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Der Dreißigste – Familienangehörige des Erblassers haben Unterhaltsanspruch gegen den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe muss Familienangehörigen des Erblassers nach dem Erbfall für 30 Tage Unterhalt bezahlen
  • Unterhaltsanspruch muss unmittelbar nach dem Erbfall angemeldet werden
  • Erblasser kann den Unterhaltsanspruch in seinem Testament ausschließen

Familienangehörige des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todesfalls mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, können vom Erben verlangen, dass er ihnen für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Todestag Unterhalt gewährt, § 1969 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Dieser Unterhaltsanspruch gegen den oder die Erben besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Erblasser ein (vorrangig zu berücksichtigendes) Testament hinterlassen hat oder sich die Erbfolge nach dem Gesetz richtet.

Voraussetzung des für den Zeitraum von 30 Tagen bestehenden Anspruchs ist nur, dass der Anspruchsteller Familienangehöriger des Erblassers ist. Zur Familie gehörig zählen (auch Pflege-) Kinder, Enkel und sonstige Abkömmlinge ebenso wie Eltern, Großeltern sowie der Ehegatte und auch der eingetragene Lebenspartner.

Familienangehöriger muss beim Erblasser gewohnt haben

Weiter ist zentrale Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch aus § 1969 BGB, dass der Familienangehörige am Todestag zum Hausstand des Erblassers gehört hat. Zum Hausstand des Erblassers gehörte ein Familienmitglied dann, wenn es seinen Lebensmittelpunkt beim Erblasser hatte, § 1619 BGB.

Solange der Erblasser beispielsweise das Sorgerecht für ein Kind hatte, gehörte das Kind zu seinem Hausstand. Bei erwachsenen Kindern reicht es für die Annahme der Zugehörigkeit zum Hausstand aus, dass der Erblasser dem erwachsenen Kind gegenüber zu seinen Lebzeiten unterhaltspflichtig war. Immer zum Hausstand zugehörig ist ein Familienangehöriger, der zusammen mit dem Erblasser gelebt hat.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, kann ein Familienangehöriger vom Erben verlangen, dass er von diesem in dem Maß und Umfang Unterhalt erhält, wie es ihm von dem Erblasser zu Lebzeiten gewährt wurde. Gleichzeitig kann der Familienangehörige vom Erben verlangen, dass dieser ihm die Nutzung der Erblasserwohnung mitsamt der dort vorhandenen Haushaltsgegenstände gestattet.

Soweit der Erblasser also einem zu seinem Hausstand zählenden Familienangehörigen zu Lebzeiten Unterhalt durch monatliche Geldzahlungen geleistet hat, muss der Erbe diese Geldzahlungen für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Erbfall fortsetzen.

Familienangehöriger muss den Anspruch selber geltend machen

Dieser Zahlungsanspruch des Familienangehörigen ist höchstpersönlich und kann daher nicht an eine dritte Person abgetreten werden. Weiter genießt der Zahlungsanspruch Pfändungsschutz. Er kann von Gläubigern des Familienangehörigen nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden.

Dem anspruchsberechtigte Familienangehörigen ist allerdings zu empfehlen, sich unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls an den Erben als Anspruchsschuldner zu wenden. Der insoweit einschlägige § 1613 BGB schreibt nämlich vor, dass Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht geleistet werden muss.

Ein an sich unterhaltsberechtigter Familienangehöriger, der sich mit seinem Anspruch auf den Dreißigsten aus § 1969 BGB erst einen Monat nach Eintritt des Erbfalls bei dem Erben meldet, geht also gänzlich leer aus.

Erblasser kann in seinem Testament abweichende Regeln vorsehen

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch aus § 1969 BGB steht aber in jedem Fall unter dem Vorbehalt einerabweichenden Anordnung des Erblassers in einem von ihm erstellten Testament oder Erbvertrag. Das bedeutet, dass es der Erblasser jederzeit in der Hand hat, den so genannten „Dreißigsten“ in seinem letzten Willen betragsmäßig zu reduzieren oder sogar ganz auszuschließen.

Andererseits hat es der Erblasser auch in der Hand, den „Dreißigsten“ in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) betragsmäßig zu erhöhen. In diesem Fall setzt der Erblasser rechtstechnisch zugunsten des Familienangehörigen ein Vermächtnis aus.

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