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Erblasserin ordnet in Testament Testamentsvollstreckung an und will die Person des Testamentsvollstreckers erst später bestimmen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 22.09.2016 – 20 W 158/16

  • Testamentsvollstreckung wird angeordnet – Bestimmung der konkreten Person aber vorbehalten
  • Erblasserin verstirbt ohne eine Person benannt zu haben
  • Gericht lehnt die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ab

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen muss, wenn die Erblasserin in ihrem Testament zwar eine Testamentsvollstreckung angeordnet hatte, sich die Benennung eines konkreten Testamentsvollstreckers aber vorbehalten hat und diese Benennung bis zum Erbfall unterblieben ist.

Die Erblasserin hatte ein notarielles Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass angeordnet. Ebenfalls legte die Erblasserin in dem Testament die Grundzüge für den Umfang der Vollstreckung und die Vergütung des Testamentsvollstreckers nieder.

Gleichzeitig enthielt das Testament aber auch die Regelung, wonach die Erblasserin die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers gesondert privatschriftlich vornehmen wolle.

Erblasserin bestimmt keinen konkreten Testamentsvollstrecker

Eine solche Bestimmung unterblieb dann aber in der Folge bis zum Eintritt des Erbfalls.

Nach Eintritt des Erbfalls beantragte der Sohn der Erblasserin, der in dem Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen worden und mithin pflichtteilsberechtigt war, dass das Nachlassgericht nach § 2200 BGB einen Testamentsvollstrecker einsetzen möge.

Das Nachlassgericht lehnte dies aber mit Hinweis auf die unterbliebene Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers ab.

Gegen diesen ablehnenden Beschluss legte der Sohn der Erblasserin Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung stellte das Beschwerdegericht zunächst klar, dass das Testament der Erblasserin kein ausdrückliches Ersuchen an das Nachlassgericht auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers enthalte.

Nachlassgericht kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen

Dem Grunde nach, so das Gericht, seien nach der herrschenden Rechtsprechung an eine Zuständigkeit des Nachlassgerichts, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, auch keine überspitzten Anforderungen zu stellen.

Selbst unter Zugrundelegung dieser Erwägungen könne dem Testament der Erblasserin aber auch ein nur konkludentes Ernennungsersuchen an das Nachlassgericht nicht entnommen werden.

Die Erblasserin habe sich im zu entscheidenden Fall die Benennung des Testamentsvollstreckers ausdrücklich vorbehalten … und diese Benennung in der Folge unterlassen.

Gründe, die zu dem Verzicht auf die Benennung des Testamentsvollstreckers geführt haben könnten, seien, so das Gericht, mannigfaltig und im Nachhinein nicht mehr aufklärbar.

Aussage des Notars gibt den Ausschlag

Mit entscheidend für die Einschätzung des Gerichts war am Ende wohl auch die Stellungnahme des Notars, der das Testament seinerzeit beurkundet hatte.

Der Notar teilte nämlich mit, dass die Erblasserin ihm gegenüber den Wunsch geäußert habe, dass der Testamentsvollstrecker ausdrücklich nicht vom Nachlassgericht benannt werden soll, da es in diesem Fall nicht sicher sei, dass es „sich bei der dann ausgewählten Person um eine solche ihres persönlichen Vertrauens handeln würde.“

Im Ergebnis liege es im Ermessen des Nachlassgerichts, ob es auf Grundlage einer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker benennt. Dieses Ermessen sei vom Nachlassgericht zutreffend dahingehend ausgeübt worden, dass im zu entscheidenden Fall eben kein Vollstrecker eingesetzt wurde. Diese Entscheidung entsprach, so das Gericht, dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.

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