Tochter beantragt für ihre geschäftsunfähige Mutter einen Erbschein – Wer gibt dabei die eidesstattliche Versicherung ab?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bremen – Beschluss vom 14.09.2021 – 5 W 27/21

  • Geschäftsunfähige Ehefrau beerbt ihren Ehemann allein
  • Tochter des Ehepaares ist Vorsorgebevollmächtigte und stellt für ihre Mutter einen Erbscheinsantrag
  • Nachlassgericht weist den Antrag mit nicht haltbarer Begründung zurück

Das Oberlandesgericht Bremen hatte über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu urteilen, den eine Tochter für ihre geschäftsunfähige Mutter gestellt hatte.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt.

Ehefrau errichtet eine Vorsorgevollmacht

Die Ehefrau hatte am 22.03.2013 eine schriftliche Vorsorgevollmacht errichtet und in dieser Vollmacht ihren Ehemann, ersatzweise ihre Tochter, als Bevollmächtigte eingesetzt.

Die Vollmacht war umfassend und ermächtigte den Bevollmächtigten unter anderem dazu, die Ehefrau gegenüber Gerichten bei allen denkbaren Anträgen und Verfahrenshandlungen zu vertreten.

In der Folge verstarb der Ehemann.

Die Tochter des Ehepaares beantragte daraufhin über einen Notar bei dem zuständigen Nachlassgericht für Ihre Mutter die Erteilung eines Erbscheins, der ihre Mutter als alleinige Erbin ausweisen sollte.

Tochter legt Testament und Vorsorgevollmacht vor

Die Tochter des Ehepaares legte in diesem Zusammenhang das Testament ihrer Eltern und die von ihrer Mutter errichtete Vorsorgevollmacht vor.

Gleichzeitig enthielt der Erbscheinsantrag eine von der Tochter für ihre Mutter abgegebene eidesstattliche Versicherung, wonach die Angaben in dem Erbscheinsantrag der Richtigkeit entsprechen.

Schließlich verwies die Tochter in dem für ihre Mutter gestellten Erbscheinsantrag noch darauf, dass ihre Mutter dement und nach einem ärztlichen Bericht vom 24.08.2021 nicht mehr geschäftsfähig sei.

Nachlassgericht hat gegen den Erbscheinsantrag Einwände

Das Nachlassgericht hatte gegen den so begründeten Erbscheinsantrag mehrere Einwände.

So wies das Nachlassgericht darauf hin, dass die für den Erbscheinsantrag zwingend notwendige eidesstattliche Versicherung nicht in Stellvertretung der Mutter durch die Tochter abgegeben werden könne.

Auch habe die Tochter nicht dargetan, dass ihre Mutter nicht mehr in der Lage sei, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Nachlassgericht zweifelt die Urheberschaft der Mutter an

Schließlich zweifelte das Nachlassgericht sogar an, dass die Vorsorgevollmacht tatsächlich von der Mutter stammen würde bzw. dass die Vollmachtgeberin im Jahr 2013 geschäftsfähig gewesen sei.

Gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem die Erteilung des Erbscheins von dem Nachlassgericht abgelehnt wurde, legte die Tochter des Erblassers Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte auch Erfolg.

OLG korrigiert das Nachlassgericht

Das Oberlandesgericht ließ das Nachlassgericht wissen, dass es den Antrag jedenfalls nicht mit den angegebenen Gründen abweisen durfte.

Die von der Tochter vorgelegte schriftliche Vorsorgevollmacht sei, so das OLG, vollkommen ausreichend, um in Stellvertretung einen Erbschein zu beantragen.

Von dem Nachlassgericht geäußerte Zweifel an der Urheberschaft der Mutter bzw. an deren Geschäftsfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung hätten keine tragfähige Grundlage.

Gleichzeitig bejahte das OLG auch die Frage, dass eine nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG notwendige eidesstattliche Versicherung im vorliegenden Fall von der bevollmächtigten Tochter für ihre geschäftsunfähige Mutter abgegeben werden konnte.

OLG verweist die Angelegenheit zurück zum Nachlassgericht

Es sei zwar streitig, ob eine eidesstattliche Versicherung stellvertretend auch von einem Vorsorgebevollmächtigten abgegeben werden könne oder für diesen Zweck ein Betreuer bestellt werden muss.

Man müsse aber davon ausgehen, dass ein vom Betroffenen selber benannter  Vorsorgebevollmächtigter durch seine stellvertretend abgegebene eidesstattliche Versicherung eher in der Lage ist, eine „möglichst wahrheitsgetreue Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Erbscheinsantrags“ zu schaffen, als ein vom Gericht eingesetzter Betreuer.

Die Angelegenheit wurde mit dieser Begründung vom OLG zum Nachlassgericht zurückverwiesen, das nochmals über den Erbscheinsantrag entscheiden durfte.

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