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Nachlassgericht darf bereits erteilten Erbschein vorläufig sicherstellen, wenn Hinweise auf ein nichteheliches Kind des Erblassers auftauchen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 7.11.2011 - 5 W 239/11

  • Nachlassgericht erteilt der Schwester des Erblassers einen Erbschein auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge
  • Nachträglich tauchen Hinweise auf ein nichteheliches Kind des Erblassers auf
  • Nachlassgericht ordnet die Sicherstellung des bereits erteilten Erbscheins an

Ein Erbfall entwickelte sich im Saarland so ganz anders, als es sich die gesetzliche Erbin vorstellte.

In der Angelegenheit hatte die Schwester eines Erblassers beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der Erblasser war verwitwet und, so dachten alle Beteiligten, kinderlos verstorben. Neben der Schwester hatte der Erblasser keine weiteren Geschwister und auch seine Eltern waren bereits vorverstorben. Ein Testament oder einen Erbvertrag hatte der Erblasser nicht errichtet.

Es sprach also alles dafür, dass nach § 1925 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die Schwester alleinige gesetzliche Erbin des Erblassers war. Entsprechend wurde der Schwester am 10.06.2011 vom Nachlassgericht der Erbschein erteilt.

Hatte der Erblasser ein nichteheliches Kind?

Am 17.08.2011 änderte sich die Situation dann aber grundlegend. An diesem Tag erschien nämlich die frühere Betreuerin des Erblassers beim Amtsgericht, teilte mit, dass es zumindest denkbar sei, dass der Erblasser Vater eines unehelichen Kindes sei und legte zur Untermauerung dieser Vermutung diverse Schriftstücke vor.

Der Erblasser sei mit der Mutter eines Kindes X regelmäßig in Urlaub gefahren und habe mit dieser auch eine Liebesbeziehung unterhalten. Zu den Schriftstücken, die die Betreuerin dem Amtsgericht übergab gehörte unter anderem auch eine gegen den Erblasser gerichtete "Vorladung zur Entnahme einer Blutprobe" des Amtsgericht in Saarlouis in Sachen "M. gegen M. wegen Vaterschaft“. Weiter übergab die Betreuerin einen Brief der Kindmutter, wonach sie dem Erblasser für den Fall ihres eigenen Ablebens die elterliche Sorge für ihr Kind übertrug.

Nur einen Tag nach dem Besuch der Betreuerin ordnete das Amtsgericht an, dass der Erbschein bei der Schwester einstweilen sichergestellt werden soll. Gegen diesen Beschluss legte die Schwester mit Datum vom 29.08.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Sie konnte in den von der Betreuerin vorgebrachten Neuigkeiten keine Tatsachen erblicken, die eine Vaterschaft des Erblassers vermuten ließen. Der Beschwerde wurde vom Nachlassgericht nicht abgeholfen, sodass das OLG zur Entscheidung berufen war.

Das Oberlandesgericht hielt jedoch die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies die Beschwerde zurück.

Nachlassgericht darf die erforderlichen Maßnahmen treffen

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Nachlassgericht nach § 49 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) durch eine einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen kann, „soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.“

Der Anordnungsanspruch für das Tätigwerden des Nachlassgerichts resultierte vorliegend aus § 2361 BGB, wonach das Nachlassgericht einen bereits erteilten Erbschein von Amts wegen einzuziehen hat, wenn er unrichtig ist.

Auch war ein dringendes Handlungsbedürfnis für das Nachlassgericht gegeben, da es eine – gegebenenfalls langwierige – Entscheidung über die Vaterschaft des Erblassers nicht abwarten konnte. Es war für das Nachlassgericht vielmehr absehbar, dass man mit den Ermittlungen über die vermutete Vaterschaft noch ganz am Anfang stehen würde und bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Vaterschaft eine geraume Zeit vergehen würde.

Auf der anderen Seite hatte das Nachlassgericht die Legitimationswirkung eines Erbscheins nach § 2366 BGB und das Risiko zu berücksichtigen, dass von der Schwester auch mit Hilfe des Erbscheins Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände getroffen werden, die das Erbrecht des unehelichen Sohnes als dem möglichen wirklichen Erben beeinträchtigen.

Es verblieb demnach dabei, dass der Erbschein und sämtliche Ausfertigungen vorläufig sichergestellt wurden.

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