Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erklärungen im Erbrecht – Wie kann man den Zugang der Erklärung sicherstellen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Rechtliche Erklärungen müssen beim Empfänger ankommen, um wirksam zu sein
  • Das Gesetz sieht für manche Erklärungen besondere Formvorschriften vor
  • Der Eingang eines einfachen Briefes kann vom Empfänger einfach abgestritten werden

Auch in erbrechtlichen Angelegenheiten ist es hin und wieder erforderlich, dass von Beteiligten Erklärungen abgegeben werden. Will ein Erbe die Erbschaft ausschlagen, soll ein Testament angefochten werden oder ein gemeinschaftliches Testament widerrufen werden, dann muss der Betroffene aktiv werden und eine entsprechende Erklärung auf den Weg bringen.

Das Gesetz macht es dem Betroffenen dabei nicht immer einfach. Oft sind für rechtswirksame Erklärungen im Bereich des Erbrechts beispielsweise Fristen zu beachten. So kann der Erbe die Erbschaft beispielsweise grundsätzlich nur binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem er von dem Erbfall und der Erbschaft erfahren hat, ausschlagen, § 1944 Abs. 1 BGB. Verpasst der Betroffene diese Frist, dann entfaltet seine Ausschlagungserklärung keine Wirkung.

Neben Fristbestimmungen hat man des Weiteren auch spezielle Formvorschriften für abzugebende Erklärungen zu beachten. So kann zum Beispiel die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft nur zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, § 1945 Abs. 1 BGB. Auch hier gilt: Beachtet man für die Erklärung die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht, dann ist die Erklärung unwirksam.

Ruft man als betroffener Erbe zum Beispiel nur beim Nachlassgericht an oder erklärt man in einfacher Briefform die Ausschlagung der Erbschaft, dann ist die Ausschlagungserklärung komplett wirkungslos.

Wie kann man den Zugang einer Erklärung nachweisen?

Neben Form- und Fristvorschriften muss ein Betroffener immer auch im Auge behalten, dass er im Ernstfall beweisen muss, dass er seine Erklärung tatsächlich rechtzeitig abgegeben hat.

Wenn die abzugebende Erklärung nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin von einem Notar beurkundet oder beglaubigt werden muss, dann kann man getrost den Notar mit der Aufgabe betrauen, die Erklärung nachweisbar und sicher dem zuständigen Adressaten zukommen zu lassen.

Spannend wird es für einen an einer Erbsache Beteiligten aber dann, wenn für eine bestimmte Erklärung eine privatschriftliche Äußerung ausreicht, die aber einem Erklärungsempfänger zugehen muss.

Will man beispielsweise nach erfolgter Testamentseröffnung ein Testament anfechten, weil man felsenfest davon überzeugt ist, dass sich der Erblasser bei Abfassung seines Testaments geirrt hat, dann reicht für eine solche Anfechtungserklärung nach § 2081 BGB eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Nachdem für die Anfechtung eines Testaments eine Frist von einem Jahr nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes gilt, schläft der Anfechtungsberechtigte gleich viel besser, wenn er über einen Nachweis verfügt, wonach die Anfechtungserklärung innerhalb der Jahresfrist beim Nachlassgericht angekommen ist.

Das Gleiche gilt für Schreiben, mit denen Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder auch Erben Ansprüche gegen Dritte geltend machen. Alleine um beispielsweise in einem möglichen Gerichtsverfahren auf Geldforderungen auch Zinsansprüche geltend machen zu können, muss man vortragen und im Bestreitensfalle auch beweisen können, wann man den Anspruch geltend gemacht und gegebenenfalls auch angemahnt hat.

Verschiedene Möglichkeiten der Zustellung einer Erklärung

Es gibt für Beteiligte verschiedene Möglichkeiten, eine schriftliche Erklärung einem Erklärungsempfänger zuzustellen.

Die simpelste Art der Zustellung ist auch gleichzeitig die unsicherste. Wenn man sich nämlich darauf beschränkt, die eigene Erklärung in einen Briefumschlag zu stecken und dem Empfänger auf diesem Weg als einfachen Brief zukommen zu lassen, dann kann man gegebenenfalls in Probleme kommen.

Bestreitet der Erklärungsempfänger nämlich (auch wahrheitswidrig), jemals einen Brief erhalten zu haben, dann sieht man in einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig alt aus. Man kann bei einem einfachen Brief schlicht nicht beweisen, dass der Adressat die Erklärung auch erhalten hat.

Die sicherste Übermittlung einer Erklärung: Die persönliche Übergabe

Diese Schwierigkeiten vermeidet man am sichersten, wenn man die fragliche Erklärung dem Adressaten persönlich und unter Zeugen übergibt. Dabei reicht es regelmäßig aus, wenn die Erklärung in den „Herrschaftsbereich“ des Adressaten, sprich in seinen Briefkasten gelangt. Quittiert der Empfänger den Erhalt der Erklärung, ist jeglicher späterer Streit über den Zugang obsolet.

Weniger sicher ist dagegen schon wieder die Versendung der Erklärung per Einschreiben mit Rückschein. Hier erhält man zwar auf dem Postwege die Quittung, dass der Erklärungsempfänger ein Einschreiben bekommen hat. Stellt sich der Erklärungsempfänger aber im Streitfall auf den Standpunkt, dass sich in dem empfangenen Briefumschlag lediglich ein leeres Blatt Papier befunden hat, ist guter Rat teuer.

Wenn eine persönliche Übergabe einer Erklärung ausscheidet, so kann man auch als Privatmann den Zugang einer Erklärung in einer öffentlichen Urkunde dokumentieren lassen, die auch in einem späteren Gerichtsverfahren den Zugang der Erklärung beweist.

Nach § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung nämlich auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Erteilt man einem Gerichtsvollzieher also den Auftrag, eine bestimmte schriftliche Erklärung einem bestimmten Adressaten zuzustellen, dann muss der Gerichtsvollzieher diesen Auftrag ausführen und er erstellt über den Zugang der Erklärung eine Zustellungsurkunde.

Für eine solche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher fallen nach dem GvKostG (Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) Kosten in Höhe von 15 Euro an. Diese Kosten sind jedoch im Falle der Übermittlung einer rechtlich bedeutsamen Erklärung in jedem Fall gut angelegt.

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