Was bedeutet Enterbung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei einer Enterbung scheidet die enterbte Person aus der Erbfolge aus
  • Enterbte Kinder oder der enterbte Ehepartner können oft ihren Pflichtteil fordern
  • Eine komplette Enterbung ist nur selten möglich

Unter dem Begriff der Enterbung versteht man den Ausschluss einer bestimmten Person aus der Erbfolge.

Nach deutschem Recht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit.

Das bedeutet, dass jeder Mensch frei darüber bestimmen kann, wer sein Erbe werden soll.

Jeder kann seinen Erben frei wählen

Welche Person nach dem Eintritt des Todes eines Menschen das Vermögen des Verstorbenen erhalten soll, bestimmt alleine der Inhaber des Vermögens.

Der so genannte Erblasser kann anordnen, dass sein Vermögen an nur eine bestimmte Person gehen soll.

Möglich und rechtlich zulässig ist natürlich auch, dass der Erblasser bestimmt, dass sein Vermögen nach seinem Tod an mehrere Erben verteilt wird.

Enterbung heißt Ausschluss von der Erbschaft

Und ebenso ist es eben möglich, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließt.

Dieser Personenkreis soll nach dem freien Willen des Erblassers im Erbfall nichts erhalten. Diese Personen sind dann enterbt.

Für eine Enterbung muss man zwingend ein Testament errichten.

Fehlt ein Testament (wie bei geschätzt 70% aller Deutschen), dann kann es auch keine Enterbung geben.

Ohne Testament gibt es keine Enterbung

Die Erbfolge richtet sich ohne Testament alleine nach dem Gesetz.

Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament kennt aber keine Enterbung.

Bei nahen Familienangehörigen führt aber selbst eine in einem Testament ausdrücklich angeordnete Enterbung in aller Regel nicht dazu, dass die enterbte Person gar nichts vom Vermögen des Erblassers erhält.

Der Pflichtteil durchkreuzt oft die Enterbung

Kinder und Ehepartner können nämlich im Falle der Enterbung ihren Pflichtteil fordern.

Eine komplette Enterbung – und damit der Entzug des Pflichtteils – ist nur in selten vorliegenden – und im Gesetz in § 2333 BGB abschließend aufgeführten Fällen möglich.

Liegen die in § 2333 BGB definierten Gründe für eine komplette Enterbung aber nicht vor, dann erhalten Kinder, Ehepartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers selbst im Fall einer im Testament angeordneten Enterbung ihren gesetzlichen Pflichtteil.

Auf reduzierter Basis werden demnach oft auch enterbte Kinder oder enterbte Ehepartner am Vermögen des Erblassers beteiligt.

Was bleibt, wenn ein Kind bzw. ein Ehepartner nach einer Enterbung seinen Pflichtteil fordern kann, ist aber immer das drastische Signal des Erblassers an das enterbte Kind bzw. den enterbten Ehepartner, dass es nicht dem Wunsch des Erblassers entspricht, das Kind bzw. den Ehepartner an seinem Nachlass zu beteiligen.

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