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Ein vom Erblasser bevollmächtigter Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Stuttgart – Beschluss vom 29.05.2019 – 8 W 160/19

  • Erblasserin erteilt einem späteren Vorerben eine transmortale Generalvollmacht
  • Nach dem Erbfall setzt der Vorerbe die Vollmacht ein, um einen Nacherbenvermerk im Grundbuch zu löschen
  • Grundbuchamt verweigert die die beantragte Grundbuchänderung

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über die Reichweite einer Vollmacht zu entscheiden, die eine Erblasserin zu Lebzeiten seinen als Vorerben eingesetzten Kindern erteilt hatte.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin ihren vier Kindern im Jahr 2005 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Diese Vollmacht sollte auch ausdrücklich über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus wirksam sein.

Die Erblasserin war Eigentümerin einer Immobilie.

Die Kinder werden Vorerben – Die Enkel werden als Nacherben eingesetzt

Weiter hatte die Erblasserin einen letzten Willen errichtet. In diesem letzten Willen setzte die Erblasserin ihre vier Kinder im Hinblick auf die Immobilie als nicht befreite Vorerben ein.

Nacherben sollten nach dem Willen der Erblasserin die leiblichen Nachkommen des jeweiligen Vorerben sein.

Nach dem Ableben der Erblasserin im Jahr 2017 beantragten und erhielten die Kinder der Erblasserin einen Erbschein, der sie als Vorerben ihrer Mutter auswies.

Die Vorerben beantragen eine Korrektur des Grundbuchs

Anfang 2019 beantragten eines der Kinder sodann bei dem für die Nachlassimmobilie zuständigen Grundbuchamt, das die Kinder der Erblasserin als neue Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen werden.

Gleichzeitig wurde erklärt, dass die Immobilie aus der Nacherbschaft freigegeben wird und man stellte entsprechend den Antrag, dass der Nacherbenvermerk aus dem Grundbuch gelöscht wird. Zur Begründung dieses Antrags wurde auf die im Jahr 2005 von der Erblasserin erteilte Vollmacht verwiesen.

Dem Grundbuchamt kam dieser Antrag im Hinblick auf die Rechte der Nacherben nicht ganz geheuer vor.

Grundbuchamt will den Nacherbenvermerk nicht löschen

Es lehnte die Eintragung und insbesondere die Löschung des Nacherbenvermerkes ab. Das Grundbuchamt vertrat die Auffassung, dass eine transmortale Vollmacht eines Vorerben diesen nicht berechtige, einen Nacherben zu vertreten.

Es gab der Antragstellerin und Miterbin vielmehr auf, eine Freigabeerklärung der Nacherben vorzulegen. Für die noch unbekannten Nacherben sei, so die Einschätzung des Grundbuchamtes, ein Pfleger zu bestellen, der ebenfalls die Freigabe zu erklären habe.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes wurde Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt.

OLG gibt der Beschwerde statt

Das OLG gab der Beschwerde statt und entschied, dass die von der Vorerbin beantragten Grundbuchänderungen im Hinblick auf die vorliegende und wirksame transmortale Vollmacht ohne weiteres vorgenommen werden können.

In der Begründung seiner Entscheidung räumte das OLG ein, dass die Frage, ob eine dem Vorerben erteilte Vollmacht den Vorerben vor Eintritt des Nacherbfalls zur Vertretung des Nacherben berechtige, durchaus umstritten ist.

Eine gewichtige Meinung in der Literatur sei hierzu der Meinung, dass mittels einer transmortalen Vollmacht nur der Vorerben und gerade nicht der Nacherbe vertreten werden könne.

Mit einer transmortalen Vollmacht kann der Vorerbe auch den Nacherben vertreten

Das OLG schloss sich in seiner Entscheidung aber der Gegenauffassung an, wonach eine Vertretung des Nacherben durch einen transmortal bevollmächtigten Vorerben möglich sei.

Für den Vorerben würden, so das OLG, nur die Einschränkungen gelten, die ihm vom Erblasser direkt auferlegt worden seien.

Im Ergebnis sah das OLG die Gefahr, dass eine transmortale Generalvollmacht für den Grundbuchverkehr entwertet würde, sollte man die vom Grundbuchamt geforderte Einschränkung vornehmen.

Die beantragten Grundbuchänderungen konnten daher vollzogen und vor allem der Nacherbenvermerk gelöscht werden.

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