Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Ausgleichungspflicht unter Kindern und Enkeln als gesetzlichen Erben kann umgangen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abkömmlinge des Erblassers als gesetzliche Erben sind hinsichtlich lebzeitiger Vorempfänge ausgleichspflichtig.
  • Ausgleichspflicht entfällt grundsätzlich, wenn der Erblasser sein Vermögen durch Testament abweichend von der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
  • Erblasser kann die Ausgleichpflicht auch schon bei der Zuwendung ausschließen.

Das deutsche Erbrecht geht dem Grunde nach davon aus, dass ein Erblasser in seinem Testament frei darüber entscheiden kann, wer in welchem Umfang nach Eintritt des Erbfalls an seinem Vermögen partizipieren soll. So kann der Erblasser im Testament Erben benennen oder auch Angehörige von der Erbfolge ausschließen.

Diese Testierfreiheit des Erblassers hat allerdings auch ihre Grenzen. So ist es dem Erblasser zum Beispiel in der Regel verwehrt, nächste Verwandte oder seinen Ehegatten zur Gänze von seinem Vermögen fernzuhalten. Dieser Personenkreis kann regelmäßig zumindest den Pflichtteil beanspruchen.

Doch das Pflichtteilsrecht ist nicht die einzige im Gesetz normierte Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers. So sehen zum Beispiel die §§ 2050 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für Abkömmlinge des Erblassers, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder die vom Erblasser in seinem letzten Willen auf dasjenige eingesetzt wurden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, so genannte Ausgleichungsvorschriften vor, die die vom Erblasser beabsichtigte Erbfolgeregelung unter Abkömmlingen gründlich durcheinander würfeln können.

Ausgleichung nur unter Abkömmlingen als gesetzliche Erben

Dabei gelten die Ausgleichungsvorschriften in den §§ 2050 ff. BGB ausdrücklich nur Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel und Urenkel. Weiter muss für die Abkömmlinge entweder die gesetzliche Erbfolge gelten oder der Erblasser muss die Abkömmlinge in seinem Testament auf ihre gesetzlichen Erbteile gesetzt haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann greift das Gesetz unter bestimmten Umständen in die Verteilung der Erbmasse ein. Dem Grunde nach gilt hier: Hat der einzelne Erbe bereits zu Lebzeiten Leistungen vom Erblasser erhalten, dann erhält dieser Erbe im Rahmen der Verteilung des Nachlasses weniger.

Ausgleichungspflichtig sind so genannte Ausstattungen und zweckgebundene Zuschüsse im Sinne von § 2050 Abs. 1 und 2 BGB.

Wie kann der Erblasser die Ausgleichung unter Abkömmlingen ausschließen?

Diese Ausgleichungspflicht besteht, wie oben erwähnt, für bestimmte Fälle kraft Gesetz.

Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, diese Ausgleichungsvorschriften zu umgehen und damit einen seiner Abkömmlinge, der bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten hat, gegenüber anderen Abkömmlingen zu bevorzugen.

Gesetzliche Erbfolge im Testament ausschließen

Der einfachste Weg, die §§ 2050 ff. BGB auszuhebeln, besteht darin, ein Testament zu verfassen und dort die Abkömmlinge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge als Erben zu benennen.

In diesem Fall gelten für die Erbfolge nur die Anordnungen in dem letzten Willen. Die §§ 2050 ff. BGB sind nicht anwendbar. Lebzeitige Zuwendungen werden nicht ausgeglichen.

Ausgleichung bei der Zuwendung ausschließen

Wenn der Erblasser langfristig plant, hat er die Möglichkeit, die Ausgleichung nach den §§ 2050 ff. BGB bei Vornahme der lebzeitigen Zuwendung auszuschließen. Er kann also zum Beispiel einem Kind eine – an sich ausgleichspflichtige – Zuwendung zukommen lassen und zeitgleich anordnen, dass diese Zuwendung im Erbfall im Verhältnis zu weiteren Kindern nicht ausgeglichen werden muss.

Eine solche Anordnung funktioniert jedoch nur, wenn sie spätestens mit der Zuwendung vorgenommen wird. Eine zeitlich spätere Klärung, dass keine Ausgleichung erwünscht ist, ist ebenso unmöglich, wie eine entsprechende Anordnung im Testament unwirksam ist.

Vorausvermächtnis im Testament anordnen

Hat der Erblasser die rechtzeitige Anordnung des Ausschlusses der Ausgleichungspflicht versäumt, so kann er die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausgleichung schließlich durch die Aussetzung eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten des an sich ausgleichspflichtigen Erben aufheben.

Wenn der Erblasser dem wirtschaftlichen Nachteil, das der ausgleichungspflichtige Erbe durch die Ausgleichung erleidet, ein Vorausvermächtnis in eben dieser Höhe entgegensetzt, wirken sich im Erbfall die Ausgleichungsvorschriften auf den betroffenen Erben nicht mehr nachteilig aus.

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