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Was gilt, wenn der Vorerbe vor dem Erblasser und dem Nacherben verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Fällt der Vorerbe vorzeitig weg, muss der Erblasserwille geklärt werden
  • Auslegungsregel sieht vor, dass der Nacherbe gleichzeitig Ersatzerbe ist
  • Bei Wegfall des Vorerben kann der Nacherbe im Erbfall unmittelbar alleiniger Erbe werden

Wenn man seine Erbfolge in einem Testament regelt, dann kann man als zukünftiger Erblasser nicht in die Zukunft schauen.

Dem Erblasser ist zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder bekannt, wie lange er selber noch lebt noch kann er einschätzen, ob die von ihm im Testament eingesetzten Erben den Erbfall des Erblassers noch erleben.

Diese Unwägbarkeit trifft auch den Erblasser, der sich dazu entschlossen hat, in seinem Testament eine Vor- und Nacherbfolge anzuordnen.

Mehrere Erbengenerationen im Testament bedenken

Sinn und Zweck einer solchen Vor- und Nacherbfolge ist es, den eigenen Nachlass nicht nur an eine, sondern an zwei Erbengenerationen zu vererben.

Der Erblasser verfügt in diesem Fall in seinem Testament, dass nach seinem Ableben zunächst der so genannte Vorerbe den kompletten Nachlass erhalten soll.

Zu einem zu definierenden Zeitpunkt (meist das Ableben des Vorerben) soll dann der Nachlass an den so genannten Nacherben weitergegeben werden.

Erblasser regelt den Fall seines eigenen Versterbens

Auf diesem Weg kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens an zwei Erbengenerationen steuern.

Im Normalfall geht der Erblasser bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge davon aus, dass er zunächst selber verstirbt. Dann, so die Planungen des Erblassers, geht sein Vermögen an den Vorerben über. Nachfolgend, so die weiteren Überlegungen des Erblassers, verstirbt der Vorerbe und der Nachlass des Erblassers geht auf den im Testament benannten Nacherben über.

Diese Planung kann aber dann ins Wanken geraten, wenn der Vorerbe vor dem Erblasser und auch vor dem Nacherben verstirbt.

Der Erblasserwille hat immer Vorrang

Hat der Erblasser in seinem Testament für diesen Fall keine Regelung getroffen, dann kann sich die Frage stellen, welche Erbfolge nach dem Tod des Erblassers eintritt.

In solchen Fällen gilt, dass der Erblasserwille immer Vorrang hat. Hat der Erblasser also (idealerweise im Testament) geklärt, was bei einem Vorversterben des Vorerben gelten soll, dann ist dieser Erblasserwille zwingend zu respektieren.

Hat der Erblasser aber diese Situation bei Abfassung seines Testaments nicht bedacht und hat er auch sonst keine Hinweise hinterlassen, was bei Vorversterben des Vorerben gelten soll, dann kann eine gesetzliche Auslegungsregel in § 2102 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) helfen.

Gesetzliche Auslegungsregel hilft im Zweifel weiter

Nach § 2102 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

Danach gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass der Nacherbe dann als Ersatzerbe zum Zuge kommt, wenn der Vorerbe vor dem eigentlichen Erbfall wegfällt.

Der Grund für den Wegfall des Vorerben kann dabei sowohl in einem Vorversterben des Vorerben liegen, aber beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn der Vorerbe seine Vorerbschaft ausschlägt.

Die Auslegungsregel in § 2102 BGB führt demnach im Regelfall dazu, dass das komplette Erbe bei Wegfall des Vorerben vor dem eigentlichen Erbfall unmittelbar an den im Testament benannten Nacherben geht.

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