Der Miterbe Sohn nutzt eine Nachlassimmobilie zu Wohnzwecken – Die Miterbin Tochter will hierfür Nutzungsentschädigung

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Mönchengladbach – Beschluss vom 22.04.2016 – 11 O 1/16

  • Bruder bewohnt als Miterbe Nachlassimmobilie
  • Bruder verweigert jegliche Auskunft zum Nachlass
  • Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Schwester ist nicht begründet

Das Landgericht Mönchengladbach hatte über durchaus typische Ansprüche zweier Miterben zu entscheiden.

In der Angelegenheit war die Mutter zweier Kinder am 14.07.2015 verstorben. Die beiden Kinder, ein Sohn und eine Tochter, wurden aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erben zu je ½.

Der Sohn bewohnte bereits zu Lebzeiten der Erblasserin gemeinsam mit dieser ein Haus, das der Erblasserin gehörte. Nach dem Erbfall setzte der Sohn die Nutzung der Immobilie fort, ohne sich mit seiner Schwester als Miterbin hierüber zu verständigen.

Miterbe verweigert Angaben zum Nachlass

Versuche der Schwester, in der Folge von ihrem Bruder Angaben zum Nachlass zu erhalten, blieben ergebnislos. Der Bruder gab lediglich im Rahmen eines von der Schwester in die Wege geleiteten Erbscheinverfahren an, dass das fragliche von ihm bewohnte Hausgrundstück zum Nachlass gehören würde.

Nachdem die Schwester von ihrem Bruder keinerlei sachdienliche Informationen zum Nachlass und zur Frage der Immobiliennutzung erhielt, zog sie vor Gericht.

Sie beantragte bei Gericht Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie ihren Bruder auf der einen Seite verpflichten wollte, ihr detailliert Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu geben und auf der anderen Seite begehrte die Schwester mit der Klage eine angemessene Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Immobilie durch ihren Bruder.

Vor Gericht musste die Schwester dann aber eine herbe Niederlage einstecken. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde vom Gericht insgesamt abgewiesen. Die von der Schwester beabsichtigte Klage habe, so das Gericht, keine Erfolgsaussichten.

Gericht lehnt Auskunftsanspruch ab

Den von der Schwester gegen ihren Bruder und Miterben geltend gemachten Auskunftsanspruch wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass es für einen solchen Auskunftsanspruch unter Miterben keine gesetzliche Grundlage gebe.

Zwischen Miterben bestehe kein allgemeiner Auskunftsanspruch, sondern allenfalls ein Anspruch auf Mitwirkung bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses. Letzterer Anspruch würde aber von der Schwester nicht geltend gemacht.

Das Landgericht verweigerte der Schwester gegen den Bruder insbesondere auch einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB aus Treu und Glauben sowie nach § 2082 BGB als Mitbewohner der Erblasserin.

Voraussetzungen für Nutzungsentschädigung liegen nicht vor

Und auch den von der Schwester geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung der Nachlassimmobilie durch den Bruder lehnte das Gericht ab.

Zwar bestehe, so das Gericht, ein Anspruch eines jeden Miterben auf eine dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung.

Aus diesem Anspruch könne auch durchaus ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen einen Miterben entstehen. Zahlung könne hier vom Miterben von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem die berechtigte Vergütung oder deren Erhöhung erstmals verlangt wurde.

Dieses Regelungsverlangen habe die klagende Schwester aber noch gar nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Nutzungsentgelt würde, so das Gericht, nicht schon alleine dadurch ausgelöst, dass der andere Miterbe das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt.

Die Schwester hätte demnach im Vorfeld von ihrem Bruder fordern müssen, die Verwaltung und Benutzung der Immobilie neu zu regeln. Eine bloße Aufforderung, eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen, reiche für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht aus.

Erst ab dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens kann in diesen Fällen für den Miterben ein Anspruch auf Nutzungsentgelt entstehen.

Im Ergebnis musste die Schwester also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch erst schaffen.

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