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Kann ein Betreuer für den Betreuten eine Erbschaft ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Reicht der Aufgabenkreis der Vermögenssorge?
  • Der Betreuer hat für seine Entscheidung nur denkbar wenig Zeit
  • Das Betreuungsgericht muss die Ausschlagung genehmigen

Wenn ein Volljähriger nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten vernünftig zu erledigen, dann wird ihm auf Antrag oder von Amtswegen ein Betreuer zur Seite gestellt.

Alleine für das Jahr 2015 weist die Statistik über 1,2 Mio. Betreuungsverfahren in Deutschland aus.

Je nach dem Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen kümmert sich der Betreuer für die betreute Person um verschiedenste Aufgabenfelder.

In Anbetracht der Anzahl der in Deutschland laufenden Betreuungsverfahren bleibt es auch nicht aus, dass sich ein Betreuer auch um eine Erbschaft kümmern muss, die der von ihm betreuten Person zufällt.

Betreuer fordert das Erbe des Betreuten ein

Soweit dem Betreuten von einem Erblasser ein Vermächtnis zugewandt wurde, der Betreute von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und ihm damit gegebenenfalls ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder der Betreute sogar als Erbe berufen wurde, muss sich der Betreuer nach dem Eintritt des Erbfalls regelmäßig um die Geltendmachung und nötigenfalls auch Durchsetzung der dem Betreuten zustehenden Ansprüche kümmern.

Manchmal muss sich der Betreuer aber auch mit der Frage auseinandersetzen, ob die dem Betreuten zugefallene Erbschaft nicht besser ausgeschlagen werden sollte.

Immer dann, wenn der Erblasser mehr Schulden und Verbindlichkeiten als positives Vermögen hinterlassen hat, tut ein Erbe gut daran, die ihm angetragene Erbschaft auszuschlagen, um nicht als Erbe für die Schulden des Erblassers persönlich in Haftung genommen zu werden.

Dem Betreuer bleibt für seine Entscheidung nur wenig Zeit

Wenn ein Betreuer vor der Entscheidung steht, ob er für die von ihm betreute Person eine Erbschaft ausschlagen soll, muss er in relativ kurzer Zeit einige entscheidende Punkte klären:

Grundlegend hat der Betreuer zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 1944 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den Normalfall eine extrem kurze Zeitspanne vorgibt, binnen der die Erbschaft ausgeschlagen werden muss:

Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

Für den Fristbeginn ist nach § 1944 Abs. 2 BGB die Kenntnis von der Erbschaft entscheidend. Soweit der Betreute geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, kommt es hier auf die Kenntnis des Betreuers an.

Ist der Nachlass überschuldet?

Weiter muss der Betreuer im Zweifel innerhalb kürzester Frist klären, ob der dem Betreuten angetragene Nachlass überhaupt überschuldet ist. Diese Informationsbeschaffung stellt zuweilen den schwierigsten Part dar.

Weiter kommt eine Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer für den Betreuten nur dann in Frage, wenn sich der Aufgabenkreis des Betreuers auch auf ein solches Rechtsgeschäft erstreckt.

Eine Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer ist jedenfalls nur dann möglich, wenn dem Betreuer der Aufgabenkreis der „Vermögenssorge“ übertragen worden ist. Hier muss der Betreuer allerdings berücksichtigen, dass in der Literatur zum Teil vertreten wird, dass nicht einmal der übertragene Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ ausreichend ist, um durch einen Betreuer für einen Betreuten die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.

Der Aufgabenkreis des Betreuers

Diese Literaturmeinungen fordern vielmehr, dass der Aufgabenkreis für eine wirksame Ausschlagung über eine bloße „Vermögenssorge“ hinaus durch das Betreuungsgericht entsprechend erweitert werden müsste.

Schließlich darf der Betreuer nicht übersehen, dass er für eine wirksame Ausschlagung einer Erbschaft des Betreuten stets die Genehmigung des Betreuungsgerichtes benötigt.

Das betreuungsrechtliche Genehmigungsverfahren kann dabei dazu führen, dass der Lauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist analog § 206 BGB gehemmt wird und sich entsprechend verlängert.

Das Betreuungsgericht wird die vom Betreuer beantragte Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft dann erteilen, wenn die Ausschlagung im Interesse des Betreuten ist, sprich wenn der Nachlass überschuldet ist.

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