Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Apotheker verstirbt – Was wird aus der Apotheke?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Verwaltung, Verpachtung oder Verkauf der Apotheke möglich
  • Wer erbt die Apotheke?
  • Wie kann man die Weiterführung der Apotheke sicherstellen?

Wenn ein Apotheker verstirbt, dann erlischt nach § 3 Nr. 1 ApoG (Apothekengesetz) die Betriebserlaubnis für die Apotheke.

Die Betriebserlaubnis für die Apotheke geht insbesondere nicht auf den oder die Erben des Apothekers über.

Der Tod des Apothekers hat weitreichende Folgen für den Bestand der Apotheke. Ohne eine entsprechende Erlaubnis darf eine Apotheke nicht betrieben werden.

Eine Weiterführung der Apotheke durch einen Erben setzt grundsätzlich voraus, dass der Erbe in Besitz einer Apothekenbetriebserlaubnis ist, mithin die Voraussetzungen des § 2 ApoG erfüllt.

Ist keiner der Erben ausgebildeter Apotheker, dann haben die Erben alternativ die Möglichkeit, die Apotheke für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten durch einen anderen Apotheker verwalten zu lassen, § 13 Abs. 1 ApoG. Für eine solche Verwaltung der Apotheke durch einen Apotheker ist keine Betriebserlaubnis, sondern lediglich eine Genehmigung erforderlich.

Soweit der Apotheker erbberechtigte Kinder oder einen erbberechtigten Ehepartner bzw. einen eingetragenen Lebenspartner hinterlässt, kommt auch eine Verpachtung der Apotheke nach § 9 ApoG durch die Erben in Frage.

Die Verpachtungsberechtigung der Kinder und des Ehe-/Lebenspartners ist allerdings zeitlich begrenzt.

Eine Verpachtung der Apotheke ist nur solange zulässig, bis das jüngste – erbberechtigte – Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Beim Ehepartner erlischt die Verpachtungsberechtigung bei erneuter Verheiratung bzw. in dem Moment, in dem der überlebende Ehepartner selber eine Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erhält.

Selbstverständlich ist es den Erben auch unbenommen, für die in den Nachlass fallende Apotheke einen Käufer zu suchen und die Apotheke zu veräußern.

Wer ist erbberechtigt – Wer erbt die Apotheke?

Wer die Apotheke nach dem Tod des Apothekers erbt, bestimmt das Erbrecht.

Hat der Apotheker ein wirksames Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen, dann bestimmt sich die Erbfolge grundsätzlich alleine nach dieser so genannten letztwilligen Verfügung.

Hat der Apotheker mehr als nur einen Erben in seinem Testament bzw. Erbvertrag benannt, dann bilden die mehreren Erben eine Erbengemeinschaft. Die Apotheke geht mit dem Erbfall und mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbengemeinschaft über. An der Erbengemeinschaft sind die einzelnen Erben entsprechend ihrer Erbquoten beteiligt.

Hat der Apotheker keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Verwandten und der Ehepartner den gesamten Nachlass. Dabei schließen näher mit dem Erblasser Verwandte diejenigen Verwandten von der Erbfolge aus, die mit dem Erblasser weiter verwandt sind.

Sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden, dann bilden diese Erben ebenfalls eine Erbengemeinschaft.

Kann die Apotheke unmittelbar nach dem Tod des Apothekers weitergeführt werden?

Ist die Erbfolge nach dem Tod eines Apothekers unklar oder umstritten, kann die unmittelbare Weiterführung der Apotheke problematisch sein.

Grundsätzlich werden sich die Angestellten der Apotheke an die Erben wenden müssen, um eine zeitnahe Entscheidung über die Frage der Weiterführung der Apotheke zu erhalten. Es obliegt nach deutschem Erbrecht alleine den Erben, als Rechtsnachfolger über das weitere Schicksal der Apotheke zu befinden.

Von staatlicher Seite und insbesondere vom örtlich zuständigen Nachlassgericht kann man sich im Einzelfall kaum Unterstützung erwarten. Die Abwicklung einer Erbschaft fällt grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Rechtsnachfolger und Erben.

Alleine aufgrund des Umstands, dass die Erben im konkreten Fall untätig bleiben, wird sich kein Nachlassgericht mit der Frage der Weiterführung einer Apotheke beschäftigen.

Dies kann sich aber dann ändern, wenn ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses und damit auch der Apotheke besteht, § 1960 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bis zur Annahme der Erbschaft durch den oder die Erben kann ein Nachlassgericht nämlich Sicherungsmaßnahmen für den Nachlass anordnen. Soweit ein Bedürfnis besteht, kann ein Nachlassgericht insbesondere einen Nachlasspfleger einsetzen, der sich auch um eine Apotheke kümmert, bis diese Aufgabe der gesetzliche oder testamentarische Erbe übernimmt.

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch das Gericht kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen der Erbe unbekannt oder aber nicht auffindbar ist, weil er sich z.B. im Ausland aufhält.

Um die Weiterführung seiner Apotheke sicherzustellen, empfiehlt es sich für jeden Apotheker dringend, einen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages zu hinterlassen und in diesem letzten Willen entsprechende Anordnungen zu treffen. 

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Apotheke im Nachlass? Einschränkungen für die Erben beachten
Wann sollte man in jedem Fall ein Testament verfassen?
Die Haftung des Erben bei Fortführung eines Unternehmens des Erblassers
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht