank aber ebenfalls den Kürzeren. Das OLG, so die Richter des Bundesgerichtshofes, habe den Fall im Ergebnis richtig entschieden.

Zunächst stellte der BGH dabei klar, dass sich die Wirksamkeit der in den AGBs der Bank enthaltenen „15-Euro-Klausel“ an § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) messen lassen müsse. Die von der Bank verwendete Klausel dürfe mithin einen Verbraucher nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Mischkalkulation der Bank ist unzulässig

Nach § 675d Abs. 3 BGB dürfen die Banken durchaus für die Nachbestellung von Kontoauszügen von ihrem Kunden (und auch vom Erben) Geld verlangen. Zur Höhe des Entgelts, das die Bank verlangen darf, enthält der § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB aber eine deutliche Ansage:

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Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Und genau gegen diese gesetzliche Vorschrift hatte die Bank erklärtermaßen verstoßen. Die Bank hatte nämlich im gerichtlichen Verfahren selber vorgetragen, dass dem Betrag in Höhe von 15 Euro pro Kontoauszug eine Mischkalkulation zugrunde lag.

Kontoauszüge, die vom Kunden für die letzten sechs Monate nachgefordert werden, verursachen, so die Bank, deutlich geringere Kosten. Liegt der Zeitraum, für den der Kontoauszug aber mehr als sechs Monate zurück, würden höhere Kosten als 15 Euro entstehen.

Die Bank habe, so ihr eigener Vortrag, hier eine Mischkalkulation vorgenommen und die Kosten für die Ausstellung der älteren Kontoauszüge gleichsam mit den Entgelten für die Kontoauszüge jüngeren Datums subventioniert.

Dies lies der BGH nicht gelten. Er schrieb der Bank vielmehr ins Urteil, dass die von ihr verwendete Kostenklausel unwirksam sei, „weil der pauschale Ansatz von 15 € pro nacherstelltem Kontoauszug eine ohne weiteres abgrenzbare Nutzergruppe, die zugleich einen Großteil der Nachfrager darstellt, mit Kosten belastet, die sie tatsächlich nicht verursacht.“

Die Bank hat im Ergebnis also dafür zu sorgen, dass in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nur solche Entgeltforderungen auftauchen, die sich an den tatsächlich entstehenden Kosten orientiert.

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