Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was gilt, wenn der Vorerbe vor dem Erblasser und dem Nacherben verstirbt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Fällt der Vorerbe vorzeitig weg, muss der Erblasserwille geklärt werden
  • Auslegungsregel sieht vor, dass der Nacherbe gleichzeitig Ersatzerbe ist
  • Bei Wegfall des Vorerben kann der Nacherbe im Erbfall unmittelbar alleiniger Erbe werden

Wenn man seine Erbfolge in einem Testament regelt, dann kann man als zukünftiger Erblasser nicht in die Zukunft schauen.

Dem Erblasser ist zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung weder bekannt, wie lange er selber noch lebt noch kann er einschätzen, ob die von ihm im Testament eingesetzten Erben den Erbfall des Erblassers noch erleben.

Diese Unwägbarkeit trifft auch den Erblasser, der sich dazu entschlossen hat, in seinem Testament eine Vor- und Nacherbfolge anzuordnen.

Mehrere Erbengenerationen im Testament bedenken

Sinn und Zweck einer solchen Vor- und Nacherbfolge ist es, den eigenen Nachlass nicht nur an eine, sondern an zwei Erbengenerationen zu vererben.

Der Erblasser verfügt in diesem Fall in seinem Testament, dass nach seinem Ableben zunächst der so genannte Vorerbe den kompletten Nachlass erhalten soll.

Zu einem zu definierenden Zeitpunkt (meist das Ableben des Vorerben) soll dann der Nachlass an den so genannten Nacherben weitergegeben werden.

Erblasser regelt den Fall seines eigenen Versterbens

Auf diesem Weg kann der Erblasser die Weitergabe seines Vermögens an zwei Erbengenerationen steuern.

Im Normalfall geht der Erblasser bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge davon aus, dass er zunächst selber verstirbt. Dann, so die Planungen des Erblassers, geht sein Vermögen an den Vorerben über. Nachfolgend, so die weiteren Überlegungen des Erblassers, verstirbt der Vorerbe und der Nachlass des Erblassers geht auf den im Testament benannten Nacherben über.

Diese Planung kann aber dann ins Wanken geraten, wenn der Vorerbe vor dem Erblasser und auch vor dem Nacherben verstirbt.

Der Erblasserwille hat immer Vorrang

Hat der Erblasser in seinem Testament für diesen Fall keine Regelung getroffen, dann kann sich die Frage stellen, welche Erbfolge nach dem Tod des Erblassers eintritt.

In solchen Fällen gilt, dass der Erblasserwille immer Vorrang hat. Hat der Erblasser also (idealerweise im Testament) geklärt, was bei einem Vorversterben des Vorerben gelten soll, dann ist dieser Erblasserwille zwingend zu respektieren.

Hat der Erblasser aber diese Situation bei Abfassung seines Testaments nicht bedacht und hat er auch sonst keine Hinweise hinterlassen, was bei Vorversterben des Vorerben gelten soll, dann kann eine gesetzliche Auslegungsregel in § 2102 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) helfen.

Gesetzliche Auslegungsregel hilft im Zweifel weiter

Nach § 2102 Abs. 1 BGB gilt nämlich folgendes:

Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

Danach gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass der Nacherbe dann als Ersatzerbe zum Zuge kommt, wenn der Vorerbe vor dem eigentlichen Erbfall wegfällt.

Der Grund für den Wegfall des Vorerben kann dabei sowohl in einem Vorversterben des Vorerben liegen, aber beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn der Vorerbe seine Vorerbschaft ausschlägt.

Die Auslegungsregel in § 2102 BGB führt demnach im Regelfall dazu, dass das komplette Erbe bei Wegfall des Vorerben vor dem eigentlichen Erbfall unmittelbar an den im Testament benannten Nacherben geht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Der Nacherbe fällt vorzeitig weg – Was wird aus der Nacherbschaft?
Handlungsoptionen für den Nacherben nach Eintritt des Erbfalls
Die Vorteile einer Vor- und Nacherbschaft
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht