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Ehevertrag nichtig – Unternehmer nötigt Auszubildende zum Abschluss eines nachteiligen Ehevertrages

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg – Beschluss vom 10.05.2017 – 3 W 21/17 NL

  • Unternehmer bringt hochschwangere Auszubildende dazu, einen krass nachteiligen Ehevertrag zu unterschreiben
  • Nach dem Tod des Ehemannes ficht die Ehefrau den Ehevertrag an
  • Gericht gibt der Frau in zweiter Instanz Recht

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens über die Wirksamkeit eines Ehevertrages zu befinden.

Die spätere Antragstellerin hatte als Auszubildende ihren späteren Ehemann in dessen Unternehmen kennen gelernt. Der Mann war über 20 Jahre älter und war seiner späteren Ehefrau an Lebenserfahrung und Bildung deutlich überlegen.

Die Auszubildende wurde von ihrem späteren Ehemann schwanger. Der Mann erklärte sich in dieser Situation bereit, die spätere Antragstellerin zu heiraten.

Der Mann verlangte jedoch, dass sich seine zukünftige Ehefrau mit dem Abschluss eines Ehevertrages einverstanden erklärt.

Ehefrau verzichtet im Ehevertrag auf Zugewinn und Unterhalt

In diesem Ehevertrag war vorgesehen, dass die Ehefrau auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet. Gleichzeitig sah der Vertrag vor, dass die Ehefrau für den Fall der Scheidung oder des Todes des Ehemannes keinen Anspruch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen des Ehemannes haben sollte. Ebenfalls wurden Unterhaltsansprüche der Ehefrau in dem Vertrag massiv eingeschränkt.

Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins. Der Erbscheinsantrag sah vor, dass der Erbteil der Ehefrau nach § 1371 BGB fiktiv erhöht wurde.

Das Nachlassgericht wies diesen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als unbegründet zurück. Die Ehefrau, so das Nachlassgericht, habe schließlich in dem Ehevertrag auf ihren Zugewinn verzichtet. Mithin gebe es auch keinen Grund, den Erbteil nach § 1371 BGB zu erhöhen.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Dort schloss sich das OLG der Argumentation der Ehefrau an, wonach der Ehevertrag unwirksam gewesen sei, da der Ehemann eine Zwangslage ausgenutzt habe, in der sich seine zukünftige Ehefrau seinerzeit befunden habe.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Frau ihrem wesentlich älteren Ehemann seinerzeit unterlegen gewesen sei. Sie sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hochschwanger gewesen und hätte damit rechnen müssen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

OLG: Ehevertrag ist nichtig

Durch die Summe der Ansprüche, auf die die Ehefrau in dem Ehevertrag verzichtet habe, sei die Frau jedenfalls unangemessen benachteiligt. Der Ehevertrag enthielt auch keine Regelung, mit der die Ehefrau für ihren Verzicht in irgendeiner Form entschädigt wurde.

Die Richter hielten den Ehevertrag insgesamt für unwirksam und nichtig, da es offensichtlich sei, dass der  Ehemann seinerzeit eine Zwangslage seiner zukünftigen Ehefrau ausgenutzt habe.

Ohne wirksamen Ehevertrag hätten die Eheleute aber im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Daraus folge aber auch das Recht der Ehefrau, den zusätzlichen fiktiven Erbteil nach § 1371 BGB nach dem Tod ihres Ehemannes zu verlangen.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde mithin aufgehoben und der von der Ehefrau beantragte Erbschein konnte erteilt werden.

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