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Wann liegt keine schlüssige Annahme der Erbschaft vor?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach schlüssiger Annahme des Erbes kann man die Erbschaft nicht mehr ausschlagen
  • Kontensperrung und Entsorgung von wertlosen Nachlassgegenständen sind keine schlüssige Annahme des Erbes
  • Bezahlung von Bestattungskosten ist keine Annahme der Erbschaft

Die Annahme einer Erbschaft ist im Rahmen der Abwicklung eines Erbfalls ein entscheidender Moment.

Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe endgültig die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Der Erbe erklärt mit der Annahme der Erbschaft, dass er – positiv für den Erben – das komplette Vermögen des Erblassers übernimmt – negativ für den Erben – sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat und die mit dem Erbfall verbunden sind.

Um die Abwicklung einer Erbschaft zu erleichtern, sieht das Gesetz vor, dass die Annahme einer Erbschaft in den allermeisten Fällen fingiert wird. Nach § 1942 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geht die Erbschaft nämlich kraft Gesetz und automatisch mit dem Erbfall auf den Erben über.

Das Gesetz räumt dem Erben lediglich in den §§ 1943, 1944 BGB das Recht ein, die ihm angetragene Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen.

Niemand wird also dazu gezwungen, eine – gegebenenfalls überschuldete – Erbschaft anzunehmen und in der Konsequenz Schulden des Erblassers mit eigenem Vermögen zu begleichen. Wer nicht Erbe werden will, hat sechs Wochen Zeit, sich entsprechend zu erklären und das Thema Erbschaft für sich endgültig zu beenden.

Ausschlagung nicht mehr möglich, wenn Annahme bereits erklärt

Ist sich der Erbe – wie häufig – nicht sicher, ob die Erbschaft werthaltig ist und er die Erbschaft annehmen soll, dann muss er zur Vermeidung von Problemen eine gesetzliche Vorschrift besonders im Auge behalten.

§ 1943 BGB schreibt nämlich folgendes vor:

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat.

Sobald man also verbindlich gegenüber dem Nachlassgericht oder sonstigen Dritten erklärt hat, dass man die Erbschaft annehmen wird, ist eine Ausschlagung des Erbes nicht mehr möglich. Dieser Zeitpunkt, zu dem das Ausschlagungsrecht für den Erben erlischt, kann weit vor dem Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB liegen.

Die Crux bei der Annahme der Erbschaft liegt aber häufig darin, dass das Erbe nicht ausdrücklich, sondern „konkludent“ (schlüssig) angenommen wird. Der Erbe macht sich in diesen Fällen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft keine vertieften Gedanken. Er verhält sich aber für Dritte erkennbar so, als ob er die Erbschaft annehmen würde.

In solchen Fällen sind bereits Erben zu einer Erbschaft gekommen, die wirtschaftlich alles andere als lukrativ ist. Stellt der Erbe dann in der Folge die Überschuldung des Nachlasses fest, ist es für eine Ausschlagung der Erbschaft schon zu spät. Eine schlüssige Annahme einer Erbschaft wirkt genauso wie eine ausdrücklich erklärte Annahme des Erbes. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich.

Wann liegt keine schlüssige Annahme einer Erbschaft vor?

Personen, die als Erben prinzipiell in Frage kommen, sind oft unsicher, wann sie eine Erbschaft durch schlüssiges Verhalten annehmen. Immer wieder müssen sich auch Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine Person durch schlüssige Annahme der Erbschaft – und gegebenenfalls gegen ihren Willen – Erbe geworden ist.

Die Beantwortung der Frage, wann eine schlüssige Annahme der Erbschaft vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Solange sich der potentielle Erbe aber im Bereich der Ermittlung bewegt, ob er das Erbe antreten soll oder nicht, ist eine schlüssige Annahme der Erbschaft zu verneinen.

Ebenso wenig kommt eine schlüssige Annahme der Erbschaft in Betracht, wenn sich der potentielle Erbe lediglich um den Nachlass im Sinne von Fürsorgemaßnahmen kümmert.

Bei folgenden Maßnahmen dürfte in aller Regel noch keine schlüssige Annahme einer Erbschaft vorliegen:

  • Antrag auf Bestellung eines Testamentsvollstreckers
  • Antrag auf Sperrung von Nachlasskonten
  • Entsorgung von wertlosen Nachlassgegenständen
  • Antrag auf Testamentseröffnung
  • Erhebung Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker
  • Bezahlung von Bestattungskosten

Sobald man sich über solche Maßnahmen hinaus aber Nachlassgegenstände aneignet oder beispielsweise einen Erbschein oder die Grundbuchberichtigung beantragt, dann nimmt man mit dieser Handlung die Erbschaft konkludent an.

Es kommt in solchen Fällen ausdrücklich nicht mehr darauf an, ob man die Erbschaft überhaupt annehmen will oder einen entsprechenden Willen nach außen erkennbar zum Ausdruck bringt.

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