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Ein Miterbe will alle Nachlassgrundstücke verkaufen und verklagt einen anderen Miterben auf Zustimmung zu diesem Vorhaben – Ohne Erfolg!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Köln – Beschluss vom 21.04.2021 – 19 O 41/21

  • Ein Erbe will Nachlassgrundstücke verkaufen – Ein Miterbe weigert sich
  • Der veräußerungswillige Erbe verklagt seinen Miterben auf Zustimmung zur Veräußerung
  • Gericht weist auf Regeln zur Nachlassauseinandersetzung hin und die Klage ab

Das Landgericht Köln hatte über eine streitig gewordene Erbauseinandersetzung zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Erblasser zwei Erben hinterlassen.

Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke.

Ein Erbe will alle Grundstücke verkaufen

Erbe 1 hatte für diese Grundstücke nach dem Eintritt des Erbfalls einen Käufer gefunden und wollte die Grundstücke verkaufen.

Erbin 2 hielt von dieser Idee des Verkaufs der Nachlassgrundstücke aber nichts und verweigerte ihre Zustimmung zu diesem Vorhaben des Erben 1.

Nachdem dem Erben 1 die notwendigen Mittel für eine gerichtliche Auseinandersetzung mit seiner Miterbin fehlten, beantragte der Erbe 1 bei Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Erbe beantragt bei Gericht Prozesskostenhilfe

Mit seinem Prozesskostenhilfeantrag legte der Erbe 1 dem Gericht den Entwurf einer Klageschrift vor, mit der beantragt wurde, die Erbin 2 zur Zustimmung zur Veräußerung sämtlicher Nachlassgrundstücke zu verurteilen.

Dieser Prozesskostenhilfeantrag wurde vom angerufenen Landgericht aber mit der Begründung abgewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht zunächst darauf hin, dass der Erbe 1 keinen Rechtsanspruch auf die von ihm beabsichtigte Nachlassauseinandersetzung durch Veräußerung sämtlicher Nachlassgrundstücke habe.

Nachlassgrundstücke müssen versteigert werden, wenn sich die Erben nicht einigen

Das Gericht verwies vielmehr auf die §§ 2042 ff. und 753 BGB. Danach habe zwar jeder Miterbe einen Anspruch auf eine Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses.

Im Nachlass befindliche Grundstücke müssten aber grundsätzlich im Wege der Zwangsversteigerung und anschließender Erlösverteilung verwertet werden.

Ein Anspruch eines Miterben auf einen freihändigen Verkauf von Nachlassgrundstücken gebe es grundsätzlich nicht.

Landgericht nimmt zu abweichender Rechtsprechung Stellung

Neben diesen – sachlich richtigen – Ausführungen sah sich das Landgericht aber auch veranlasst, zu vom Erben 1 vorgetragener Rechtsprechung Stellung zu nehmen, die in der Vergangenheit Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen hatte.

So hatten namentlich der BGH (Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 82/04), das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.02.2018 - 7 U 59/16) und das OLG Koblenz (Urteil vom 22.07.2010 - 5 U 505/10) in Einzelfällen einen Anspruch eines Erben gegen seinen Miterben auf Zustimmung zu einer freihändigen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks bejaht.

In dem vom BGH entschiedenen Fall, habe die Veräußerung einer (von mehreren) Nachlassimmobilie aber im Gegensatz zum dem vom Landgericht Köln zu entscheidenden Fall den „Charakter des gesamten Nachlasses“ nicht verändert und sei aus diesem Grund vom BGH als zulässig bewertet worden.

Wird der Nachlass durch die Veräußerung verändert oder nicht?

Ähnlich argumentierte das Landgericht Köln auch in Bezug auf den vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall.

Dort ging es um die Veräußerung von zwei von insgesamt zehn vorhandenen Reihenhäusern.

Im dem Fall, den das das Landgericht Köln hingegen zu entscheiden hatte, sollten sämtliche vorhandenen Nachlassgrundstücke freihändig veräußert werden.

Ausdrücklich nicht folgen wollte das LG Köln dem Urteil des OLG Koblenz, das eine freihändige Veräußerung eines Grundstücks, das den wesentlichen Teil des Nachlasses bildete, gegen den Willen eines Miterben für möglich erachtete.

Durch eine solche Maßnahme würde, so das Landgericht, der Nachlass grundlegend verändert und die Einwände eines Miterben, der einer solchen Veränderung des Nachlasses vor Teilung nicht zustimmen wolle, müssten grundsätzlich respektiert werden.  

Im Ergebnis blieb dem Prozesskostenhilfeantrag der Erfolg versagt.

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