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Ein Bruder oder eine Schwester stirbt kinderlos und unverheiratet – Wer wird Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament geht immer vor
  • Liegt kein letzter Wille vor, dann gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Als gesetzliche Erben kommen die Eltern, die Geschwister und Abkömmlinge der Geschwister in Betracht

Wenn der eigene Bruder bzw. die eigene Schwester verstorben ist, muss zuweilen die Frage geklärt werden, wer Erbe geworden ist.

Soweit der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, dann richtet sich die Erbfolge nach den Anordnungen in diesem letzten Willen.

Soweit in dem Testament z.B. steht, dass ein Freund oder die BVB-Stiftung „leuchte auf“ alleiniger Erbe werden soll, dann erübrigen sich sämtliche Nachfragen.

Die gesetzliche Erbfolge gilt nur, wenn kein Testament vorliegt

Oft hat ein Erblasser aber kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen.

In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge, die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist.

Als Erben kommen im Fall der gesetzlichen Erbfolge in erster Linie die Kinder, die Enkelkinder und der Ehepartner des Verstorbenen in Betracht.

Hatte der Erblasser Kinder oder war er verheiratet?

Ist der Bruder bzw. die Schwester aber unverheiratet und kinderlos verstorben, dann muss man sich mit der Regeln der gesetzlichen Erbfolge etwas genauer beschäftigen.

Ohne Abkömmlinge und Ehepartner als Erben kommen nach § 1925 BGB als so genannte Erben zweiter Ordnung nach dem Ableben des eigenen Bruders bzw. der eigenen Schwester die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge in Frage.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Leben zum Zeitpunkt des Todes von Bruder bzw. Schwester beide Elternteile des Verstorbenen, dann erben die Eltern nach § 1925 Abs. 2 BGB alleine und jeweils zu ½.

Was gilt, wenn die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind?

Hat der vorverstorbene Elternteil keine eigenen Abkömmlinge, dann erbt der überlebende Elternteil des Erblassers alleine, § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB.

Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls der Vater oder die Mutter des Verstorbenen nicht mehr, so treten an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils dessen eigene Abkömmlinge.

Also bereits wenn der Vater oder die Mutter des Erblassers vorverstorben sind, dann kommen als gesetzliche Erben die Geschwister des Erblassers bzw. die Abkömmlinge der Geschwister in Betracht.

Wann erben die Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers?

Die Regeln, wie ein Erbteil in diesem Fall an Geschwister bzw. Nichten oder Neffen des Erblassers weitergegeben wird, finden sich nach § 1925 Abs. 3 S. 1 BGB in § 1924 BGB.

Danach gilt insbesondere § 1924 Abs. 3 BGB:

An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Lebt also zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Bruder oder eine Schwester des Verstorbenen noch und ist ein Elternteil oder sind beide Eltern des Verstorbenen ebenfalls bereits verstorben, dann wird der Bruder oder die Schwester Erbe des Verstorbenen.

Neffen und Nichten als Erben

Mehrere noch lebende Geschwister des Erblassers erben in diesem Fall zu gleichen Teilen.

Sind auch Geschwister des Verstorbenen bereits vorverstorben, hinterlassen diese aber ihrerseits eigene Abkömmlinge (Neffen oder Nichten des Erblassers), dann rücken diese Neffen oder Nichten in die Position ihres eigenen vorverstorbenen Elternteils nach.

Damit Neffen und Nichten ihren Onkel oder ihre Tante nach der gesetzlichen Erbfolge beerben können, müssen die Eltern des Onkels bzw. der Tante zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenso vorverstorben sein, wie der Elternteil (Bruder oder Schwester des Erblassers) des Neffen oder der Nichte, der mit dem Onkel bzw. der Tante verwandt war.

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