Apotheker verstirbt – Was wird aus der Apotheke?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verwaltung, Verpachtung oder Verkauf der Apotheke möglich
  • Wer erbt die Apotheke?
  • Wie kann man die Weiterführung der Apotheke sicherstellen?

Wenn ein Apotheker verstirbt, dann erlischt nach § 3 Nr. 1 ApoG (Apothekengesetz) die Betriebserlaubnis für die Apotheke.

Die Betriebserlaubnis für die Apotheke geht insbesondere nicht auf den oder die Erben des Apothekers über.

Der Tod des Apothekers hat weitreichende Folgen für den Bestand der Apotheke. Ohne eine entsprechende Erlaubnis darf eine Apotheke nicht betrieben werden.

Eine Weiterführung der Apotheke durch einen Erben setzt grundsätzlich voraus, dass der Erbe in Besitz einer Apothekenbetriebserlaubnis ist, mithin die Voraussetzungen des § 2 ApoG erfüllt.

Ist keiner der Erben ausgebildeter Apotheker, dann haben die Erben alternativ die Möglichkeit, die Apotheke für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten durch einen anderen Apotheker verwalten zu lassen, § 13 Abs. 1 ApoG. Für eine solche Verwaltung der Apotheke durch einen Apotheker ist keine Betriebserlaubnis, sondern lediglich eine Genehmigung erforderlich.

Soweit der Apotheker erbberechtigte Kinder oder einen erbberechtigten Ehepartner bzw. einen eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, kommt auch eine Verpachtung der Apotheke nach § 9 ApoG durch die Erben in Frage.

Die Verpachtungsberechtigung der Kinder und des Ehe-/Lebenspartners ist allerdings zeitlich begrenzt.

Eine Verpachtung der Apotheke ist nur solange zulässig, bis das jüngste – erbberechtigte – Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Beim Ehepartner erlischt die Verpachtungsberechtigung bei erneuter Verheiratung bzw. in dem Moment, in dem der überlebende Ehepartner selber eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erhält.

Selbstverständlich ist es den Erben auch unbenommen, für die in den Nachlass fallende Apotheke einen Käufer zu suchen und die Apotheke zu veräußern.

Wer ist erbberechtigt – Wer erbt die Apotheke?

Wer die Apotheke nach dem Tod des Apothekers erbt, bestimmt das Erbrecht.

Hat der Apotheker ein wirksames Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen, dann bestimmt sich die Erbfolge grundsätzlich alleine nach dieser so genannten letztwilligen Verfügung.

Hat der Apotheker mehr als nur einen Erben in seinem Testament bzw. Erbvertrag benannt, dann bilden die mehreren Erben eine Erbengemeinschaft. Die Apotheke geht mit dem Erbfall und mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbengemeinschaft über. An der Erbengemeinschaft sind die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquoten beteiligt.

Hat der Apotheker keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten und der Ehepartner den gesamten Nachlass. Dabei schließen näher mit dem Erblasser Verwandte diejenigen Verwandten von der Erbfolge aus, die mit dem Erblasser weiter verwandt sind.

Sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden, dann bilden diese Erben ebenfalls eine Erbengemeinschaft.

Kann die Apotheke unmittelbar nach dem Tod des Apothekers weitergeführt werden?

Ist die Erbfolge nach dem Tod eines Apothekers unklar oder umstritten, kann die unmittelbare Weiterführung der Apotheke problematisch sein.

Grundsätzlich werden sich die Angestellten der Apotheke an die Erben wenden müssen, um eine zeitnahe Entscheidung über die Frage der Weiterführung der Apotheke zu erhalten. Es obliegt nach deutschem Erbrecht alleine den Erben, als Rechtsnachfolger über das weitere Schicksal der Apotheke zu befinden.

Von staatlicher Seite und insbesondere vom örtlich zuständigen Nachlassgericht kann man sich im Einzelfall kaum Unterstützung erwarten. Die Abwicklung einer Erbschaft fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Rechtsnachfolger und Erben.

Alleine aufgrund des Umstands, dass die Erben im konkreten Fall untätig bleiben, wird sich kein Nachlassgericht mit der Frage der Weiterführung einer Apotheke beschäftigen.

Dies kann sich aber dann ändern, wenn ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses und damit auch der Apotheke besteht, § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bis zur Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben kann ein Nachlassgericht nämlich Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass anordnen. Soweit ein Bedürfnis besteht, kann ein Nachlassgericht insbesondere einen Nachlasspfleger einsetzen, der sich auch um eine Apotheke kümmert, bis diese Aufgabe der gesetzliche oder testamentarische Erbe übernimmt.

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch das Gericht kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Erbe unbekannt oder aber nicht auffindbar ist, weil er sich z.B. im Ausland aufhält.

Um die Weiterführung seiner Apotheke sicherzustellen, empfiehlt es sich für jeden Apotheker dringend, einen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages zu hinterlassen und in diesem letzten Willen entsprechende Anordnungen zu treffen. 

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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