Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer erbt, wenn in einer kinderlosen Ehe ein Ehepartner stirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Regelungen in Testament oder Erbvertrag gehen vor
  • Gesetzliches Erbrecht für Verwandte des Erblassers
  • Der überlebende Ehepartner bekommt den größten Teil

Verstirbt ein Ehepartner, dessen Ehe kinderlos geblieben ist, dann stellt sich sowohl für den überlebenden Ehepartner als auch für Verwandte des Verstorbenen die Frage, wie sich die Erbfolge gestaltet.

Um die Erbfolge in einem solchen Fall zu klären, ist zunächst festzustellen, ob der Erblasser ein Testament bzw. einen Erbvertrag hinterlassen hat.

Die im Testament getroffenen Anordnungen gelten vorrangig

Existiert eine solche so genannte letztwillige Verfügung des verstorbenen Ehepartners, dann regeln die in diesem letzten Willen getroffenen Anordnungen die Erbfolge.

Wenn ein wirksames Testament bzw. ein notarieller Erbvertrag des Erblassers vorliegt, dann bestimmt diese Urkunde, an wen das Vermögen des Erblassers nach dessen Ableben verteilt wird.

Gänzlich anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Erblasser kein Testament und auch keinen Erbvertrag hinterlassen hat.

Ohne ein Testament gilt zwingend die gesetzliche Erbfolge

In diesem Fall gilt die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) angeordnete so genannte gesetzliche Erbfolge.

Nach der gesetzlichen Erbfolge wird ein Erblasser von seinen Verwandten und von seinem Ehepartner beerbt.

Näher mit dem Erblasser Verwandte kommen dabei vor weiter Verwandten zum Zuge.

Hat der Erblasser keine eigenen Kinder, Enkel und Urenkel hinterlassen, dann scheidet diese Personengruppe als so genannte Erben erster Ordnung als Rechtsnachfolger des Erblassers aus.

Bei kinderlosen Erblasser kommen als gesetzliche Erben vielmehr in erster Linie als so genannten Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und die Abkömmlinge der Eltern (Geschwister des Verstorbenen) in Betracht.

Die Eltern des Erblassers als mögliche gesetzliche Erben

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern des Erblassers noch, so werden die Eltern Erben.

Ist ein Elternteil des Erblassers selber vorverstorben, so treten an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils die Abkömmlinge dieses Elternteils, also die Geschwister des Erblassers.

Sind beide Eltern bereits vorverstorben, dann treten deren Abkömmlinge an deren Stelle.

Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen

Sind zum Zeitpunkt des Erbfalls die Eltern des Erblassers bereits verstorben und haben die Eltern des Erblassers auch keine eigenen Abkömmlinge (mehr), dann kommen als so genannte Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge in Betracht.

Wird man auch hier bei der Suche nach potentiellen Erben nicht fündig, dann kommen als gesetzliche Erben vierter Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge in Betracht.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners

Sind bei einem verheirateten aber kinderlosen Erblasser Erben der zweiten oder fernerer Ordnungen vorhanden, dann erben diese Verwandten nie alleine.

Es muss jedenfalls immer das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners nach § 1931 BGB berücksichtigt werden.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlingen) oder neben Großeltern des Erblassers bekommt der überlebende Ehepartner die Hälfte der Erbschaft.

In welchem Güterstand lebte der Verstorbene in seiner Ehe?

Hat der Erblasser mit seinem überlebenden Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erhöht sich sein Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel, § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 BGB.

Im Ergebnis erhält der überlebende Ehepartner in diesem Fall mithin ¾ der Erbschaft.

Sind neben dem Ehepartner weder Verwandte der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

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