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Erbin will von Miterben Auskunft über den Nachlass erhalten – Klage scheitert vor Gericht

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 06.06.2014 – I-3 Wx 71/14

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte mit einer Erbin zu tun, die vorhandene Informationslücken über die Zusammensetzung des Nachlasses durch ein klageweises Vorgehen gegen die Miterben schließen wollte.

Die Klägerin war eine Tochter des Erblassers. Der Erblasser hatte kein Testament hinterlassen. Als weitere gesetzliche Erben kamen die Witwe des Erblassers und der Halbbruder der Klägerin in Betracht.

Die Tochter hatte zunächst vor dem Landgericht Auskunftsklage gegen ihre beiden Miterben erhoben. Das Landgericht hatte aber offenbar keine allzu große Lust, sich mit der Klage zu beschäftigen. Es wies die Klägerin nämlich (nur wenig hilfreich) darauf hin, dass gemäß § 2003 BGB jeder Miterbe beim Nachlassgericht einen Antrag auf amtliche Inventaraufnahme stellen könne. Das Landgericht stellte der Klägerin anheim, dass sie einen solchen Antrag beim Nachlassgericht stellen möge.

Die Klägerin zog mit diesem Ratschlag ausgestattet zum Nachlassgericht und stellte dort einen Antrag auf amtliche Aufnahme eines Inventars durch das Gericht. Das Nachlassgericht wies die Klägerin in der Folge darauf hin, dass einen Antrag auf die Erstellung eines Inventars nach § 1994 BGB nur ein Nachlassgläubiger, nicht aber ein Miterbe stellen könne.

Mit dieser Begründung wies das Nachlassgericht den Antrag der Klägerin zurück. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel zum Oberlandesgericht ein und wies darauf hin, dass ihrer Auffassung nach auch ein Miterbe ein Nachlassgläubiger sei.

Das daraufhin zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Das OLG wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die von ihr begehrte Auskunft von den Miterben nicht über den beim Nachlassgericht gestellten Antrag auf Aufnahme eines Inventars erreichen könne. Der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene § 2003 BGB setze voraus, dass die Erbin selber die für die Erstellung des Inventars erforderlichen Auskünfte beibringe. Hierzu sei die Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht in der Lage.

Der von der Erbin beim Nachlassgericht gestellte Antrag könne, so das OLG, auch nicht nach § 1994 BGB erfolgreich sein. Nach § 1994 BGB könne nämlich ausschließlich ein Nachlassgläubiger über das Nachlassgericht dem Erben eine Frist zur Errichtung eines Inventars setzen. Die Erbin selber sei aber keine Nachlassgläubigerin oder habe dies zumindest nicht vorgetragen.

Insoweit konnte das OLG die in der Literatur unterschiedlich bewertete Frage, ob ein Miterbe, der zugleich Nachlassgläubiger ist, ein Antragsrecht nach § 1994 BGB hat, dahinstehen lassen.

Die Beschwerde wurde vor diesem Hintergrund zurückgewiesen.

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