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Wann ist ein Rechtsanwalt ein „Fachanwalt für Erbrecht“?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Urteil vom 29.10.2010 – 1 AGH 52/10

  • Anwältin willl Fachanwältin für Erbrecht werden
  • Anwaltskammer verweigert ihr den Titel und bemängelt mangelnde praktische Erfahrung
  • Der Anwaltsgerichtshof beurteilt die Angelegenheit zugunsten der Anwältin

Das Oberlandesgericht Hamm hatte auf die Klage einer Anwältin zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt den Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ führen darf.

Die klagende Rechtsanwältin war seit Jahren als Einzelanwältin tätig und führte bereits seit dem Jahr 2005 den Fachanwaltstitel für Familienrecht. Im Juli 2009 beantragte sie bei der für die Vergabe von Fachanwaltstiteln zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis, auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Erbrecht“ führen zu dürfen.

Sie legte zusammen mit ihrem Antrag eine Fallliste mit insgesamt 107 Fällen mit erbrechtlichem Bezug und einen Nachweis vor, wonach sie auf dem Gebiet des Erbrechts über besondere theoretische Kenntnisse verfüge. Drei Monate nach diesem Antrag legte die Antragstellerin der Anwaltskammer Arbeitsproben einiger der von ihr bearbeiteten Fälle und eine ergänzende Fallliste mit weiteren 32 Fällen vor.

Anwaltskammer: Die notwendige Fallzahl ist nicht erreicht

Die Anwaltskammer wies den Antrag der Anwältin jedoch in der Folge mit der Begründung zurück, dass sie die für die Erteilung des Titels notwendige Fallzahl nicht erreicht habe. Die Anwaltskammer wollte der Anwältin lediglich eine Fallpunktzahl von 69,5 zugestehen. Notwendig wären 80 Fälle gewesen.

Gegen diese ihren Antrag versagende Verfügung erhob die Anwältin Klage zum Anwaltsgerichtshof.

Im Wesentlichen drehte sich der Streit zwischen der Anwaltskammer um die Frage, ob zahlreiche von der Anwältin in der Vergangenheit abgewickelten Nachlasspflegschaften „Fälle“ im Sinne von § 5 FAO (Fachanwaltsordnung) seien oder nicht.

Anwaltskammer will Nachlasspflegschaften nicht als Fall anerkennen

Die Anwaltskammer vertrat die Auffassung, dass Nachlasspflegschaften nur dann als Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung anerkannt werden könnten, wenn der Schwerpunkt der „Tätigkeit in der Anwendung materiellen Erbrechts gelegen habe“. Diese Voraussetzung verneinte die Anwaltskammer für den vorliegenden Fall und wollte einen Großteil der von der Anwältin vorgetragenen Fälle allenfalls mit einem Wert von 0,1 bzw. 0,2 als Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung anerkennen.

Hiergegen wandte die Anwältin ein, dass die Nachlasspflegschaft in der Fachanwaltsordnung explizit als ein zum Erbrecht gehörendes Rechtsgebiet aufgeführt sei.

Die Klage vor dem Anwaltsgerichtshof hatte Erfolg und führte dazu, dass die Sache vom OLG Hamm an die Anwaltskammer mit der Maßgabe zurück verwiesen wurde, den Antrag der Anwältin „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts“ neu zu verbescheiden.

Auch einfache Fälle sind anzuerkennen

In der Begründung wies das OLG darauf hin, dass die Zuerkennung eines Fachanwaltstitels für Erbrecht nach der geltenden Fachanwaltsordnung voraussetze, dass der Antragsteller während der letzten drei Jahre vor Antragstellung 80 Fälle aus dem Rechtsgebiet des Erbrechts persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe. Dabei seien, so das OLG, ausdrücklich auch Angelegenheiten von „geringer Schwierigkeit oder gleich gelagerter Problematik … als erbrechtliche Fälle“ im Sinne der Fachanwaltsordnung anzuerkennen.

Die Anwaltskammer hätte vor diesem Hintergrund jeden einzelnen der von der Anwältin vorgetragenen Fall aus dem Bereich der Nachlasspflegschaft für sich separat bewerten müssen und nicht, wie geschehen, pauschal mit dem Faktor 0,1 oder 0,2 in Ansatz bringen dürfen.

Nach summarischer Prüfung der von der Anwältin vorgelegten Fälle spreche, so das OLG, jedenfalls viel dafür, dass die Anwältin die von der Fachanwaltsordnung geforderte Zahl von 80 Fällen erreicht habe. Eine pauschale Mindergewichtung von Fällen ohne Beachtung der konkreten Umstände durch die Anwaltskammer sei jedenfalls unzulässig.

Mit dieser Gebrauchsanleitung wurde die Sache danach an die Anwaltskammer zurück verwiesen und führte dort wohl zu einer Zulassung einer neuen Fachanwältin für Erbrecht.

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