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Eltern können die Erbschaft nach ihrem Sohn auch dann noch ausschlagen, wenn sie ausdrücklich erklärt haben, Erben ihres Sohnes zu sein!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 22.12.2021 – 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19

  • Eltern erklären gegenüber einer Bank, sie seien die alleinigen Erben ihres Sohnes
  • Es wird ein Erbschein auch zugunsten der Eltern beantragt
  • Eltern wollen aber gar nicht Erben werden und schlagen die Erbschaft aus

Das Oberlandesgericht München hatte die Frage zu entscheiden, ob Eltern nach dem Tod ihres Sohnes ihr Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch zusteht.

In der Angelegenheit war ein verheirateter aber kinderloser Erblasser verstorben.

Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen.

Ehefrau und Eltern als gesetzliche Erben

Als gesetzliche Erben kamen die Ehefrau und die Eltern des Erblassers in Frage.

Die Eltern des Erblassers hatten offenbar über die finanziellen Verhältnisse ihres Sohnes keine Kenntnis.

Sie suchten daher zeitnah nach dem Erbfall die Bank des Erblassers auf und baten dort auch um Freischaltung des Girokontos des Erblassers.

Nachdem sich die Eltern des Erblassers gegenüber der Bank nicht durch einen Erbschein als die Erben des Erblassers legitimieren konnten, legte die Bank den Eltern ein Formular vor, das die Überschrift „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ trug.

Eltern des Erblassers unterzeichnen Bankformular

Dieses Formular wurde von den Eltern unterzeichnet.

In dem Formular erklärten die Eltern des Erblassers u.a. folgendes:

Wir versichern hiermit ausdrücklich, dass wir die alleinigen Erben des Erblassers sind. 

Gleichzeitig erklärten die Eltern des Erblassers in dem Formular, vorerst keine Übertragung des Erblasservermögens zu wünschen. Dies solle erst nach Erteilung eines Erbscheins erfolgen.

Das Girokonto des Erblassers soll freigeschalten werden

Lediglich das Girokonto des Erblassers solle für den Zahlungsverkehr wieder freigeschalten werden.

Nachdem die Eltern des Erblassers diese Erklärung gegenüber der Bank des Erblassers abgegeben hatten, beantragte die Ehefrau des Erblassers am 12.12.2018 bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins.

Nachdem die Ehefrau des Erblassers aufgrund des Verhaltens der Eltern davon ausgegangen war, dass die Eltern die Erbschaft angenommen hatten, sollte der Erbschein nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge die Ehefrau als Erbin zu ¾ und Vater und Mutter des Erblassers als Erben zu je ⅛ ausweisen.

Eltern des Erblassers wollen gar nicht Erben werden

Die Eltern des Erblassers wollten das Erbe aber offensichtlich gar nicht annehmen.

Ebenfalls am 12.12.2018 erklärten die Eltern des Erblassers nämlich gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist.

Diese Anfechtungserklärung begründeten die Eltern des Erblassers mit dem Umstand, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass sie mit der Unterzeichnung des Bankformulars auch die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Sohn annehmen würden.

Nachlassgericht hält Ausschlagung der Erbschaft für nicht mehr möglich

Das Nachlassgericht erachtete die Argumentation der Eltern des Erblassers allerdings nicht als überzeugend und stellte die Erteilung des von der Ehefrau des Erblassers beantragten Erbscheins in Aussicht.

Gegen diese Entscheidung legten die Eltern des Erblassers aber Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass seiner Auffassung nach die Eltern die Erbschaft nicht durch die Unterzeichnung des Bankformulars, in dem sich die Eltern selber als Erben bezeichnet hatten, angenommen hätten.

Bei konkludenter Annahme einer Erbschaft muss man vorsichtig sein

Man müsse, so das OLG, mit der Annahme einer schlüssigen Annahme einer Erbschaft immer zurückhaltend sein.

Aus der Unterzeichnung des Formulars könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Eltern das Erbe nach ihrem Sohn endgültig antreten wollten.

Auch wollten die Eltern des Erblassers erklärtermaßen nicht uneingeschränkt auf das Vermögen ihres verstorbenen Sohnes zugreifen.

Im Ergebnis konnten die Eltern des Erblassers damit noch innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Alleinige Erbin war damit die Ehefrau des Erblassers.

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