Verschiedene Arten des Erbscheins
- Ein Alleinerbe kann beim Nachlassgericht einen Alleinerbschein beantragen.
- Mehrere Erben erhalten einen gemeinschaftlichen Erbschein.
- Der Erbschein kann sich auch auf im Inland gelegenes Vermögen beschränken.
Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht einer bestimmten Person in einer Nachlasssache gibt.
Es gibt den Erbschein dabei in verschiedenen Varianten:
Der Alleinerbschein
Ein Alleinerbschein bezeugt das Erbrecht einer einzigen Person, die vom Erblasser in seinem Testament als Allein- oder Universalerbe eingesetzt wurde oder die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge als alleiniger Erbe die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser antritt.
Der Teilerbschein
Sind in einem Testament mehrere Erben vom Erblasser eingesetzt worden oder kommen nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge mehrere Erben zum Zuge, dann kann jeder dieser Miterben beim Nachlassgericht die Ausstellung eines so genannten Teilerbscheins beantragen. In diesem Teilerbschein wird dann nur über das Erbrecht des den Teilerbschein beantragenden Miterben eine Aussage getroffen.
Der gemeinschaftliche Erbschein
Nach § 352 a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann für mehrere Erben auch ein so genannter gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Jeder einzelne Erbe kann einen Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbteils stellen. Ein gemeinschaftlicher Erbschein kann beantragt werden, wenn alle Erbteile der einzelnen betroffenen Erben feststehen und auch alle Miterben ihre Erbschaft angenommen haben.
Gegenständlich beschränkter Erbschein
Nach § 2369 BGB kann der Antrag auf einen Erbschein auf Nachlassgegenstände, die sich innerhalb der Grenzen Deutschlands befinden, beschränkt werden, wenn zu der Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Hatte der Erblasser also sowohl Vermögen im Inland wie im Ausland, dann kann vom Erben ein so genannter gegenständlich beschränkter Erbschein beantragt werden. Dieser Erbschein macht dann auch nur Aussagen zu den Nachlassgegenständen, die sich in Deutschland befinden. In diesem Erbschein wird auch eine Aussage darüber getroffen, nach welchem Recht der Erblasser beerbt wird.
Erbschein für Grundbuchberichtigung
Hat ein Erbschein alleine den Zweck, dem oder den Erben die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall zu ermöglichen, so macht es unter Kostengesichtspunkten keinen Sinn mehr, diese Beschränkung im Rahmen des Erbscheinantrages anzugeben. Unter der Geltung der Kostenordnung richteten sich die Kosten für den Erbschein nämlich in diesem Fall nicht nach dem Wert des kompletten Nachlasses, sondern die Kosten wurden lediglich auf Grundlage des Wertes des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks ermittelt. Diese Kostenermäßigung kennt das seit dem 01.08.2013 geltende GNotKG nicht mehr.
Lasten auf dem Grundstück noch Hypotheken oder Grundschulden, so können diese Belastungen bei der Berechnung des Geschäftswertes für den Erbschein jedoch vom Wert des Grundstücks abgezogen werden.
Für Zwecke der Kostenersparnis bei der Grundbuchberichtigung lohnt es sich, sich gegebenenfalls mit einem Überweisungszeugnis nach § 36 GBO auseinander zu setzen.
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