„Ich kann mein Kind komplett enterben“

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine komplette Enterbung des Kindes ist nur selten möglich
  • Eine Enterbung hat hohe inhaltliche und formale Hürden
  • In der Regel behält das Kind trotz Enterbung seinen Pflichtteil

Eltern glauben zuweilen, dass sie das Recht haben, ihre Kinder komplett zu enterben.

Diese Annahme trifft aber nur in den allerseltensten Fällen zu.

Natürlich kann kein Vater und keine Mutter daran gehindert werden, in einem Testament anzuordnen, dass der eigene Sohn bzw. die eigene Tochter im Erbfall nichts erhalten soll.

Man kann eine Enterbung im Testament anordnen

Kein Gericht der Welt kann Vater bzw. Mutter daran hindern, ein Testament mit einem solchen Inhalt zu verfassen.

Ein solches Testament, mit dem ein Kind komplett enterbt wird, kann von einem Elternteil handschriftlich errichtet werden und genauso gut kann dieses Testament von einem Notar beurkundet werden.

Der Denkfehler bei Eltern, die ihr Kind in einem Testament enterben, liegt nur darin, dass ein solches Testament in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu dem gewünschten Ausschluss des Kindes von dem Vermögen des Elternteils führt.

Eine Enterbung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Das Gesetz in Deutschland sieht nämlich vor, dass Kinder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen komplett enterbt werden können.

Die Gründe, die zu einer kompletten Enterbung führen sind abschließend in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aufgeführt.

Im Wesentlichen geht es bei diesen Gründen um ein krasses Fehlverhalten, das dem betroffenen Kind vorgeworfen wird.

Wann kann ein Kind enterbt werden?

So kann ein Kind beispielsweise dann komplett enterbt werden, wenn es Vater oder Mutter „nach dem Leben trachtet“.

Hat das Kind also nachweisbar versucht, den eigenen Vater bzw. die eigene Mutter umzubringen, dann akzeptiert das Gesetz eine komplette Enterbung des Kindes.

Nur dann, wenn dem Kind eine solche schwere Straftat vorgeworfen wird, soll es im Erbfall am Vermögen der Eltern nicht beteiligt werden.

Die Gründe für die Enterbung müssen im Testament stehen

Hinzu kommt, dass der Sachverhalt, der die Eltern dazu bewegt, das eigene Kind zu enterben, im Kern als Begründung für die Enterbung im Testament angegeben sein muss.

Ohne Angabe von Gründen im Testament und ohne Vorliegen eines Enterbungsgrundes im Sinne von § 2333 BGB scheitert eine komplette Enterbung.

Eine gleichwohl angeordnete „Enterbung“ führt im Einzelfall lediglich dazu, dass das betroffene Kind nicht Erbe wird.

Im Regelfall bleibt dem Kind sein Pflichtteil

In den allermeisten Fällen hat das Kind aber trotz Enterbung nach § 2303 BGB immer noch einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.
Mit seinem Pflichtteil bekommt das Kind einen reduzierten Anteil am Vermögen des Elternteils.

Eine komplette Enterbung des Kindes ist damit für die Eltern in der Regel nicht möglich, mag das Verhältnis zwischen den Eltern und dem betroffenen Kind auch noch so zerrüttet sein.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Straftat eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils
Der Entzug des Pflichtteils - Wer trägt in einem Gerichtsverfahren die Beweislast?
Rechtssicher Enterben – Wie muss ein Testament bei einer Enterbung formuliert sein?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht