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Betreuer und Betreuter sind Mitglied derselben Erbengemeinschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Betreuer kann für den Betreuten keine Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft treffen.
  • Ergänzungspfleger wird bestellt.
  • Ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers ist die Annahme und die Ausschlagung unwirksam.

Wenn eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen, dann wird ihm ein Betreuer zur Seite gestellt § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche, die die zu betreuende Person gegenüber dem Betreuungsgericht äußert, zu berücksichtigen, § 1897 Abs. 4 BGB. In vielen Fällen wird vor diesem Hintergrund das Amt des Betreuers von einem Familienmitglied der zu betreuenden Person ausgeübt.

Diese familiäre Nähe von Betreutem und dem Betreuer kann für ein Funktionieren der Betreuung sehr förderlich sein. Sie wirft aber in erbrechtlicher Hinsicht zuweilen Probleme auf.

Betreuer und Betreuter werden Miterben

So kommt es immer wieder vor, dass Betreuer und Betreuter kraft gesetzlicher oder auch testamentarischer Erbfolge in einem Erbfall Miterben und gemeinsam Mitglieder ein und derselben Erbengemeinschaft werden. Soweit zum Aufgabenkreis des Betreuers in diesem Fall auch die Vermögenssorge gehört, so ist dem Grunde nach ein Interessenskonflikt für den Betreuer vorprogrammiert.

Der Betreuer kann in diesem Fall nämlich mit der Frage konfrontiert werden, ob der Betreute die ihm angetragene Erbschaft überhaupt annehmen oder sie nicht besser ausschlagen sollte. Ist die Erbschaft für den Betreuten erst einmal angenommen, so sind weiter Entscheidungen für den Betreuten in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbschaft zu treffen.

Wenn der Betreuer aber selber Miterbe ist, berühren beide Themenkomplexe, sowohl die Frage der Ausschlagung als auch die der Auseinandersetzung der Erbschaft, automatisch auch Rechte des Betreuers selber. Erklärt der Betreuer nämlich kraft seiner Vertretungsmacht für den Betreuten die Ausschlagung der Erbschaft, dann verschafft er sich regelmäßig durch diese Erklärung selber einen materiellen Vorteil, da ihm der (ausgeschlagene) Erbteil des Betreuten ganz oder zum Teil anwächst.

In einen ähnlichen Interessengegensatz kann der Betreuer kommen, wenn er stellvertretend für den Betreuten Entscheidungen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft trifft. Latent ist hier immer die Gefahr gegeben, dass der Betreuer gegebenenfalls auch unbewusst dafür sorgt, dass seine eigenen Interessen im Rahmen der Auseinandersetzung überproportional berücksichtigt werden.

Ein Ergänzungsbetreuer wird eingesetzt

Das Gesetz reagiert auf diesen potentiellen Interessenkonflikt und entzieht dem Betreuer für die vorgenannten erbrechtlichen Entscheidungen die Vertretungsmacht für den Betreuten, §§ 1908i, 1795 Abs. 2, 181 BGB. Der Betreute erhält für die im Rahmen der Erbschaft anstehenden Entscheidungen vielmehr einen so genannten Ergänzungsbetreuer nach § 1909 BGB.

Hat der Betreuer trotz dieser zwingenden gesetzlichen Rechtsfolge Entscheidungen für den Betreuten getroffen, so beurteilt sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlungen nach § 177 ff. BGB. Verweigert ein nachfolgend eingesetzter Ergänzungsbetreuer die Genehmigung der vom Betreuer vorgenommenen Handlung, so ist (und bleibt) diese unwirksam.

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