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Miterben eines Grundstücks können von einer Gemeinde für Straßenbaubeiträge herangezogen werden

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Potsdam – Urteil vom 16.01.2015 – 12 K 4162/13

  • Eheleute sind als Miterben neben weiteren Erben Eigentümer eines Grundstücks
  • Gemeinde fordert von den Eheleuten für das komplette Grundstück Erschließungsbeiträge
  • Gericht hält das Vorgehen der Gemeinde für rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte zu klären, ob ein Beitragsbescheid einer Gemeinde für den Ausbau einer Straße rechtmäßig ist, den die Gemeinde an einen Miterben eines Grundstücks, das an die auszubauende Straße angrenzte, adressiert hatte.

Die Gemeinde beabsichtigte den umfangreichen Ausbau einer Straße auf ihrem Gemeindegebiet. Nach den Plänen der Gemeinde sollten sowohl die Straße selber als auch Gehwege erstellt werden sowie die Entwässerung und die Beleuchtung der Straße erneuert werden. Die Planung der Gemeinde sah weiter vor, dass die Straßenentwässerung auch der Entwässerung von Dachflächen anliegender Grundstücke dienen sollte.

Den Aufwand für die geplante Baumaßnahme ermittelte die Gemeinde mit einem Betrag in Höhe von 266.716,90 Euro. Die Eigentümer der an der Straße anliegenden Grundstücke sollten mit einem Betrag in Höhe von 4,6484 Euro/m² an den entstehenden Kosten beteiligt werden.

Gemeinde fordert für Erschließungsmaßnahme Beitrag an

Der spätere Kläger und dessen Ehefrau waren als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer eines von den Ausbauplänen betroffenen Grundstücks. Mit einem an beide Ehepartner gerichteten Bescheid setze die Gemeinde gegen die Eheleute für die geplante Straßenbaumaßnahme einen Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 1.665,51 Euro fest.

Gegen diesen Bescheid legte das Ehepaar fristgerecht Widerspruch ein und forderte von der Gemeinde einen Bescheid, aus dem sein Anteil an den Kosten hervorgehe.

Die Gemeinde reagierte in der Form, dass sie sowohl dem späteren Kläger als auch dessen Ehefrau und weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft inhaltsgleiche Beitragsbescheide zukommen ließ, mit denen jeweils Beträge in Höhe von je 1.665,51 Euro eingefordert wurden.

Auch gegen diese Bescheide legte der spätere Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass aus den Beitragsbescheiden nicht hervorgehe, dass er Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft und nur als solches an dem Grundstück beteiligt sei.

Klage zum Verwaltungsgericht

Nachdem der Widerspruch des Betroffenen von der Gemeinde zurückgewiesen worden war, erhob er gegen den Beitragsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht. In der Klagebegründung wurde moniert, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft für ein und dasselbe Grundstück offenbar mehrfach als Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden sollen.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht war aber im Ergebnis nur zu einem kleinen Teil erfolgreich. Im Wesentlichen segnete das Gericht die Vorgehensweise der Gemeinde als rechtmäßig ab.

Die Gemeinde sei, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, auf Grundlage der bestehenden Beitragssatzung berechtigt, von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks als Gesamtschuldner Vorausleistungen für die geschätzten Straßenbaubeiträge einzufordern.

Dabei könne die Gemeinde auch von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft die Vorausleistung in voller Höhe fordern, ohne dass dies in dem Bescheid besonders erwähnt oder erklärt werden müsse.

Gemeinde darf den Aufwand schätzen

Das Gericht monierte lediglich die Höhe der von der Gemeinde geltend gemachten Beiträge. Die Gemeinde dürfe den entstehenden Aufwand für die Straßensanierung zwar schätzen. Es dürften in diese Schätzung aber nur die Kosten einbezogen werden, die tatsächlich der Straßenbaubeitragspflicht unterliegen.

Vorliegend hatte die Gemeinde in die Gesamtkostenberechnung aber auch Kosten für Maßnahmen eingerechnet, die der Entwässerung anliegender Grundstücke dienten. Diese Kosten hätten aber mit der Straßenbaumaßnahme nichts zu tun und müssten aus den Gesamtkosten herausgerechnet werden.

Nachdem es hier aber nach den Ermittlungen des Gerichts für den Kläger lediglich um nicht berücksichtigungsfähige Kosten in Höhe von 171,21 Euro ging, wurde die Klage zum weit überwiegenden Teil als unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Gerichtsprozesses hatte der Kläger einen Anteil von 9/10 zu tragen.

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