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Bausparkasse meldet Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren nicht rechtzeitig an – Ausschluss

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 26.08.2015 – 34 Wx 247/15

  • Erben beantragen Aufgebotsverfahren beim Amtsgericht
  • Bausparkasse versäumt die vom Gericht gesetzte Frist
  • Forderung der Bausparkasse wird ausgeschlossen

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Nachlassgläubiger mit seiner Forderung im so genannten Aufgebotsverfahren auszuschließen ist.

In der Angelegenheit mussten zwei Erben nach dem Eintritt des Erbfalls feststellen, dass der Erblasser ihnen auch Schulden hinterlassen hatte. Um sich einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten und das damit für die Erben verbundene Haftungsrisiko zu verschaffen, beantragten die Erben beim Amtsgericht ein so genanntes Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB.

In einem solchen Aufgebotsverfahren werden die Gläubiger des Erblassers in einem gerichtlichen Beschluss aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer Frist anzumelden. Versäumen Gläubiger diese Frist, erlischt ihre Forderung zwar nicht, sie können sie aber nicht mehr gegen die Erben und Rechtsnachfolger des Erblassers persönlich durchsetzen.

In diesem Sinne wurden die Nachlassgläubiger in dem zu entscheidenden Fall auf Antrag der Erben mit Beschluss vom 17.11.2014 aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.03.2015 beim Amtsgericht anzumelden. Dieser Beschluss wurde einer Landesbausparkasse am 20.11.2014 zugestellt.

Bausparkasse versäumt die vom Gericht gesetzte Frist

Die Bausparkasse meldete ihre – bestehenden – Forderungen jedoch nicht innerhalb der vorgegebenen Frist an.

Am 07.05.2015 erließ das Amtsgericht dann einen so genannten Ausschließungsbeschluss, wonach alle Nachlassgläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet hatten, mit ihren Forderungen ausgeschlossen sein sollten.

Nachdem der Bausparkasse dieser Beschluss mit Datum vom 09.05.2015 zugestellt worden war, meldete sich die Bausparkasse mit Schreiben vom 05.06.2015 beim Gericht und teilte mit, dass der Ausschließungsbeschluss ohne die Nummer des betroffenen Bausparvertrages nicht zugeordnet werden könne.

Nachdem diese Nummer des Bausparvertrages nachgeliefert worden war, legte betroffene Bausparkasse am 18.06.2015 Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss ein und bat darum, sie als Nachlassgläubigerin mit ihrer Forderung aufzunehmen.

Die Bausparkasse trug zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass sie ihre Forderung gegen den Nachlass tatsächlich mit Schreiben vom 08.01.2015 beim Amtsgericht angemeldet hätte.

Das Amtsgericht forderte die Bausparkasse daraufhin auf nachzuweisen, dass sie ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet habe und die Forderungsanmeldung auch tatsächlich beim Amtsgericht angekommen sei. Die Bausparkasse räumte daraufhin ein, dass sie keinen Nachweis über den Zugang ihres Schreibens beim Amtsgericht erbringen könne. Am 13.07.2015 sei ihr jedoch vom Amtsgericht fernmündlich mitgeteilt worden, dass „mehrere Poststücke beim Amtsgericht nicht angekommen seien“ und die Bausparkasse „nicht die einzigen wären“.

Daraufhin teilte das Amtsgericht am 29.07.2015 mit, dass es der Beschwerde nicht abhelfen werde.

Forderung der Bausparkasse wird ausgeschlossen

Die nunmehr erforderliche Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht stützte die Einschätzung des Amtsgerichts. Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

Auch das OLG betrachtete die Forderungsanmeldung der Bausparkasse als verspätet.

Zwar seien, so das OLG, nach § 438 FamFG auch solche Anmeldungen, die nach dem Anmeldezeitpunkt eingehen, als rechtzeitig anzusehen, sofern bei Eingang der – verspäteten – Anmeldung der Ausschließungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Nachdem der Ausschließungsbeschluss in der vorliegenden Angelegenheit aber am 07.05.2015 übergeben wurde und die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag, verblieb es beim Ausschluss der Forderung.

Nachdem auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht gewährt werden konnte, blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, wonach die Forderung der Bausparkasse auszuschließen war.

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