Wann muss einem Beteiligten im Erbscheinverfahren ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werden?
OLG Naumburg – Beschluss vom 06.05.2019 – 2 Wx 43/18
- Im Erbscheinverfahren wird die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin streitig
- Eine Beteiligte hat kein Geld für einen Anwalt und beantragt Verfahrenskostenhilfe
- Das OLG sieht die Schwierigkeiten des Verfahrens und gibt dem Antrag statt
Das Oberlandesgericht Naumburg hatte über die Frage zu befinden, wann einem Beteiligten in einem streitigen Erbscheinverfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss.
In der Angelegenheit hatte die Erblasserin am 27.03.2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Testament errichtet.
In diesem Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Als Schlusserbe nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners war in dem Testament der Beteiligte A benannt worden.
Ehefrau errichtet ein weiteres Testament
Nach dem Tod des Ehemannes errichtete die Ehefrau am 19.03.2015 ein weiteres notarielles Testament. In diesem Testament bestimmte die Ehefrau, dass nach ihrem Ableben ihre fünf Kinder ihre Erben zu jeweils gleichen Teilen sein sollen.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Beteiligte A am 28.09.2017 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der ihn auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2001 als alleinigen Erben ausweisen sollte.
Ist das Testament wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam?
Der Beteiligte A ließ das Nachlassgericht wissen, dass das spätere Testament der Erblasserin aus dem Jahr 2015 ohnehin unwirksam sei, da die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt testierunfähig gewesen sei.
Diesem Erbscheinsantrag widersprach eines der Kinder der Erblasserin, die Beteiligte B. Dieses Kind beantragte seinerseits beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage des späteren Testaments aus dem Jahr 2015.
Ohne weitere Ermittlungen zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin anzustellen, ließ das Nachlassgericht die Beteiligten am 01.02.2018 wissen, dass es dem Antrag des Beteiligten A entsprechen und dem Beteiligten A damit auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 2001 einen Erbschein als alleinigem Erben erteilen wolle.
Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts
Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Beteiligte B Beschwerde ein.
Gleichzeitig mit dieser Beschwerde beantragte die Beteilgte B beim Nachlassgericht, dass ihr für das weitere Verfahren aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage „Prozesskostenhilfe“ gewährt werden und ihre Anwältin als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet werden möge.
Das Nachlassgericht hat daraufhin den Antrag der Beteiligten B auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.
Nachlassgericht hält die Probleme für ziemlich überschaubar
Das Verfahren weise, so die Rechtsmeinung des Nachlassgerichts, keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Es sei vollkommen ausreichend, wenn dem Gericht die Fakten dargestellt würden. Rechtliche Ausführungen seien nicht erforderlich.
Gegen diesen die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss legte die Beteiligte B sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das Rechtsmittel hatte auch Erfolg. Das OLG ordnete an, dass der Beteiligten B Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihr ein Anwalt beizuordnen sei.
Wenn die Lage schwierig ist, kann ein Anwalt beigeordnet werden
In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass nach § 78 Abs. 2 FamFG ein Anwalt beizuordnen sei, wenn „wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.“
Für das OLG war auch offensichtlich, dass der Fall zumindest aus der Sicht der Beteiligten B in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufweisen würde.
Es sei absehbar, dass selbst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geklärt sei, ob die Erblasserin im Jahr 2015 testierfähig gewesen sei oder nicht.
Überforderung von Beteiligten soll verhindert werden
Das Nachlassgericht müsse zu dieser Frage weitere Zeugen hören und Beweise erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sei mit allen Beteiligten mündlich zu erörtern. Damit sei die Beteiligte B ohne anwaltliche Vertretung gegebenenfalls überfordert.
Weiter sei auch der Beteiligte A im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten gewesen. Es sei nicht ersichtlich, so das OLG, warum die Beteiligte B diesen Vorzug für sich nicht auch in Anspruch nehmen dürfe.
Nach alledem wurde die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erbscheinsverfahren gewährt.
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