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Fotos von einer Beerdigung dürfen nicht ohne Einwilligung der Trauergäste gemacht werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Frankfurt (Oder) – Urteil vom 25.06.2013 - 16 S 251/12

  • Familie eines Verstorbenen wünscht ausdrücklich keine Fotos von der Beerdigung
  • Pressefotograf will den Wunsch der Familie nicht respektieren
  • Fotograf kann sich nicht auf die Pressefreiheit berufen

Das Landgericht Frankfurt an der Oder hatte sich im Rahmen einer auf Schmerzensgeld gerichteten Klage mit der Frage zu beschäftigen, ob Pressefotografen gegen den erklärten Willen der Teilnehmer einer Beerdigung Fotos von der Bestattung anfertigen dürfen.

In der Sache war das Opfer eines Verbrechens im Rahmen einer privaten Trauerfeier zu Grabe getragen worden. Nachdem die Familie der Toten aufgrund des medialen Interesses für das Verbrechen mit Störungen bei der Beerdigung rechnete, hatte sie im Vorfeld der Beerdigung ein privates Sicherheitsunternehmen angeheuert. Dieses Unternehmen sollte sicherstellen, dass von der Beerdigung keine Fotos angefertigt werden und die Bestattung in Würde abgehalten werden kann.

Der Inhaber des Sicherheitsunternehmens teilte am Friedhof dem in Begleitung einer Redakteurin erschienenen Pressefotografen mit, dass die Familie der Toten wünsche, dass keine Fotografien von der Beerdigung angefertigt werden.

Pressefotograf versucht an Fotos von der Beerdigung zu gelangen

Der Pressefotograf war offenbar nicht imstande, diesem Wunsch zu entsprechen und begann von einem Standort am Zaun des Friedhofes Fotos von den Trauergästen zu machen. Der Inhaber des von der Familie angeheuerten Sicherheitsunternehmens versuchte dies zu verhindern. In der Folge kam es zwischen dem Inhaber des Sicherheitsunternehmens und dem Pressefotografen zu einer Rangelei, die mit Verletzungen beider Kontrahenten endete.

Der geschädigte Inhaber des Sicherheitsunternehmens verklagte den Pressefotografen daraufhin vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Pressefotograf konterte seinerseits mit einer Widerklage und wollte vom Inhaber des Sicherheitsunternehmens ebenfalls ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 500 Euro.

Das Amtsgericht gab der Klage des Inhabers des Sicherheitsunternehmens statt und wies die Widerklage des Pressefotografen ab.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Fotograf Berufung zum Landgericht Frankfurt ein. Dort hatte er mit seinem Anliegen jedoch keinen Erfolg. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Fotoaufnahmen durften auch mit körperlicher Gewalt unterbunden werden

In der Begründung der Berufungsentscheidung wies das Landgericht darauf hin, dass die Tätlichkeiten des klagenden Inhabers des Sicherheitsunternehmens vorliegend nach § 227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als Nothilfe zulässig waren. Mit seinem Einschreiten wollte und durfte der Kläger gegen die vom Fotografen ausgehende widerrechtliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mitglieder der Trauergemeinde einschreiten.

Der Pressefotograf konnte sich vorliegend weder auf die Pressefreiheit noch auf die Vorschriften des Kunst- und Urhebergesetzes berufen, da insbesondere die Einwilligung der Trauergäste zum Anfertigen von Fotos nicht vorlag. Eine vom gericht vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht der Presse auf Berichterstattung und dem Persönlichkeitsrecht der Trauergäste, nicht Objekt von Pressefotos zu werden, ergab vorliegend ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechtes der Trauergäste.

Zusammenfassend stellte das Gericht folgendes fest:

Während der Beerdigung eines nahen Angehörigen sind die Teilnehmer einem enormen emotionalen Druck ausgesetzt; die vom Grundgesetz zu schützende Würde des Menschen gebietet von Rechts wegen einen besonderen Schutz gerade dieses Moments.“

Nachdem auch die Argumentation des Fotografen, er habe die Fotos schließlich von einem Standort außerhalb des Friedhofes gefertigt vom Gericht als irrelevant verworfen wurde, und das Gericht die konkreten Handlungen des klagenden Inhaber des Sicherheitsunternehmens als verhältnismäßig ansah, bestätigte das Landgericht das Urteil erster Instanz und verurteilte den Pressefotografen zur Zahlung von Schmerzensgeld.

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