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Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann unter Umständen angefochten und damit rückgängig gemacht werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Erbschaft kann binnen einer Frist von sechs Wochen ausgeschlagen werden
  • Verpasst man die sechswöchige Ausschlagungsfrist, dann kann man dieses Versäumnis unter Umständen anfechten
  • Für eine Anfechtung der Fristversäumung benötigt man einen Anfechtungsgrund

Wenn eine Person verstirbt, dann geht das Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Frage, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat und dort seine Erben bestimmt hat oder ob – ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge gilt.

Das Gesetz will aber niemanden dazu zwingen, Erbe zu werden.

Jede Erbschaft kann ausgeschlagen werden

Vielmehr sieht § 1942 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für jeden potentiellen Erben das Recht vor, die Erbschaft auszuschlagen.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist allerdings nur binnen einer Frist von grundsätzlich sechs Wochen, § 1944 BGB, durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form) möglich, § 1945 Abs. 1 BGB.

Ist eine Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen, dann hat der Betroffene mit dem Nachlass nichts mehr zu tun.

Nach einer Ausschlagung hat man mit der Erbschaft nichts mehr zu tun

Nach erfolgter Ausschlagung des Erbes kann der Betroffene keine Ansprüche mehr stellen und muss aber vor allem nicht fürchten, für Schulden des Erblassers oder sonstige Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden.

Gar nicht so selten geht eine Erbausschlagung aber auch deswegen schief, weil der Betroffene die sechswöchige Ausschlagungsfrist etwa gar nicht kannte, sich über die Rechtsfolgen des Ablaufs der Ausschlagungsfrist nicht im Klaren war oder einfach im Glauben war, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.

In all diesen Fällen wird also eine Person zum Erben, obwohl sie dies gar nicht wollte.

Ausschlagung nach Ablauf der Ausschlagungsfrist möglich?

Wenn der Betroffene in der Folge die für ihn überraschende Nachricht erhält, dass er Erbe geworden ist, dann kann er sich unter Umständen auch nachträglich und vor allem nach Ablauf der ursprünglichen sechswöchigen Ausschlagungsfrist doch noch von der nicht gewünschten Erbschaft trennen.

Nach § 1956 BGB kann nämlich die „Versäumung der Ausschlagungsfrist“ angefochten werden.

Für eine Anfechtung benötigt man einen Anfechtungsgrund

Voraussetzung für eine solche Anfechtung ist dabei zunächst einmal ein Anfechtungsgrund.

Ein von der Rechtsordnung akzeptierter Grund besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene im Zusammenhang mit der bestehenden Anfechtungsfrist einem Irrtum unterlegen ist.

Hat der Betroffene die sechswöchige Ausschlagungsfrist beispielsweise nur deswegen versäumt, weil er über das Bestehen der Frist, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist, dann kann er die Fristversäumung anfechten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2021, 3 W 45/21).

Die Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist ist ebenfalls fristgebunden

Das gleiche gilt für den Fall, dass der Betroffene glaubt, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben oder wirksam auf seinen Erbteil verzichtet zu haben.

Eine Anfechtung der Fristversäumung muss binnen einer Frist von sechs Wochen mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Wird die Versäumnis der Ausschlagungsfrist rechtzeitig und begründet angefochten, dann gilt die Erbschaft als (rechtzeitig) ausgeschlagen, § 1957 BGB.

Der Ausschlagende steht in diesem Fall rechtlich mithin genauso, als hätte er die Erbschaft wirksam innerhalb der originären Ausschlagungsfrist ausgeschlagen.

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