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Welche Konsequenzen hat es, wenn man bei einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins die Unwahrheit sagt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Beschluss vom 09.01.2025 – 6 W 156/24

  • Vor Gericht wird mit einem falschen Testament ein Erbschein beantragt
  • Die Antragstellerin muss am Ende die gesamten Gerichts- und die Anwaltskosten des Verfahren tragen
  • Weiter droht der Antragstellerin ein Strafverfahren

In einem vom Oberlandesgericht Celle im Januar 2025 entschiedenen Fall wurde deutlich, welche Konsequenzen demjenigen drohen, der bei der Beantragung eines Erbscheins die Unwahrheit sagt.

In der Angelegenheit hatte eine Beteiligte im September 2023 nach dem Tod einer Erblasserin bei einem Nachlassgericht einen Erbschein beantragt.

Dieser Erbschein sollte die Antragstellerin als alleinige Erbin ausweisen und so den Weg zu dem Vermögen der Erblasserin frei machen.

Die Antragstellerin legt ein falsches Testament vor

Zum Nachweis ihres Erbrechts legte die Antragstellerin ein handschriftliches Testament der Erblasserin vor.

Mit der Vorlage des Erbscheinantrags hatte die Antragstellerin angegeben, dass das Testament von der Erblasserin eigenhändig ge- und unterschrieben worden sei.

Gleichzeitig versicherte die Antragstellerin an Eides statt, dass die Angaben in ihrem Erbscheinsantrag zutreffend seien.

Das Testament stammte gar nicht von der Erblasserin

In Wahrheit hatte die Antragstellerin das Testament aber selber verfasst und die Erblasserin hatte das Testament lediglich unterschrieben.

In der Folge stellte sich dann aber heraus, dass das Testament gar nicht von der Erblasserin selber verfasst worden ist.

Der auf das Testament gestützte Erbscheinsantrag wurde daher vom Gericht abgewiesen und die gesetzlichen Erben erhielten einen Erbschein, der sie als Erben auswies.

Die Antragstellerin muss die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens bezahlen

Mit dieser Niederlage vor Gericht war die Angelegenheit für die ursprüngliche Antragstellerin aber noch nicht zu Ende.

Vielmehr entschied das Oberlandesgericht Celle, dass die ursprüngliche Antragstellerin auch die gesamten Kosten des Erbscheinverfahrens und auch die Kosten der gegnerischen Anwälte zu tragen hat.

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