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Wenn der Erbschein nur für die Grundbuchberichtigung benötigt wird, ist der Geschäftswert trotzdem nicht auf den Immobilienwert beschränkt

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 08.07.2014 – 15 W 208/14

  • Erbe benötigt Erbschein nur für die Grundbuchberichtigung
  • Erbe will die Kostenrechnung des Nachlassgerichts für den Erbschein nur auf Basis des betroffenen Grundstückwertes ermitteln
  • Gerichte bestehen auf Kostenermittlung aus dem vollen Nachlasswert

Das Oberlandesgericht Hamm musste im Rahmen einer Gehörsrüge nach § 84 GNotKG darüber befinden, welche Vermögenswerte aus einem Nachlass von der Justiz bei der Bemessung der Kosten für einen Erbschein herangezogen werden dürfen.

In einer Nachlasssache benötigte der Erbe einen Erbschein ausschließlich für den Zweck, ein Grundstück vom Erblasser auf sich als neuen Eigentümer umschreiben zu lassen. Für andere Zwecke war der Erbschein für den Erben nicht erforderlich.

Der Erbe empfand es dabei aber offenbar als ungerecht, dass für die Kosten des Erbscheins vom Nachlassgericht der Wert des kompletten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt wurde. Nachdem der Erbschein lediglich für das Grundbuchamt benötigt wurde, wollte der Antragsteller die Kosten des Erbscheins auch nur auf Grundlage des Wertes des Grundstücks, das er geerbt hatte, berechnet wissen.

Die alte Kostenordnung war für die Interessen von Erben günstiger

Einen Anhaltspunkt für seine Rechtsauffassung gab dem Erben bis zum Juli 2013 die Regelung in § 107 Abs. 3 KostO (Kostenordnung). Diesem Paragrafen konnte man tatsächlich folgende Bestimmung entnehmen:

„Wird dem Nachlassgericht glaubhaft gemacht, dass der Erbschein nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die in Absatz 1 genannten Gebühren nur nach dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstücke und Rechte berechnet, über die auf Grund des Erbscheins verfügt werden kann.“

Die Kostenordnung kannte also durchaus eine die Erbscheinskosten dämpfende Regelung, wenn der Erbschein nur für einen eingeschränkten Zweck benötigt wurde.

Die Kostenordnung war nur zum Zeitpunkt der Entscheidung außer Kraft gesetzt worden und mit Wirkung zum 01.08.2013 durch das neue GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ersetzt worden.

Der Erbe meinte jedoch auch in dem neuen GNotKG eine Bestimmung entdeckt zu haben, die ihn zum gewünschten Ziel der Kostenreduzierung führt.

Erbe scheitert mit seinem Vorstoß vor dem OLG

Er wandte gegenüber der Geschäftswertfestsetzung des Nachlassgerichts die Bestimmung des § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG ein. Dort ist folgendes geregelt:

"Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht."

Das Gericht entschied jedoch mit Hinweis auf die Begründung des Gesetzes, dass der vom Erben zitierte Gesetzespassus nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei.

Die vom Erben herangezogene Regelung betreffe vielmehr die Fälle, so das OLG, in denen die Erteilung eines auf im Inland befindliche Gegenstände beschränkten Erbscheins beantragt wird und sich gleichzeitig Erblasservermögen im Ausland befindet. In diesem Fall können die Kosten für den Erbschein auf Grundlage lediglich der inländischen Vermögenswerte ermittelt werden. Das im Ausland befindliche Vermögen bleibt bei der Ermittlung der Erbscheinskosten außen vor.

Ausdrücklich weist das Gericht jedoch darauf hin, dass es die noch in der außer Kraft getretenen Kostenordnung vorgesehene Kostenprivilegierung für Erbscheine, die lediglich für die Umschreibung eines Nachlassgrundstücks benötigt werden, in dem neuen GNotKG nicht mehr gibt.

Die vom Erben erhobene Anhörungsrüge wurde vor diesem Hintergrund zurückgewiesen.

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