Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten einen Kredit aufgenommen – Was bedeutet das für den Erben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe tritt in den Darlehensvertrag ein und muss den Kredit zurückzahlen
  • Die Vertragsbedingungen für das Darlehen ändern sich nicht
  • Hypotheken und Bürgschaften sichern die Bank weiter ab

Wenn man eine Erbschaft macht, dann erhält man als Erbe das komplette Vermögen des Verstorbenen, § 1922 BGB.

Für den Erben bedeutet das auf der einen Seite, dass er das ganze Geld des Verstorbenen, dessen Immobilien, Aktien, Goldmünzen, Schmuck und alle weiteren Vermögenswerte erhält.

Auf der anderen Seite muss der Erbe aber auch für alle Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen gerade stehen, die der Verstorbene zu Lebzeiten aufgebaut hatte.

Der Erbe erbt auch das „negative“ Vermögen des Verstorbenen

Der Erbe übernimmt mit seiner Erbschaft mithin auch das gesamte „negative Vermögen“ des Verstorbenen.

Besonders deutlich wird dieser Grundsatz dem Erben vor Augen geführt, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten bei einer Bank einen Kredit aufgenommen hatte.

In diesem Fall tritt der Erbe im Erbfall an die Stelle des Verstorbenen und ehemaligen Darlehensnehmers.

Der Kreditvertrag wird mit dem (oder den) Erben fortgesetzt

Der vom Verstorbenen zu Lebzeiten abgeschlossene Kreditvertrag endet nicht etwa mit dem Sterbefall, sondern wird einfach zwischen dem Erben und der Bank fortgesetzt.

Die weitere Abwicklung des Darlehensvertrages richtet sich nach genau den Konditionen, die der Verstorbene mit der kreditgebenden Bank vereinbart hatte.

Der Erbe kann die Vertragsbedingungen nicht nachverhandeln und etwa eine Anpassung eines als zu hoch empfundenen Zinssatzes verlangen.

Die Darlehensbedingungen werden nach dem Erbfall nicht geändert

Alle Darlehensbedingungen, die ehedem für den Verstorbenen galten, gelten nach dem Erbfall für den Erben.

Das gilt unter anderem für den Zinssatz, für die Rückzahlungsbedingungen, für die Auszahlung des Kredits und für von den Vertragsparteien vereinbarte Kreditsicherheiten.

Hatte der Verstorbene mithin zu Lebzeiten einen Kredit in Höhe von 500.000 Euro für die Finanzierung einer Immobilie aufgenommen und wurde dem Verstorbenen dieser Kredit zu dessen Lebzeiten auch ausbezahlt, dann muss der Erbe einkalkulieren, dass er diesen Kredit in voller Höhe mitsamt Zinsen an die Bank zurückzahlen muss.

Es empfiehlt sich unter Umständen, das Erbe auszuschlagen

Wenn die Rückzahlung des Darlehens den Erben wirtschaftlich überfordert und im Nachlass keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind, dann tut der Erbe gut daran, die Erbschaft auszuschlagen.

Immer wieder haben Gerichte auch über die Frage zu entscheiden, ob einer Bank oder auch dem Erben im Erbfall im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein Kündigungsrecht zusteht.

Der Erbfall selber eröffnet in aller Regel weder für die Bank noch für den Erben ein Kündigungsrecht, da der Kreditvertrag mit dem Erben unverändert fortgesetzt wird.

Wird die Erbschaft aber ausgeschlagen, dann wird der Bank ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen, da in diesen Fällen regelmäßig eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers anzunehmen sein wird.

Die Bank kann auch nach dem Erbfall auf Sicherheiten zugreifen

Selbst wenn der Erbe nicht in der Lage ist, den von ihm „geerbten“ Kreditvertrag nicht zu bedienen, ist das für die kreditgebende Bank regelmäßig kein größeres Problem.

Nach dem Erbfall lebt nämlich nicht nur der Kreditvertrag selber weiter, sondern der Bank stehen auch sämtliche Kreditsicherheiten zur Verfügung, die bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Verstorbenen oder einem Dritten und der Bank vereinbart wurden.

Hypotheken, Grundschulden oder auch Bürgschaftserklärungen Dritter, sichern die Bank auch nach dem Tod des Darlehensnehmers weiter ab und können von der Bank gegebenenfalls in Anspruch genommen werden.

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