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Ein Erbfall bleibt dem Finanzamt nicht verborgen – Banken haben Anzeigepflicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe muss eine Erbschaft bei dem Finanzamt anzeigen.
  • Finanzämter erhalten auch von dritter Seite Kenntnis über eine Erbschaft.
  • Banken haben bei einem Erbfall umfassende Mitteilungspflichten.

Wenn ein Mensch verstirbt, dann interessiert sich auch das Finanzamt für den Todesfall. Die Steuerbehörde treibt dabei die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe um, mögliche Steuerpflichten in Zusammenhang mit dem Todesfall zu überprüfen.

Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte haben Anzeigepflicht

Dabei durchforsten Finanzbeamte nicht täglich die Todesanzeigen der Zeitungen, um einem möglichen Steuerfall auf die Spur zu kommen. Sie verlassen sich vielmehr darauf, dass der deutsche Steuerbürger ehrlich ist und seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) nachkommt. Grundsätzlich jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen.

Aber selbst wenn ein Steuerpflichtiger dieser Anzeigepflicht einmal nicht nachkommen sollte, ist das Informationsnetz der Steuerbehörden so eng geknüpft, dass nahezu kein steuerpflichtiger Erbfall verborgen bleibt.

Gerichte, Behörden, Beamte und Notare haben ebenfalls Anzeigepflicht

So erfährt das Finanzamt nicht nur von den Erben selber, dass mit dem Ableben einer Person möglicherweise ein steuerbarer Vorgang verbunden ist. Nach § 34 ErbStG haben nämlich auch Gerichte, Behörden, Beamte und Notare dem Finanzamt über Umstände Meldung zu machen, die für die Erhebung der Erbschaftsteuer relevant sein können.

Jedes Standesamt, bei dem die Erben eine Sterbeurkunde beantragen, jedes Nachlassgericht bei dem die Eröffnung eines Testamentes oder die Erteilung eines Erbscheins beantragt wird, ist demnach verpflichtet, dem Finanzamt Meldung zu machen.

Banken müssen Kontostände beim Finanzamt melden

Eine manchmal sehr ergiebige Informationsquelle sind für das Finanzamt schließlich auch Banken und Sparkassen, bei denen der Erblasser Kontoverbindungen unterhalten hat.

Banken sind nämlich als Vermögensverwalter nach § 33 ErbStG in der Regel spätestens einen Monat nach Kenntnis vom Sterbefall dazu verpflichtet, sämtliche Kontoguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Erblassers sowie auch andere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren, dem Finanzamt zu melden.

Der Erbe, der nach dem Ableben des Erblassers bei dessen Bank vorstellig wird und dort um Kontoauflösung und Auszahlung des Guthabensbetrages nachsucht, muss sich also darüber im Klaren sein, dass er diese Bankgeschäfte gleichsam mit einer Filiale des Finanzamtes abwickelt. Die Bank wird ihm bei ausreichender Legitimation zwar die ihm als Erben zustehenden Gelder ausbezahlen, aber über diesen Vorgang vermutlich noch am selben Tag eine Nachricht an das Finanzamt absetzen.

Man sollte in diesem Zusammenhang auch nicht darauf setzen, dass das Kreditinstitut von seiner Anzeigepflicht einmal ausnahmsweise absieht, würde das Unterlassen der Meldung doch nach § 33 Abs. 4 ErbStG eine Steuerordnungswidrigkeit darstellen und zu einer Geldbuße für die Bank führen.

Das Finanzamt interessiert sich dabei nicht für Bagatellfälle. Bei Beträgen unter 5.000 Euro entfällt nämlich die Anzeigepflicht der Banken, § 1 Abs. 4 ErbStDV (Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung).

Der Erbe selber erhält regelmäßig von der an das Finanzamt gerichteten Meldung keine Kenntnis. Die Bank ist auch gesetzlich nicht dazu verpflichtet, dem Erben etwa eine Abschrift der Meldung zukommen zu lassen.

Das Einkommensteuer-Finanzamt schaltet sich ebenfalls ein

Die Meldung wird von der Bank an dasjenige Finanzamt gerichtet, das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständig ist. Man sollte in diesem Zusammenhang jedoch wissen, dass das Finanzamt, das für die Ermittlung der Erbschaftsteuer zuständig ist, dem Einkommenssteuer-Finanzamt des Erblassers ab einem gewissen Nachlasswert den ermittelten Nachlass mitteilt.

Diese Weitergabe von Informationen an das Einkommenssteuer-Finanzamt klingt zunächst unspektakulär, kann sich für die Erben aber durchaus zu einem Problem auswachsen, wenn sich anhand der übermittelten Daten ergibt, dass der Erblasser seinen steuerlichen Pflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Sollte der Erblasser fällige Steuern (z.B. auf Einkünfte aus Kapitalvermögen) nicht bezahlt haben, dann ist dies von den Erben nachzuholen.

Noch brisanter kann die Weitergabe von Informationen an das Einkommenssteuer-Finanzamt für einen überlebenden Ehepartner sein, der in der Vergangenheit gegebenenfalls unvollständige Steuererklärungen mit unterzeichnet hat. Um größeren Ärger und insbesondere ein Steuerstrafverfahren zu vermeiden, kann es in diesen Fällen für den Ehepartner angezeigt sein, unverzüglich eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt abzugeben.

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