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Eltern geben einem Kind Vollmacht – Haben die Geschwister einen Auskunftsanspruch?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auskunftsanspruch der Eltern gehen auf die Geschwister als Miterben über.
  • Besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und bevollmächtigtem Kind kann einem Auskunftsanspruch entgegenstehen.
  • Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls.

Wenn in einer Familie mehrere Geschwister vorhanden sind, dann haben die Kinder in aller Regel ein unterschiedlich stark ausgeprägtes Verhältnis zu ihren Eltern. Oft besteht zu einem der Kinder eine starke Bindung und regelmäßiger Kontakt, während andere Kinder nur gelegentlich mit ihren Eltern zu tun haben.

Ist die Verbindung zwischen Eltern und Kind eng, dann statten die Eltern das Kind oft mit Vollmachten aus, die es dem Kind ermöglichen, die Eltern umfassend zu vertreten. Gegenstand solcher Vollmachten ist häufig auch die Befugnis, Bankgeschäfte für die Eltern zu tätigen und auch Geldabhebungen vom Konto der Eltern vorzunehmen.

Vor dem Eintritt des Erbfalls müssen es Geschwister hinnehmen, dass Eltern nur einem Kind eine Vollmacht erteilen und das bevollmächtigte Kind diese Vollmacht auch nutzt, um im Namen der Eltern rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Weder die Eltern noch das bevollmächtigte Kind sind hierüber vor Eintritt des Erbfalls gegenüber Dritten rechenschaftspflichtig.

Nach Eintritt des Erbfalls ändert sich dies aber unter Umständen. Wenn alle Kinder Erben geworden sind, können die nicht bevollmächtigten Kinder unter Umständen aufklären, was auf Grundlage der Vollmacht geschehen ist. Insbesondere die Kinder, die mehr Distanz zu den Eltern hatten, wollen dann von den Kindern, die bereits zu Lebzeiten der Eltern mit einer Vollmacht ausgestattet und tätig waren, wissen, welche Geschäfte vorgenommen wurden und für welche Zwecke Gelder, die mit Hilfe der Vollmacht bei Banken abgehoben wurden, verwendet wurden.

Gerichte müssen Auskunftsansprüche klären

Hintergrund solcher Auseinandersetzungen ist oft der Argwohn der Geschwister, dass sich das mit einer Vollmacht ausgestattete Kind bereits zu Lebzeiten Geldbeträge vom Konto der Eltern gesichert hat und die Erbschaft vor diesem Hintergrund nachhaltig ungleich unter den Geschwistern verteilt wird.

Grundlage für eine solche Annahme der Geschwister sind oft nur vage Vermutungen. Um Klarheit zu schaffen und die Grundlage möglicher Ausgleichsansprüche zu prüfen, benötigen die Geschwister Auskünfte von dem Kind, das mit Hilfe der Vollmacht tätig geworden ist.

Sind solche Auskünfte nicht auf freiwilliger Basis zu erhalten, dann besteht die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch vor Gericht geltend zu machen. Tatsächlich mussten sich Gerichte in der Vergangenheit bereits häufiger mit der Frage beschäftigen, ob mit Vollmachten ausgestattete Kinder ihren Geschwistern und Miterben Auskunft darüber erteilen müssen, welche Rechtsgeschäfte mit Hilfe der Vollmacht abgewickelt wurden.

Ob und in welchem Umfang solche Auskunftsansprüche bestehen, lässt sich nicht generell beantworten. Es kommt, wie so häufig in der Juristerei, „darauf an“.

Beauftragter Bevollmächtigter hat Auskunftspflicht

Dem Grunde nach kann sich ein Auskunftsanspruch eines Geschwisters als Miterben gegen das von den Eltern bevollmächtigte Geschwister aus § 666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und dem Auftragsrecht ergeben. Nach § 666 BGB gilt nämlich folgendes:

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

 Beauftragter ist in diesem Fall der mit der Vollmacht ausgestattete Miterbe. Auftraggeber sind die Eltern, die das eine Kind mit einer Vollmacht ausgestattet haben. Nach dem Ableben der Eltern und dem Eintritt des Erbfalls treten die Erben als Rechtsnachfolger in die Position der Eltern ein. Damit sind es dem Grunde nach die Erben, die gegenüber dem Bevollmächtigten (und sei er auch Miterbe) einen Anspruch auf Auskunft nach § 666 BGB haben.

Im Normalfall kann ein nicht bevollmächtigtes Kind als von seinem mit einer Vollmacht ausgestatteten Geschwister nach Eintritt des Erbfalls über § 666 BGB Auskunft verlangen.

Ausnahmsweise besteht kein Auskunftsanspruch

Gerichte haben jedoch bereits wiederholt entschieden, dass ein solcher Auskunftsanspruch unter Geschwistern dann nicht gegeben ist, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Eltern als Auftraggeber und Kind als Bevollmächtigtem gegeben ist (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 19.09.2012, 16 U 196/11).

In diesen Fällen verneinen Gerichte ein rechtsgeschäftliches Auftragsverhältnis zwischen Eltern und bevollmächtigtem Kind. Ohne Auftragsverhältnis gibt es aber auch keinen Auskunftsanspruch, der auf die Miterben übergehen könnte.

Soweit Eltern dem Kind ein „besonderes Vertrauen“ entgegengebracht hätten, gebe es keinen Auskunftsanspruch. Im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses werde nämlich in der Regel von den Eltern keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Vielmehr solle das bevollmächtigte Kind grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, „Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen“ (so OLG Köln, a.a.O.).

Ein solches einen Auskunftsanspruch ausschließendes Vertrauensverhältnis haben Gerichte im Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern, von Eheleuten oder Lebenspartnern untereinander oder auch im Verhältnis von Großmutter zu ihrem Enkel angenommen.

Soweit also das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem zu Lebzeiten des Vollmachtgebers besonders eng war, spricht nach dieser Rechtsprechung viel gegen einen Auskunftsanspruch nach Eintritt des Erbfalls.

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