Was passiert mit einem Social-Media-Konto nach dem Tod des Kontoinhabers?
OLG Oldenburg - Urteil vom 30.12.2024 - 13 U 116/23
- Inhaber eines Instagram-Kontos verstirbt, ohne konkrete Anweisungen für sein Konto zu hinterlassen
- Die Erbin verklagt Instagram nach dem Erbfall auf Zugang und Nutzung des Kontos
- OLG billigt der Erbin den geltend gemachten Anspruch zu
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil aus dem Dezember 2024 geklärt, was mit einem Instagram-Konto nach dem Tod des Kontoinhabers passiert und welche Rechte die Erben an dem Konto haben.
In der Angelegenheit war der ursprüngliche Inhaber des Instagram-Kontos im Jahr 2019 verstorben.
Der Verstorbene war im Jahr 2017 Gewinner der bekannten Fernsehshow „Deutschland sucht den Superstar“.
Der Verstorbene wurde von seiner Ehefrau als alleiniger Erbin beerbt.
Die Ehefrau und Alleinerbin will das Konto weiter nutzen
Die Ehefrau nutzte das Instagram-Konto ihres Mannes zuächst weiter, bis Instagram im Jahr 2022 vom dem Todesfall erfuhr und das Konto in einen so genannten „Gedenkzustand“ versetzte.
Nachfolgend war es der Ehefrau und Alleinerbin nicht mehr möglich, sich in das Konto ihres verstorbenen Mannes einzuloggen und das Konto zu nutzen.
Die Ehefrau verklagte Instagram vor Gericht mit dem Ziel, dass Instagram ihr den vollständigen Zugriff auf das Konto weiter einräumen möge.
Das OLG billigt der Erbin ein volles Nutzungsrecht am Konto zu
In zweiter Instanz sprach das Oberlandesgericht der Ehefrau und Alleinerbin dann auch das volle Zugriffsrecht auf das Konto zu.
Das Gericht stellte dabei klar, dass Instagram verpflichtet sei, der Erbin uneingeschränkten Zugang inklusive der aktiven Nutzung zu dem Social-Media Account ihres Mannes auf Instagram zu gewähren.
Der Zugang zu einem Social-Media-Benutzerkonto sei grundsätzlich vererblich und stehe dem Erben zu.
Es gebe keine überzeugenden Gründe die einer weiteren aktiven Nutzung des Kontos durch die Erbin im Wege stehen würden.
Die Erbin tritt an der Stelle ihres Mannes in den Vertrag mit Instagram ein
Vielmehr trete die Erbin in die vertragliche Rechtsstellung ihres verstorbenen Mannes gegenüber Instagram mit sämtlichen Rechten und Pflichten ein.
Auch die weitere aktive Nutzung eines ererbten Instagram-Accounts stehe daher dem Erben zu.
Dieses Urteil wird man analog auf sämtliche derzeit am Markt gängige Social-Media-Accounts anwenden können.
BGH-Rechtsprechnung wird vom OLG fortgeführt
Der BGH hatte dabei in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 (Urteil vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17) bereits festgehalten, dass der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Konto grundsätzlich vererbbar ist.
In dem vom BGH im Jahr 2018 entschiedenen Fall wurde geklärt, dass den Erben eines Inhabers eines Social-Media-Kontos nach dem Erbfall ein Zugang zu dem Social-Media-Konto gewährt werden muss.
Das Oberlandesgericht Oldenburg geht in seinem neuen Urteil vom 30.12.2024 nunmehr über dieses Urteil des BGH insoweit hinaus, als es der Erbin nicht nur einen Lesezugriff auf den kompletten Inhalt des Kontos, sondern sogar den uneingeschränkten Zugang zum Account inklusive der aktiven Nutzung des Kontos zubilligte.
Das OLG Oldenburg hat die Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Entscheidung des OLG vom BGH nochmals überprüft wird.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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