Wie weit gehen Auskunftsansprüche von Miterben untereinander?
LG Arnsberg – Teilurteil vom 15.01.2014 – 2 O 116/12
Das Landgericht Arnsberg hatte im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Brüdern darüber zu befinden, wie weit die Auskunftsansprüche von Miterben untereinander gehen.
In der Angelegenheit war die Mutter von vier Brüdern am 13.05.2010 verstorben. Bereits im Jahr 2006 hatte die Erblasserin einem der Brüder den Familienwohnsitz zu Eigentum übertragen. Bis zu ihrem Tod lebte die Erblasserin mit diesem Bruder gemeinsam in dem Wohnhaus.
Die Erblasserin wurde von ihren vier Kindern zu je ¼ beerbt.
Nach dem Erbfall forderte ein Miterbe von dem Bruder, der bis zuletzt bei der Mutter gelebt hatte, Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie Auskunft über diverse in der Vergangenheit erfolgte Transaktionen, die mit dem Vermögen der gemeinsamen Mutter in Verbindung standen, zu erteilen.
Der die Auskunft begehrende Bruder ging davon aus, dass sein in Anspruch genommener Bruder bereits seit dem Jahr 2001 im Wesentlichen von Zuwendungen der gemeinsamen Mutter gelebt hatte.
Nachdem die von dem in Anspruch genommenen Bruder vorprozessual erteilten Auskünfte offenbar nicht zufrieden stellend waren, ließ der die Auskunft begehrende Bruder einen Anwalt eine Klage zu Gericht einreichen.
Die Klage zielte im Hauptantrag darauf ab, dass der Beklagte dem Kläger persönlich durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilen sollte. Gleichzeitig hatte der Kläger zahlreiche Hilfsanträge für den Fall gestellt, dass das Gericht dem Hauptantrag nicht stattgibt.
Zu den zahlreichen vom Kläger begehrten Auskünften urteilte das Landgericht wie folgt:
Ein Anspruch auf ein von einem Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergebe sich allenfalls aus § 2314 BGB, der aber vorliegend nicht einschlägig sei, da der Kläger keine Pflichtteilsansprüche geltend mache.
Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft (nicht nur den Kläger persönlich) bezüglich der beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen bestehe hingegen aus §§ 2027 Abs. 1, 2039 S. 1 BGB. Der beklagte Bruder sei hier wie ein Erbschaftsbesitzer zu behandeln.
Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten bestehe, so das Gericht hingegen nicht. Die Auskunftspflicht aus § 2027 BGB erstrecke sich nicht auf die Schulden des Nachlasses.
Bejaht wurde vom Gericht auch ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über alle ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der beklagte Bruder von seiner Mutter erhalten hatte. Ein solcher Anspruch sei unabhängig davon gegeben, ob Zuwendungen überhaupt ausgleichspflichtig seien.
Bejaht wurde dagegen ein Auskunftsanspruch über alle erbschaftlichen Geschäfte, die der Beklagte für die Erblasserin seit 2001 geführt hat und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.
Abgelehnt wurde wiederum die vom Kläger begehrte Auskunft über von der Mutter gewährte Zuschüsse zum Einkommen des Beklagten.
Abgelehnt wurde die Klage auch insoweit, als der Kläger vom Beklagten den Wert des an ihn im Jahr 2006 übertragenen Familienwohnsitzes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens taxiert wissen wollte.
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