„Ich kann mein Kind komplett enterben“
- Eine komplette Enterbung des Kindes ist nur selten möglich
- Eine Enterbung hat hohe inhaltliche und formale Hürden
- In der Regel behält das Kind trotz Enterbung seinen Pflichtteil
Eltern glauben zuweilen, dass sie das Recht haben, ihre Kinder komplett zu enterben.
Diese Annahme trifft aber nur in den allerseltensten Fällen zu.
Natürlich kann kein Vater und keine Mutter daran gehindert werden, in einem Testament anzuordnen, dass der eigene Sohn bzw. die eigene Tochter im Erbfall nichts erhalten soll.
Man kann eine Enterbung im Testament anordnen
Kein Gericht der Welt kann Vater bzw. Mutter daran hindern, ein Testament mit einem solchen Inhalt zu verfassen.
Ein solches Testament, mit dem ein Kind komplett enterbt wird, kann von einem Elternteil handschriftlich errichtet werden und genauso gut kann dieses Testament von einem Notar beurkundet werden.
Der Denkfehler bei Eltern, die ihr Kind in einem Testament enterben, liegt nur darin, dass ein solches Testament in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu dem gewünschten Ausschluss des Kindes von dem Vermögen des Elternteils führt.
Eine Enterbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Das Gesetz in Deutschland sieht nämlich vor, dass Kinder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen komplett enterbt werden können.
Die Gründe, die zu einer kompletten Enterbung führen sind abschließend in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgeführt.
Im Wesentlichen geht es bei diesen Gründen um ein krasses Fehlverhalten, das dem betroffenen Kind vorgeworfen wird.
Wann kann ein Kind enterbt werden?
So kann ein Kind beispielsweise dann komplett enterbt werden, wenn es Vater oder Mutter „nach dem Leben trachtet“.
Hat das Kind also nachweisbar versucht, den eigenen Vater bzw. die eigene Mutter umzubringen, dann akzeptiert das Gesetz eine komplette Enterbung des Kindes.
Nur dann, wenn dem Kind eine solche schwere Straftat vorgeworfen wird, soll es im Erbfall am Vermögen der Eltern nicht beteiligt werden.
Die Gründe für die Enterbung müssen im Testament stehen
Hinzu kommt, dass der Sachverhalt, der die Eltern dazu bewegt, das eigene Kind zu enterben, im Kern als Begründung für die Enterbung im Testament angegeben sein muss.
Ohne Angabe von Gründen im Testament und ohne Vorliegen eines Enterbungsgrundes im Sinne von § 2333 BGB scheitert eine komplette Enterbung.
Eine gleichwohl angeordnete „Enterbung“ führt im Einzelfall lediglich dazu, dass das betroffene Kind nicht Erbe wird.
Im Regelfall bleibt dem Kind sein Pflichtteil
In den allermeisten Fällen hat das Kind aber trotz Enterbung nach § 2303 BGB immer noch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Mit seinem Pflichtteil bekommt das Kind einen reduzierten Anteil am Vermögen des Elternteils.
Eine komplette Enterbung des Kindes ist damit für die Eltern in der Regel nicht möglich, mag das Verhältnis zwischen den Eltern und dem betroffenen Kind auch noch so zerrüttet sein.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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