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Ab wann kann man Erbe sein? Erbrecht eines ungeborenen Kindes - Gericht muss die Frage klären, wann sich Ei in die Gebärmutter einnistet!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 04.07.2016 – 2 Wx 114/16

  • War die Antragstellerin bereits vor dem Erbfall gezeugt?
  • Gericht bemüht zwei Sachverständige
  • Unsicheres Beweisergebnis geht zu Lasten der Antragstellerin

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens hatte das Oberlandesgericht Köln zu klären, ob eine potentielle Erbin zum Zeitpunkt des Erbfalls im Rechtssinne bereits gezeugt und damit erbfähig war.

In der Angelegenheit war die Erblasserin in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2010 verstorben.

Die Tochter der Erblasserin hatte die Erbschaft am 27.01.2011 ausgeschlagen.

Am 03.05.2011 erteilte das Nachlassgericht zwei weiteren Beteiligten einen Erbschein, der sie als Erben zu je ½ auswies.

Am 21.09.2011 wurde eine Tochter der Tochter der Erblasserin geboren.

Enkelin beantragt neuen Erbschein

Diese Enkelin der Erblasserin beantragte beim Nachlassgericht am 08.10.2014 den bereits erteilten Erbschein einzuziehen. Die Enkelin trug vor, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt gewesen war und mithin nach § 1923 Abs. 2 BGB als erbfähig zu gelten habe.

Die Enkelin beantragte einen neuen Erbschein zu erteilen, der sie neben den anderen Beteiligten als Erbin zu ¼ ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht signalisierte, dass es dem Erbscheinsantrag der Enkelin der Erblasserin stattgeben wolle.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde einer Beteiligten, die im ursprünglich erteilten Erbschein als Erbin zu ½ ausgewiesen worden war.

Das OLG gab der Beschwerde statt.

OLG gibt Beschwerde statt

In der Begründung seiner Entscheidung verneinte das OLG im Ergebnis ein Erbecht der Enkelin. Es sein nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die Enkelin in dem Zeitpunkt des Ablebens ihrer Großmutter bereits gezeugt worden war.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Zeugung sei dabei, so das OLG, die Einnistung des Eis in die Gebärmutter, die so genannte Nidation.

Um der Frage auf den Grund zu gehen, ob diese Voraussetzungen in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2010 bereits vorgelegen haben, bemühte das Gericht ebenso wie das Nachlassgericht einen Sachverständigen.

Dieser Sachverständige ermittelte aufgrund von Ultraschalluntersuchungen das  Schädelsteißmaß der Enkelin. Er kam so auf einen Zeitraum zwischen dem 18. und dem 26. Dezember 2010, zu dem sich das Ei in die Gebärmutter eingenistet haben muss.

Unsicherheit geht zu Lasten der Enkelin

Auf dieser Grundlage kamen die Richter zu dem Schluss, dass mehr dafür spreche, dass die Einnistung erst nach dem Erbfall stattgefunden habe.

Die Angriffe der Enkelin auf das Gutachten blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

Die Enkelin der Erblasserin konnte nicht mit Sicherheit nachweisen, dass eine Einistung der Eizelle bereits vor dem Erbfall stattgefunden hatte.

Das insoweit offene Beweisergebnis ging zu Lasten der Enkelin der Erblasserin, die, so das OLG,  die Feststellungslast für die Voraussetzungen ihres Erbrechts traf.

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