Testament

Pflichtteilsrechte werden nicht berücksichtigt

Viele Nachlassauseinandersetzungen werden durch Pflichtteilsansprüche enorm verkompliziert. Das Gesetz sieht in den § 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers ein Recht auf eine Mindestteilhabe am Nachlass zustehen soll, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.

Würde der vorgenannte Personenkreis demnach im Falle der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sein und wird dieses Erbrecht durch die letztwillige Verfügung genommen, dann sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils vor.

In der Praxis bedeutet das oft, dass der oder die Erben, gegen die sich die Pflichtteilsansprüche richten, unter enormen wirtschaftlichen Zugzwang geraten. Der auf Geld gerichtete Pflichtteilsanspruch ist nämlich grundsätzlich mit dem Erbfall fällig, kann vom Pflichtteilsberechtigten also am Tag eins nach dem Erbfall eingefordert werden.

Nur wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, kann der Erbe nach § 2331a BGB eine Stundung des Pflichtteils verlangen. Als Beispiel für eine unbillige Härte wird vom Gesetz die mit der Auszahlung des Pflichtteilsanspruchs zwangsläufig verbundene Aufgabe des Familienwohnsitzes genannt.

Nachdem Stundungsrechte nicht immer greifen und mit der Stundung eines Anspruchs das Problem auch nie endgültig gelöst sondern nur aufgeschoben wird, macht es Sinn, sich bereits bei der Nachlassplanung und vor Errichtung eines Testaments mit der Problematik von Pflichtteilsansprüchen auseinander zu setzen.

Man hat nämlich im Vorfeld durchaus Möglichkeiten, mit sich abzeichnenden Pflichtteilsansprüchen sinnvoll umzugehen:

Am wirkungsvollsten kann man Pflichtteilsansprüchen mit einem notariellen Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht begegnen. Vereinbart man mit dem Berechtigten entsprechende Verzichtsverträge, müssen sich die Erben mit den Ansprüchen nicht mehr herumschlagen. Ein weitergehender Erbverzicht zieht auch eine Änderung in der gesetzlichen Erbfolge nach sich, schließt aber auch gleichzeitig Pflichtteilsansprüche mit aus. Ein Verzichtsvertrag ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich und wird in aller Regel mit einer entsprechenden Gegenleistung verbunden sein.

Das Gesetz sieht weiter Anrechnungsvorschriften (§ 2315 BGB) vor, mit deren Hilfe bei der Bemessung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden kann, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte auf den Pflichtteilsberechtigten übertragen hat. Voraussetzung für diese Anrechnung ist, dass der Erblasser im Rahmen der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (z.B. „Die Schenkung ist auf den Pflichtteil des Beschenkten anzurechnen“). Der Wert der Zuwendung bestimmt sich dabei nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgte.

Grundsätzlich bemisst sich der Pflichtteilsanspruch nach dem Wert des kompletten Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Soweit von einem Abkömmling oder den Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, kann von dem Ehegatten als gesetzlichem Erbe der so genannte Voraus (§ 1932 BGB) vorab abgesetzt werden (§ 2311 Abs.1 S.2 BGB). Der Wert des Voraus wird also mindernd berücksichtigt und schmälert so auch eventuelle Pflichtteilsansprüche. Zum Voraus gehören Gegenstände des ehelichen Haushalts und Hochzeitsgeschenke.

Schließlich kann der einem Ehegatten zustehende Pflichtteilsanspruch durch die Wahl des ehelichen Güterstandes beeinflusst werden. Im Falle der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft ist der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten tendenziell und abhängig von der Anzahl der Kinder geringer als im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft.

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