Wo ist der Nachlass hin? Der Erbe kann Auskunft verlangen!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wie kommt der Erbe an verschwundene Nachlassgegenstände?
  • Dem Erben steht für 30 Jahre ein Anspruch auf Auskunft zu!
  • Eine Klage kann vom Erben am Wohnsitz des Verstorbenen eingereicht werden!

Manchmal verschwinden Nachlassgegenstände nach dem Eintritt eines Erbfalls.

In solchen Fällen erhält der Erbe vom Nachlassgericht zwar die Nachricht, dass er durch ein Testament oder kraft gesetzlicher Erbfolge der Rechtsnachfolger des Verstorbenen geworden ist.

Wenn der Erbe dann aber seine Erbschaft in Besitz nehmen will, dann muss er zuweilen feststellen, dass sich der Nachlass ganz oder in Teilen in Luft aufgelöst hat.

Wer hat sich den Nachlass angeeignet?

Oft hat der Erbe einen konkreten Verdacht, wer für das Verschwinden von Nachlassgegenständen verantwortlich sein könnte.

In Frage kommen hier häufig Mitbewohner des Verstorbenen, Personen, die den Verstorbenen vor seinem Ableben betreut haben oder auch einfach Familienmitglieder, die Zugang zur Wohnung des Erblassers hatten.

Wenn sich eine Person, die kein Recht an Nachlassgegenständen hat, beispielsweise der Münzsammlung, des Schmucks oder wertvoller Kunstgegenstände des Verstorbenen bemächtigt, dann kann (und sollte) der Erbe diesen Zustand nicht unwidersprochen hinnehmen.

Der Erbe kann Auskunft und Herausgabe verlangen!

Vielmehr kann der Erbe denjenigen, der sich an der Erbschaft vergriffen hat, mit zahlreichen und wirksamen Auskunfts- und Herausgabeansprüchen konfrontieren.

Sinnvollerweise kann der Erbe die fragliche Person zunächst auf Auskunft in Anspruch nehmen, wo denn einzelne Nachlassstücke geblieben sind, § 2027 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dabei bezieht sich dieser Auskunftsanspruch auch auf so genannte Surrogate, auf Nutzungen und auf Zinsen, die der nicht berechtigte Besitzer durch die unzulässige Übernahme von Nachlassgegenständen erzielt hat.

Was muss an den Erben herausgegeben werden?

Hat der Nichtberechtigte demnach beispielsweise die Münzsammlung des Erblassers nach dem Erbfall veräußert oder eingetauscht, dann muss er dem Erben über die genauen Umstände dieser Geschäfte Auskunft erteilen und offen legen, was er an Stelle der Nachlassgegenstände erhalten hat.

Wenn der Erbe in einer ersten Stufe mit Hilfe seines Auskunftsanspruchs erfahren hat, wo und bei wem „sein“ Nachlass abgeblieben ist, dann kann der Erbe in einer zweiten Stufe einen Herausgabeanspruch geltend machen und so die Rückgabe der Nachlassgegenstände einleiten.

Die Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre!

Für den Erben ist in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass er sowohl für die Geltendmachung seines Auskunfts- als auch für seinen Herausgabeanspruch jahrelang Zeit hat.

Sowohl der Auskunfts- als auch der Herausgabeanspruch des Erben verjähren nämlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 BGB erst nach 30 Jahren.

Derjenige, der sich unzulässig an Nachlassgegenständen vergriffen hat, muss demnach noch Jahrzehnte nach dem Erbfall damit rechnen, vom Erben auf Herausgabe des Nachlassgegenstandes in Anspruch genommen zu werden.

Hilfreich ist dabei für gerichtliche Auseinandersetzungen oft, dass der Erbe die Klage an dem Gericht erheben kann, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, § 27 ZPO (Zivilprozessordnung). 

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