Der Erblasser hat ein Gewerbe betrieben – Fortführung durch den Erben oder Einstellung des Betriebes?
- Erbe tritt an die Stelle des Erblassers als Inhaber des Gewerbes.
- Erbe kann das Unternehmen verkaufen oder fortführen.
- Will der Erbe das Gewerbe stillegen, so sind Register zu benachrichtigen und Verträge zu kündigen.
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten einen Gewerbe- oder einen Handwerksbetrieb geführt, so stellt sich im Erbfall für den Erben sehr schnell die Frage, was mit dem Betrieb nach dem Tod des ehemaligen Besitzers geschehen soll.
Zunächst einmal gelten für ein vom Erblasser geführtes Unternehmen in Bezug auf die Rechtsnachfolge und Vererbbarkeit keine Besonderheiten. § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Unabhängig von der Frage, ob der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und damit die gewillkürte Erbfolge eingreift oder ob der Nachlass nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird, steht fest, dass ein gewerbliches Unternehmen vererbbar ist und zum Nachlass zählen kann.
Es kommt für die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Nachlass auch ausdrücklich nicht darauf an, dass das Unternehmen von dem oder den Erben nach dem Erbfall fortgeführt wird.
Für den Erben, der feststellt, dass ein gewerbliches Unternehmen zu der Erbschaft gehört, ergeben sich mehrere Handlungsoptionen.
Veräußerung des Betriebes
Das Unternehmen kann vom Erben zunächst ganz oder in Teilen veräußert werden. In diesem Fall kann der Erbe, der an dem Unternehmen aus wirtschaftlichen oder auch persönlichen Gründen nicht interessiert ist, materielle wie immaterielle Vermögensgegenstände des Unternehmens auf einen Dritten entgeltlich übertragen. Im Rahmen eines Unternehmensverkaufes werden Rechte sowie bewegliche und unbewegliche Sachen (Immobilien) veräußert .
Verkauft der Erbe ein Handelsgeschäft mit Firma an einen Erwerber, muss der abzuschließende Vertrag für den Erben zwingend Haftungsfragen klären. Auch bei Veräußerung eines Handelsgeschäftes, das man im Erbgang erworben hat, steht nämlich eine umfangreiche Haftung des Erben für Verbindlichkeiten im Raum, die vom Erblasser als bisherigem Inhaber begründet wurden, §§ 25, 27 HGB (Handelsgesetzbuch).
Einstellung des Betriebes
Neben der Veräußerung des Betriebes steht es dem Erben natürlich auch frei, den vom Erblasser geführten Betrieb schlicht einzustellen. Im Falle der Einstellung des Betriebes sind gegebenenfalls arbeitsrechtliche Maßnahmen bei Angestellten des Betriebes vorzunehmen und entsprechende Löschungsanträge bei Handels- und Gewerberegister vorzunehmen. Wird die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt, so entfällt auch die im Vergleich zur erbrechtlichen strengere handelsrechtliche Haftung nach § 25 HGB, § 27 Abs. 2 HGB.
Fortführung des Betriebes
Hat sich der Erbe dazu entschlossen, den Betrieb des Erblassers fortzuführen, sollte zunächst die Genehmigungssituation genauer beleuchtet werden. Erforderliche gewerberechtliche Genehmigungen werden zum Beispiel nur personenbezogen erteilt. Der Erbe kann sich also grundsätzlich nicht auf die Genehmigung des Erblassers stützen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 46 GewO (Gewerbeordnung) normiert. Danach kann das Gewerbe beispielsweise für den Ehegatten, den Lebenspartner oder für den minderjährigen Erben fortgeführt werden. Kann der Erbe nicht von einer solchen Ausnahmevorschrift profitieren, hat er sich für die Fortführung des Betriebes um eine eigene Genehmigung zu bemühen.
Ein ähnliches Privileg sieht die Handwerksordnung in § 4 HandwO für die Fortführung eines Handwerksbetriebes durch den Erben vor.
Wird ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma von dem Erben fortgeführt, muss er zwingend die gesetzlichen Haftungsvorschriften für Altschulden des Handelsgeschäftes in den §§ 27, 25 HGB beachten.
Beachtenswert für den das Handelsgeschäft fortführenden Erben ist auch, das eine vom Erblasser an einen Dritten erteilte Prokura (umfassende Handlungsvollmacht) nicht mit dem Tod des ehemaligen Inhaber des Handelsgeschäftes erlischt, § 52 Abs. 3 HGB. Hier muss vom Erben gegebenenfalls ein Widerruf der Prokura erfolgen.
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