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Facebook muss den Erben eines verstorbenen Kontoinhabers vollen Zugang zum Facebook-Konto gewähren

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20

  • Facebook schuldet Erben den Zugang zu dem Konto einer Verstorbenen
  • Facebook übermittelt lediglich einen USB-Stick mit dem Kontoinhalt
  • BGH bestätigt Zwangsgeldfestsetzung gegen Facebook

Der Bundesgerichtshof musste sich nochmals mit einem Anspruch von Eltern einer minderjährigen Facebook-Nutzerin beschäftigen, die nach dem Tod ihrer Tochter Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter forderten.

Die Angelegenheit beschäftigt die Gerichte bereits seit mehr als fünf Jahren.

Nach dem Tod ihrer Tochter forderte die Mutter der Verstorbenen als deren Erbin  Facebook auf, ihr Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer Tochter und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.

Klage der Mutter beschäftigt drei gerichtliche Instanzen

Einer Klage der Mutter gab das Landgericht Berlin statt.

Auf die von Facebook eingelegte Berufung hob das Kammergericht das Urteil erster Instanz auf und wies die Klage ab.

Die Mutter ging gegen das Berufungsurteil aber in Revision zum Bundesgerichtshof und bekam dort Recht. Der BGH hob seinerseits das Berufungsurteil auf und stellte damit das Urteil des Landgerichts wieder her.

Als die Mutter daraufhin aber ihren rechtskräftig festgestellten Anspruch gegenüber Facebook geltend machte, erlebte sie eine Überraschung.

Facebook überreicht einen USB-Stick mit 14.000 pdf-Seiten

Facebook gewährte der Mutter nämlich keinen Zugang zum Konto ihrer Tochter, sondern übermittelte einen USB-Stick, der eine PDF-Datei des betroffenen Facebook-Kontos mit mehr als 14.000 Seiten enthielt.

Die Mutter wollte sich aber nicht auf diese Art der Zugangsgewährung zu dem Facebook-Konto ihrer Tochter verweisen lassen.

Die Mutter beantragte daher beim Landgericht wegen Nichterfüllung der rechtskräftig festgestellten Verpflichtung gegen Facebook ein Zwangsgeld von 10.000 Euro festzusetzen.

Muss Facebook ein Zwangsgeld bezahlen?

Das Landgericht gab diesem Zwangsgeldantrag statt.

Gegen diese Entscheidung legte dann aber Facebook sofortige Beschwerde zum Kammergericht ein und erhielt dort auch Recht. Die Zwangsgeldfestsetzung wurde von der zweiten Instanz aufgehoben.

Im Wege der von der Mutter eingelegten Rechtsbeschwerde landete die Sache dann allerdings abermals in dritter Instanz beim Bundesgerichtshof.

BGH korrigiert abermals das Kammergericht

Und wieder hob der BGH das Kammergericht auf. Der BGH beurteilte die Rechtsbeschwerde der Mutter als begründet und stellte damit die Entscheidung des Landgerichts wieder her.

Facebook musste damit ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro bezahlen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH darauf hin, dass Facebook alleine durch die Übermittlung des USB-Sticks nicht seiner Verpflichtung nachgekommen sei, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.

Erbe muss die gleichen Möglichkeiten haben wie der Erblasser

Der von Facebook geschuldete Zugang beinhalte die Möglichkeit der Mutter, vom Konto ihrer Tochter und dessen Inhalt „auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Tochter selber konnte.“

Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich, so der BGH, bereits aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils.

Zugang zu einem Facebook-Kanto bedeute, dass man als Erbe und Rechtsnachfolger „in das im Herrschaftsbereich der Schuldnerin befindliche Konto "hineingehen" können muss und … nicht lediglich dessen Inhalte zu übermitteln sind.“

Mutter muss sich auf dem Konto ihrer Tochter bewegen können

Mit einem Zugang zu den bloßen Kommunikationsinhalten erfülle Facebook seine Verpflichtung aus dem Urteil nicht.

Die Mutter müsse sich in dem Facebook-Konto genauso „bewegen können“, wie dies ehedem ihre Tochter tun konnte.

Facebook sei mithin verpflichtet, das Konto der verstorbenen Tochter in einen Zustand zu versetzen, der es der Mutter ermöglicht, sich auf dem Konto zu bewegen.

Die Herstellung eines solchen Zustands sei für Facebook weder technisch unmöglich, noch unzumutbar oder unverhältnismäßig.

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