Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Nachlassgericht berechnet die Erbquoten in einem Erbschein falsch – Der Erbschein muss eingezogen werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 18.09.2019 – 31 Wx 274/19

  • Nachlassgericht verteilt den Nachlass in Erbschein mit einem Prozentsatz von über 100%
  • Nachlassgericht versucht den Fehler Jahre später zu korrigieren
  • OLG gibt dem Nachlassgericht auf, sich neu mit dem Erbfall zu beschäftigen

Das Oberlandesgericht München hatte in einem gründlich missratenen Erbscheinverfahren zu entscheiden.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin Im Dezember 2016 verstorben.

Die Erblasserin hatte ein Testament errichtet und in diesem Testament insgesamt vier Personen zwei Immobilien vermacht.

Zwei Immobilien mit unterschiedlichen Werten werden vererbt

Die eine Immobilie hatte einen Wert in Höhe von 367.353, 20 Euro, die zweite Immobilie einen Wert in Höhe von 32.465 Euro.

Die beiden in dem Testament als Erben der teureren Immobilie eingesetzten Beteiligten gingen aufgrund der Wertverhältnisse davon aus, dass sie jeweils Erben der Erblasserin zu je ½ geworden sind und die beiden Beteiligten, denen die weniger werthaltige Immobilie zugedacht war, lediglich Vermächtnisnehmer seien.

Entsprechend wurde von den beiden Beteiligten mit der teureren Immobilie beim Nachlassgericht ein Erbschein beantragt, der sie als Erben zu je ½ ausweisen sollte.

Nachlassgericht ändert seine rechtliche Bewertung

Das Nachlassgericht beurteilte diesen Erbscheinsantrag zunächst wohlwollend, änderte dann aber plötzlich seine Meinung.

Das Gericht teilte nunmehr nämlich allen vier in dem Testament benannten Beteiligten mit, dass alle vier Beteiligten Erben analog dem Wert der jeweiligen Immobilien geworden seien.

Die Erben der teureren Immobilie sollten nach Auffassung des Nachlassgerichts Erben zu je 42,34%, die Erben der weniger werthaltigen Immobilie Erben zu je 7,79% sein.

Das Nachlassgericht fragte bei allen vier Beteiligten an, ob mit dieser Lösung Einverständnis bestehe.

Nachlassgericht erteilt einen Erbschein

Nachdem von den Beteiligten kein negatives feedback kam, erteilte das Nachlassgericht am 11.10.2016 den Erbschein mit den vorstehenden Quoten.

Zweieinhalb Jahre später fiel dem Nachlassgericht dann offenbar auf, dass die angenommenen Erbquoten eine Gesamtquote von 100,26% ergab.

Mit Beschluss vom 05.04.2019 änderte das Nachlassgericht nämlich die Erbquote der geringer am Nachlass Beteiligten von ehedem 7,79% auf 7,66%.

Beschwerde gegen den Korrektur-Beschluss des Nachlassgerichts

Gegen diesen Beschluss vom 05.04.2019 legte einer der Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde hatte auch Erfolg.

In seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass der Erbschein jedenfalls nicht nach § 42 FamFG wegen einer offenbar vorliegenden Unrichtigkeit habe abgeändert werden können.

Eine Berichtigung einer falsch angegebenen Erbquote sei, so das OLG, jedenfalls keine Korrektur einer offenbar vorliegenden Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG.

Ohne Antrag darf kein Erbschein erteilt werden

Weiter sei der Erbschein aber sowieso einzuziehen, da vom Nachlassgericht vorliegend ein Erbschein erteilt wurde, der so von keinem der Beteiligten beantragt worden war.

Der ursprüngliche Antrag begehrte die Erteilung eines Erbscheins an nur zwei Beteiligte als Erben zu je ½. Ein abweichender Erbschein wurde zu keinem Zeitpunkt beantragt.

Der erteilte Erbschein war danach vom Nachlassgericht von Amts wegen einzuziehen und über die Erbfolge war neu zu entscheiden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Antrag auf Erbschein gestellt – Wie kann das Nachlassgericht entscheiden?
Wie kann man auf den Verlauf eines Erbscheinverfahrens Einfluss nehmen?
Wie läuft ein Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ab?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht