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Auseinandersetzungsklage darf sich nicht nur auf einen Teil des Nachlasses beziehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Urteil vom 14.01.2014 – 3 U 1142/13

  • Miterbe erhebt Klage auf Teilung eines Bankguthabens
  • Auseinandersetzungsplan berücksichtigt keine Ausgleichansprüche
  • Erben verzichten im Berufungsverfahren auf Ausgleichansprüche

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Begründetheit einer auf Auseinandersetzung gerichteten Klage zu entscheiden.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 09.12.2010 verstorben. Er hinterließ vier Kinder, drei Brüder und eine Schwester, die jeweils Erben zu ¼ wurden.

Die Erben stritten sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses. Insbesondere waren das Schicksal persönlicher Wert- und Hausratsgegenstände des Erblassers sowie die Verteilung eines Bankdepots und eines Girokontos ungeklärt.

Einem der Brüder ging die Nachlassauseinandersetzung offenbar zu langsam. Er verklagte vor diesem Hintergrund seine Schwester, Ihre Zustimmung zu erteilen, wonach die Bankguthaben des Erblassers zu je ¼ an die Erben ausgezahlt werden sollen.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht wies diese Klage in erster Instanz ab. Zur Begründung wies das Landgericht darauf hin, dass dem Kläger kein Anspruch gegen seine Schwester auf die von ihm begehrte Kontenauflösung zustehe, da es mit der Auflösung der Bankkonten nur zu einer teilweisen Auseinandersetzung des Nachlasses komme. Insbesondere berücksichtige der von dem Kläger vorgelegte Auseinandersetzungsplan nicht, dass zwischen den Erben noch Ausgleichsansprüche bestehen.

Gegen dieses Urteil legte der klagende Bruder Berufung zum Oberlandesgericht ein. Der Sachverhalt änderte sich im Berufungsverfahren insoweit, als dass der Kläger und seine beiden Brüder auf etwaige Ausgleichsansprüche untereinander und gegenüber der gemeinsamen Schwester verbindlich verzichteten.

Das Oberlandesgericht hob daraufhin das Urteil des Landgerichts auf und verurteilte die Schwester, die vom klagenden Bruder begehrte Zustimmung zur Auflösung der Bankkonten zu erteilen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG aber ausdrücklich darauf hin, dass das Landgericht auf Grundlage des seinerzeit vorliegenden Prozessstoffes richtig entschieden habe.

Auseinandersetzungsplan muss kompletten Nachlass umfassen

Eine auf Auseinandersetzung gerichtete Klage müsse nämlich grundsätzlich auf Zustimmung zu einem vom Kläger vorzulegenden Teilungsplan gerichtet sein. Hierfür sei erforderlich, dass von dem Auseinandersetzungsplan der komplette Nachlass und nicht nur ein Teil der Erbschaft erfasst sei.

In erster Instanz lag diese zwingende Voraussetzung aber nicht vor, da der vom Kläger vorgelegte Auseinandersetzungsplan Ausgleichsansprüche der Erben untereinander unberücksichtigt gelassen habe. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger und seine zwei Brüder hatten aber im Berufungsverfahren verbindliche Erklärungen abgegeben, wonach alle Brüder auf eventuelle Ausgleichsansprüche gegenüber ihrer Schwester verzichten. Nachdem mit der Klärung dieses Punktes und aller sonst noch offenen Fragen im Berufungsverfahren die so genannte Teilungsreife eingetreten war, konnte die Schwester verurteilt werden, die begehrte Zustimmung zur Auflösung der Bankkonten zu erteilen.

Der besonderen Situation, dass die Klage erst durch neuen Vortrag im Berufungsverfahren begründet wurde, trug das OLG dadurch Rechnung, dass dem klagenden Bruder die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.

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