Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Haftung des Vorerben – Haftung des Nacherben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorerbe und Nacherbe sind vollwertige Erben
  • Mit dem Eintritt des Nacherbfalls endet die Haftung des Vorerben
  • Auch der Nacherbe kann seine Haftung noch beschränken

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem letzten Willen eine so genannte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

In einem solchen Fall geht die Erbschaft gleichermaßen durch zwei Hände. Mit dem Erbfall tritt zunächst der Vorerbe die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Der Vorerbe bekommt den kompletten Nachlass und kann über ihn in den Grenzen der §§ 2113 BGB verfügen. Der Nacherbe hat zunächst keinen Zugriff auf den Nachlass.

Mit dem Nacherbfall – in der Regel im Zeitpunkt des Ablebens des Vorerben – aber ist der Vorerbe (bzw. regelmäßig dessen Erben) verpflichtet, den kompletten Nachlass an den Nacherben herauszugeben, § 2130 BGB. In diesem Moment verliert der Vorerbe jedes Recht am Nachlass. Alleine der Nacherbe hat das Recht, den Nachlass zu besitzen und über ihn zu verfügen. Beschränkungen wie der Vorerbe ist der Nacherbe bei der Nutzung des Nachlasses nicht unterworfen.

Nachdem aber mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft zeitlich gestaffelt zwei Erben an ein und demselben Nachlass beteiligt sind, drängt sich die Frage nach der Haftung des Vor- bzw. des Nacherben auf.

Erbenhaftung gilt auch für Vor- und Nacherben

Wenngleich der Fokus für den Erben immer auf der Frage liegt, wann und in welchem Umfang er von der ihm angetragenen Erbschaft profitiert, sollten weder der Vorerbe noch der Nacherbe vergessen, dass sie, wie jeder andere Erbe auch, als Rechtsnachfolger des Erblassers der Erbenhaftung unterliegen.

Die Haftung des Vorerben beschränkt sich zeitlich allerdings auf den Zeitraum, in der er über den Nachlass verfügen kann. Sobald der Nacherbfall eintritt, endet die Haftung des Vorerben.

Für jegliche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Vorerbe danach nach den allgemeinen Regeln, § 1967 BGB. So hat der Vorerbe Altschulden des Erblassers zu begleichen oder auch so genannte Erbfallschulden wie zum Beispiel Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse zu regulieren.

Gleichzeitig hat der Vorerbe aber natürlich auch wie jeder andere Erbe die Möglichkeit, seine Haftung gegebenenfalls auf den Nachlass zu beschränken. Wachsen dem Vorerben die mit dem Nachlass verbundenen Schulden über den Kopf, sollte er sich umgehend mit einer Nachlassverwaltung bzw. einem Nachlassinsolvenzverfahren beschäftigen, um zumindest sein eigenes Vermögen in Sicherheit zu bringen.

Der Nacherbfall als zeitliche Zäsur

Sobald der Nacherbfall eintritt, hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, § 2139 BGB. In diesem Augenblick haftet der Vorerbe auch nicht mehr für Nachlassverbindlichkeiten. Neuer Ansprechpartner für sämtliche Gläubiger von Forderungen, die mit dem Nachlass in Verbindung stehen, ist ab dem Nacherbfall der Nacherbe.

Auch der Nacherbe hat ebenso wie der Vorerbe die Möglichkeit, seine Haftung gegebenenfalls zu beschränken. Gleichzeitig profitiert der Nacherbe auch von sämtlichen die Haftung beschränkenden Maßnahmen, die der Vorerbe bereits auf den Weg gebracht hat.

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