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Erbengemeinschaft muss Abfallgebühren für Nachlassimmobilie bezahlen

Von: Dr. Georg Weißenfels

VGH München – Beschluss vom 12.07.2018 – 4 C 18.1134

  • Stadt fordert von einer Miterbin Abfallgebühren für ein Nachlassgrundstück
  • Die Miterbin macht erbrechtliche Haftungsbeschränkungen geltend
  • Gerichte qualifizieren die Abfallgebühren als Eigenschuld der Miterbin

Der Verwaltungsgerichtshof München hatte im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens darüber zu befinden, ob eine Miterbin verpflichtet ist, Gebühren für die städtische Abfallentsorgung zu tragen.

In der Angelegenheit war der Ehemann der späteren Klägerin am 31. Juli 2015 verstorben. Der Erblasser wurde nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge unter anderem von seiner Ehefrau beerbt.

In den Nachlass fiel auch ein Erbbaurecht an einem Grundstück.

Eine Miterbin erhält einen Gebührenscheid

Am 05. November 2015 ließ die beklagte Stadt der Ehefrau des Erblassers für dieses Grundstück einen Gebührenbescheid zukommen, mit dem Abfallgebühren für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 237,00 Euro und ab 1. Januar 2016 jährlich in Höhe von 568,50 Euro gefordert wurden.

Die Behörde stellte in dem Bescheid klar, dass die Ehefrau als Miterbin und Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen würde.

Gegen diesen Bescheid zog die Ehefrau des Erblassers vor Gericht.

Miterbin bestreitet eine private Schuld

Die Betroffene machte geltend, dass sie nicht Schuldnerin der Gebühren sei. Für den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes sei ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet worden. Die Haftung für die Abfallgebühren sei auf den Nachlass beschränkt. Eine private Haftung der Ehefrau als Miterbin sei ausgeschlossen.

Der Widerspruch der Betroffenen gegen den Gebührenbescheid blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wollte der Betroffenen ebenfalls keine Prozesskostenhilfe gewähren, da das Anliegen der Betroffenen keine Erfolgsaussichten habe.

Die Betroffene legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde zum VGH ein.

Dort teilte man aber die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts und lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe endgültig ab.

VGH lehnt Prozesskostenhilfeantrag endgültig ab

In der Begründung seiner Entscheidung verwies der VGH darauf, dass das betroffene Grundstück, für das die Abfallgebühren angefordert worden waren, mit dem Erbfall gemeinschaftliches Eigentum der Erbengemeinschaft geworden sei.

Nach dem Erbfall am 31. Juli 2015 entstand, so der VGH, die Gebührenschuld am 1. August 2015 bei der Erbengemeinschaft als eigene Schuld neu.

Bei der Gebührenschuld handele es sich ausdrücklich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit. Mithin könne sich weder die Miterbin noch die Erbengemeinschaft insgesamt auf erbrechtliche Haftungsbeschränkungen berufen.

Bei den festgesetzten Abfallgebühren gehe es vielmehr um eine so genannte Eigenschuld der Erben in ihrer Eigenschaft als neue Eigentümer des betroffenen Grundstücks.

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