Ehepartner ist im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen – Was bekommt er bzw. sie?
- Ehepartner kann in Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden
- Pflichtteil für den enterbten Ehepartner
- Anspruch auf Zugewinn für den Ehepartner
Eheleute legen im Allgemeinen Wert darauf, den überlebenden Partner für den Erbfall abzusichern.
Es kommt jedoch auch vor, dass sich der Ehemann bzw. die Ehefrau dazu entschließt, den Partner durch eine entsprechende Anordnung in Testament oder Erbvertrag komplett von der Erbfolge auszuschließen.
Obwohl die Ehe in solchen Fällen noch Bestand hat und nicht geschieden ist, entspricht es dem Wunsch des Erblassers, seinen überlebenden Partner im Erbfall nicht an seinem Vermögen teilhaben zu lassen.
Tritt dann der Erbfall ein und erfährt der überlebende Partner im Rahmen der Testamentseröffnung von seiner Enterbung, dann stellt sich die Frage, welche Ansprüche der überlebende Ehepartner stellen kann.
Pflichtteil für den überlebenden Partner
Nahezu immer kann der enterbte Ehepartner vom Erben seinen so genannten Pflichtteil nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) fordern. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn dem überlebenden Ehepartner der Pflichtteil vom Erblasser wirksam entzogen wurde, § 2333 Abs. 2 BGB.
Der Pflichtteil ist ein auf Zahlung von Geld gerichteter Anspruch. Er richtet sich gegen den Erben. Der Pflichtteilsanpruch besteht grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des betroffenen Ehepartners.
Für die Berechnung des Pflichtteils muss der überlebende Ehepartner zunächst seine Erbquote und nachfolgend seine Pflichtteilsquote bestimmen. Dem Grunde nach gilt hier: Sind Abkömmlinge (insb. Kinder) des Erblassers vorhanden, dann ist die Erb- und damit auch die Pflichtteilsquote des Ehepartners geringer, als wenn weiter mit dem verstorbenen Ehepartner Verwandte (z.B. Eltern oder Geschwister) vorhanden sind, §1931 BGB.
Weiter ist für die Höhe des Pflichtteilanspruches des überlebenden Ehepartners entscheidend, in welchem Güterstand er mit dem verstorbenen Erblasser gelebt hat.
Je nachdem, ob das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (die Regel) oder im Güterstand der Gütertrennung bzw. Gütergemeinschaft (die Ausnahme) gelebt hat, fällt die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehepartners unterschiedlich aus.
Zugewinn für den überlebenden Partner
Soweit die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, steht dem überlebenden Ehepartner weiter nach § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf den Ausgleich des so genannten Zugewinns zu.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, § 1373 BGB.
Je nachhaltiger der verstorbene Ehepartner demnach während des Bestands der Ehe sein Vermögen vermehrt hat, desto höher fällt der Zugewinnausgleichsanpruch des überlebenden Ehepartners aus.
Eine Ausgleichsforderung gegen den oder die Erben steht dem überlebenden Ehepartner dann zu, wenn der Zugewinn des verstorbenen Ehepartners den Zugewinn des überlebenden Ehepartners während des Bestandes der Ehe überstiegen hat, § 1378 BGB.
Vorsicht Steuerfalle!
Pflichteils- und Zugewinnausgleichsanspruch richten sich gegen den Erben des Erblassers.
Sind Kinder des Ehepaares vorhanden und als Erben eingesetzt, dann sind die vorgenannten Ansprüche des überlebenden Ehepartners mit den eigenen Kindern auseinander zu sortieren.
Die Geltendmachung sowohl von Pflichtteils- als auch von Zugewinnausgleichsansprüchen ist in der Praxis dabei eher mühsam und in jedem Fall konfliktträchtig.
Es bietet sich daher an, dass sich die Betroffenen Gedanken darüber machen, die Ansprüche des überlebenden Ehepartners durch den Abschluss eines Vergleichs zu erledigen.
Wenn die Parteien einen solchen Vergleich abschließen wollen, sollte zwingend ein steuerlicher Berater hinzugezogen werden.
Während der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) nämlich steuerfrei ist, stellt der Pflichtteilsanspruch einen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen dar und löst mithin Erbschaftsteuer aus, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Wird im Rahmen der Erstellung der Vergleichsvereinbarung diesem Umstand nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet, freut sich im Ergebnis allenfalls das Finanzamt.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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